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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_824/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 10. April 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Mullis Tönz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecherin 
Andrea-Ursina Bieri-Müller, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Entscheid vom 16. September 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau (Eheschutz), das den Beschwerdeführer (in Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids) zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin von Fr. 700.-- ab 1. Oktober 2012 verpflichtet hat, 
in die dagegen am 31. Oktober 2013 erhobene Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (mit Gesuch um aufschiebende Wirkung), womit der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 210.-- ab 1. Oktober 2012 beantragt, 
in die (auf Gesuchsabweisung schliessende) Stellungnahme vom 19. November 2013 der Beschwerdegegnerin zum Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung, 
in die - die aufschiebende Wirkung im Sinne der Erwägungen zuerkennende - Präsidialverfügung vom 21. November 2013, 
in das Berichtigungsurteil des Obergerichts vom 17. Februar 2014, womit der Beschwerdeführer (in Gutheissung seines Berichtigungsbegehrens) zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 210.-- ab 1. Oktober 2012 verpflichtet worden ist, 
in die Stellungnahme vom 8. April 2014 des Beschwerdeführers, der die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_824/2013 anerkennt und beantragt, dass dieses Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventuell zu Lasten des Obergerichts (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuschreiben sei, 
 
 
in Erwägung,  
dass mit dem obergerichtlichen Berichtigungsurteil vom 17. Februar 2014 die gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 16. September 2013 gerichtete Beschwerde 5A_824/2013 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, 
dass (nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis und ungeachtet der Vorbringen des Beschwerdeführers) in einem Fall wie dem vorliegenden die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, d.h. zu Lasten derjenigen Partei gehen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet und und durch Erhebung zweier Rechtsmittel das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat, 
dass somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und keine Parteientschädigung beanspruchen kann, 
dass der Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil sie mit ihrem Antrag auf Gesuchsabweisung im Wesentlichen unterlegen ist, 
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_824/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. April 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann