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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_178/2008 /len 
 
Urteil vom 25. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ Inc., 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias. 
 
Gegenstand 
Verantwortlichkeitsklage, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss 
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bezirksgericht Bülach mit Urteil vom 23. Dezember 2004 eine Klage der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer teilweise guthiess und den Beschwerdeführer verpflichtete, der Y.________ GmbH Fr. 348'234.70 zuzüglich Zins seit dem 7. Juli 2000 zu bezahlen; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. Dezember 2004 mit Beschlüssen vom 15. Juni 2007 aufhob, und das Verfahren zur Klärung der Frage der Sachlegitimation der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht Bülach zurückwies; 
dass der Beschwerdeführer die Beschlüsse des Obergerichts vom 15. Juni 2007 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht; 
dass das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer, auf Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 19. September 2007 betreffend Leistung einer Prozesskaution nach § 75 und § 76 ZPO/ZH hin, mit Zwischenbeschluss vom 26. Februar 2008 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 22'000.-- ansetzte, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2008 beim Bundesgericht erklärt hat, den Zwischenbeschluss des Kassationsgericht des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerdeschrift nebst dem Beschwerdeführer von vier weiteren Familienmitgliedern unterzeichnet wurde, wobei Letztere nicht am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben und folglich nicht zur Beschwerde berechtigt sind (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Darlegungen wiederholt über den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zwar unter anderem Art. 26 und Art. 27 BV bzw. Art. 6, Art. 12 und Art. 14 EMRK erwähnt, jedoch nicht mit Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen darlegt, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen verletzt haben soll; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. April 2008 die erwähnten Begründungsanforderungen daher nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass mit dem Entscheid in der Sache das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird; 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann