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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_801/2009 
 
Urteil vom 13. Oktober 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1211 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 4. September 2009. 
 
Nach Einsicht 
in die in elektronischer Form am 14. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gesandte, sinngemässe Beschwerde des G.________ gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2009, 
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 18. September 2009 an G.________, wonach seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Form, Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei, 
in das daraufhin von G.________ am 30. September 2009 (Poststempel) eingereichte Schreiben, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung gemäss Zwischenverfügung vom 2. August 2009, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen, nicht nachgekommen, und erwog, mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit für den Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente sei das Rentenbegehren überdies aussichtslos, wogegen der Beschwerdeführer weder in den E-Mail-Eingaben vom 11., 13. und 14. September 2009 noch in der Eingabe vom 30. September 2009 etwas Sachbezügliches vorbringt, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 13. Oktober 2009 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle