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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_597/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Kft.,  
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Mirko Ros und Yves Endrass, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Locher, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationales Schiedsgericht, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich vom 1. November 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ Kft. (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in U.________, Ungarn.  
Die B.________ GmbH (Klägerin, Widerbeklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine GmbH mit Sitz in V.________, Österreich. 
 
A.b. Die Parteien schlossen am 21. Juli 2011 eine Rahmenvereinbarung auf Lohnarbeit für die Herstellung von trübem und blankem Apfelsaftkonzentrat (nachfolgend: Rahmenvereinbarung) ab. Damit verpflichtete sich die A.________ Kft., Apfelsaftkonzentrat und Apfelaroma exklusiv für die B.________ GmbH herzustellen und an sie zu liefern. Dabei hatte die Beklagte die für die Herstellung benötigten Äpfel selber zu besorgen, dies zu einem von den Parteien gemeinsam zu bestimmenden Preis unter Berücksichtigung vertraglich festgehaltener Umstände und Anhaltspunkte. Die Klägerin war zur Vorauszahlung der Geldbeträge für den Einkauf der Äpfel verpflichtet. Der vorzuschiessende Betrag umfasste auch die in Ungarn anfallende Umsatzsteuer, wobei diese später von der Klägerin - mittels der von der Beklagten gestellten definitiven Rechnung - von der Steuerbehörde zurückgefordert werden sollte.  
Zusätzlich zum erwähnten Preis für die Äpfel war die Klägerin nach § 8 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verpflichtet, für die Verarbeitung der Rohware zu Apfelsaftkonzentrat HUF 79.00 pro Kilogramm Konzentrat zu bezahlen (sog. Verarbeitungssatz). Bezüglich des Aromas bestimmt § 8 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung lediglich, dass der Verarbeitungssatz von HUF 79.00/kg "inbegriffen Aroma" gelten solle. Der Rahmenvertrag bestimmt keine genaue Liefermenge; die Parteien gingen jedoch von einer Gesamtmenge an Apfelsaftkonzentrat von 3'200 - 4'200 Tonnen pro Saison aus. 
Die Rahmenvereinbarung enthält eine Schiedsvereinbarung. 
 
A.c. Die Apfelsaison im Jahr 2011 war zwischen August und November. Damit die Beklagte Rohware zur Herstellung des Apfelsaftkonzentrats einkaufen konnte, leistete ihr die Klägerin zwischen dem 16. August 2011 und dem 26. September 2011 mehrere Zahlungen im Gesamtbetrag von HUF 420 Mio.  
Mit mindestens einem Teil dieser Vorauszahlungen kaufte die Beklagte Rohware ein. Während der Vertragslaufzeit 2011 nahm die Klägerin von der Beklagten 846.16 Tonnen Apfelsaftkonzentrat - aber kein Aroma - ab. 
In der Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe ihr trotz Vorauszahlungen über HUF 420 Mio. nur Apfelsaftkonzentrat im Wert von HUF 298'708'777.50 geliefert; für den Differenzbetrag von HUF 121'291'222.50 (gemäss Umrechnung der Klägerin EUR 399'958.13 bzw. Fr. 479'949.74) habe sie weder Apfelsaftkonzentrat erhalten noch habe ihr die Beklagte den Betrag zurückerstattet. Ausserdem habe sie von der Beklagten nicht für den Gesamtbetrag der abgenommenen Ware von HUF 298'708'777.50 eine ordnungsgemässe Rechnung mit Ausweisung der Umsatzsteuer erhalten, sondern nur für den Betrag von HUF 63'010'500.--; über den restlichen Wert der abgenommenen Ware von HUF 235'698'277.50 sei ihr keine ordentliche Rechnung ausgestellt worden, weshalb sie die Umsatzsteuer auf diesem Betrag nicht von der Finanzbehörde habe zurückfordern können. 
Die Beklagte warf der Klägerin ihrerseits verschiedene Vertragsverletzungen vor, die zu Vermögenseinbussen geführt hätten. 
 
B.  
Am 12. April 2012 leitete die Klägerin bei der Zürcher Handelskammer ein Schiedsverfahren ein und beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung von EUR 399'958.13 (Fr. 479'949.74 bzw. HUF 121'291'222.50 ) samt 8 % Zins seit 26. September 2011 zu verurteilen; ausserdem sei die Beklagte zu verurteilen, ihr eine gesetzmässige, die Umsatzsteuer aus weisende Rechnung über den Gesamtbetrag von HUF 298'708'777.50 auszustellen und zu übersenden. Die Beklagte verlangte (nach ihrem im Laufe des Verfahrens angepassten Rechtsbegehren) widerklageweise Schadenersatz im Betrag von HUF 302'026'779.--, entsprechend EUR 1'082'533.-- bzw. Fr. 1'307'475.--, zuzüglich Verzugszinsen zu 8 % seit dem 3. Oktober 2011. 
Am 27. Juni 2012 ernannte die Zürcher Handelskammer einen Einzelschiedsrichter. 
Am 27. und 28. Mai 2013 fand in Sopron, Ungarn, die mündliche Verhandlung mit Zeugeneinvernahmen statt. 
Mit Schiedsentscheid vom 1. November 2013 verpflichtete der Einzelschiedsrichter die Beklagte zur Rückerstattung von HUF 121'291'222.50 (Dispositiv-Ziffer 1) und zur Ausstellung einer die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung über den Betrag von HUF 235'698'277.50 (Dispositiv-Ziffer 2). Die Widerklage der Beklagten hiess der Einzelschiedsrichter teilweise gut und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung von EUR 20'171.85 zuzüglich Zins zu 8 % seit dem 1. Oktober 2011 (für die Verarbeitung der Äpfel zu Apfelsaftkonzentrat; Dispositiv-Ziffer 3) sowie von EUR 18'227.70 zuzüglich Zins seit dem 1. Oktober 2011 (als Gegenwert für das nicht abgenommene Aroma; Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch vom 1. November 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, "dass das Schiedsgericht unzuständig ist, Anordnungen zu entscheiden, dass und über welchen Betrag eine Rechnung die ungarische Umsatzsteuer auszuweisen hat". Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Schiedsspruchs aufzuheben und die aufgeführte Feststellung zu treffen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Einzelschiedsrichter beantragt in seiner Vernehmlassung sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 24. Februar 2014 eine Replik, die Beschwerdegegnerin am 13. März 2014 eine Duplik eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Schiedsentscheids die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
1.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Zürich. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon allerdings eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen).  
 
1.3. Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aufgrund der sehr beschränkten Beschwerdegründe im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit kann es die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts selbst dann weder berichtigen noch ergänzen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken, indem sie sich verschiedentlich auf einen Sachverhalt beruft, der sich nicht auf den angefochtenen Entscheid stützen lässt. Sie wirft dem Schiedsgericht wiederholt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor und unterbreitet dem Bundesgericht ihre eigene Sicht der Dinge, ohne jedoch eine nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zulässige Rüge zu erheben. Zudem bringt sie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren etwa erstmals vor, der eingesetzte Schiedsrichter wie auch die Sekretärin des Schiedsgerichts seien der ungarischen Sprache nicht mächtig bzw. verfügten über keinerlei Bezug zum ungarischen Recht und reicht dem Bundesgericht hierzu verschiedene neue Beweismittel ein. Die entsprechenden Vorbringen haben daher unbeachtet zu bleiben.  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Einzelschiedsrichter fehle hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die von der Beklagten auszustellende Rechnung die Umsatzsteuer auszuweisen habe, die Zuständigkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). 
 
2.1. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will (vgl. Art. 180 Abs. 2 Satz 2 IPRG), das Schiedsgericht für unzuständig (vgl. Art. 186 Abs. 2 IPRG) oder sich durch einen anderen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG relevanten Verfahrensmangel für benachteiligt hält, verwirkt ihre Rügen, wenn sie diese nicht rechtzeitig im Schiedsverfahren vorbringt und nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternimmt, um den Mangel - soweit möglich - zu beseitigen (BGE 130 III 66 E. 4.3 S. 75; 126 III 249 E. 3c S. 253 f.; 119 II 386 E. 1a S. 388; je mit Hinweisen). Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, dem Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (vgl. BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; 129 III 445 E. 3.1 S. 449; 126 III 249 E. 3c S. 254). Beteiligt sich eine Partei an einem Schiedsverfahren, ohne die Besetzung bzw. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Frage zu stellen, obschon sie die Möglichkeit zur Klärung dieser Frage vor der Fällung des Schiedsentscheids hat, ist sie mit der entsprechenden Rüge im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren wegen Verwirkung ausgeschlossen (BGE 130 III 66 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nicht in Frage gestellt. Der angefochtene Schiedsentscheid hält fest, dass die Zuständigkeit des Einzelschiedsrichters unbestritten war und auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wurde. Weder allgemein noch in Bezug auf das klägerische Begehren um Ausstellung einer gesetzmässigen, die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung über den Gesamtbetrag von HUF 298'708'777.50 erhob die Beschwerdeführerin irgendwelche Einwände hinsichtlich der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.  
Die Beschwerdeführerin verwirkte damit das Recht, sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf den geltend gemachten Mangel zu berufen. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor. 
 
3.1. Sie bringt zunächst vor, der Einzelschiedsrichter habe trotz Unkenntnis des ungarischen Rechts keinen Sachverständigen beigezogen und ihr keine Möglichkeit zum Nachweis des ungarischen Rechts eingeräumt.  
Die Parteien sind sich während des Verfahrens einig geworden, dass auf die Streitigkeit das Wiener Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf [SR 0.221.211.1]) anwendbar sein soll. Ergänzend erachtete der Einzelschiedsrichter das ungarische Recht als anwendbar, sofern das Wiener Kaufrecht keine abschliessende Regelung enthält. 
Die Beschwerdeführerin hat im Schiedsverfahren weder die Rechtskenntnisse des Einzelschiedsrichters angezweifelt noch den Beizug eines Sachverständigen zum ungarischen Umsatzsteuerrecht beantragt, obwohl die Berechnung des Betrags, über den sie nach der Rahmenvereinbarung eine die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung auszustellen hatte, umstritten war. Indem sie die angeblichen Verfahrensmängel erst im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren rügt, obwohl sie diese bereits im Schiedsverfahren hätte vorbringen können, verhält sie sich treuwidrig und ist mit der entsprechenden Rüge infolge Verwirkung ausgeschlossen. 
Ohnehin zeigt die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen keine Gehörsverletzung auf, sondern kritisiert lediglich in unzulässiger Weise den angefochtenen Schiedsentscheid, wenn sie etwa dessen Anordnungen als "offenkundig rechtswidrig" bezeichnet und unter Berufung auf verschiedene Aktenstücke des Schiedsverfahrens behauptet, entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts handle es sich beim Betrag von HUF 298'708'777.50 nicht um einen Brutto-, sondern um einen Nettowert. Ebenso wenig zeigt sie eine Gehörsverletzung oder einen anderen in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehenen Beschwerdegrund auf, indem sie vorbringt, der in Dispositiv-Ziffer 1 aufgeführte Wert von HUF 121'291'222.50 beruhe auf einer unzutreffenden Berechnung und der Betrag von HUF 235'698'277.50 nach Dispositiv-Ziffer 2 sei viel zu tief, weil er nicht der tatsächlich gelieferten Warenmenge entspreche. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter eine Verletzung der richterlichen Hinweis- und Fragepflicht vor und rügt, er habe Beweise übergangen.  
 
3.2.1. Sie beruft sich zunächst vergeblich darauf, ihre ungarische Anwältin sei der deutschen Sprache nicht mächtig und die von ihr beigezogene Übersetzerin sei nicht qualifiziert gewesen. Abgesehen davon, dass sich ihre tatsächlichen Behauptungen nicht auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid stützen lassen (Art. 105 Abs. 1 BGG), lag es an der Beschwerdeführerin, sich im Schiedsverfahren, das gemäss der Einigung der Parteien auf Deutsch zu führen war, von einem geeigneten Rechtsvertreter mit den erforderlichen Sprachkenntnissen vertreten zu lassen.  
Aus den in der Beschwerde erwähnten Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich nicht etwa, dass ihre Rechtsschriften infolge mangelnder Sprachkenntnisse der Rechtsvertreterin gänzlich unverständlich gewesen wären, wie die Beschwerdeführerin nunmehr anzunehmen scheint; vielmehr geht daraus hervor, dass in ihren Eingaben - abgesehen von der Klageantwort - teilweise keine konkreten Rechtsbegehren gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin übergeht mit ihrer unvollständigen Wiedergabe der entsprechenden Erwägungen jedoch, dass der Einzelschiedsrichter nicht etwa annahm, sie hätte keine hinreichenden Anträge gestellt, sondern davon ausging, dass die in der endgültigen Übersicht aufgelisteten Bruttobeträge nach Beilage B-51 der Beschwerdeführerin beantragt wurden; er hat diese Rechtsbegehren ebenso geprüft wie den sinngemäss gestellten Antrag auf Abweisung der Klage. Inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und zeigt auch in keiner Weise auf, hinsichtlich welcher konkreter Anträge oder Vorbringen sie vom Schiedsgericht noch eigens hätte auf Unklarheiten hingewiesen werden müssen. 
Davon, dass das Schiedsgericht die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Gehörsanspruchs darauf hätte hinweisen müssen, dass sie im Schiedsverfahren "offensichtlich nicht rechtsgenügend vertreten" gewesen wäre, kann keine Rede sein. 
 
3.2.2. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie unter Berufung auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorbringt, der Einzelschiedsrichter hätte zu den von ihr selber als Beilage B-15 eingereichten Listen, mit denen sie "dem Schiedsgericht [...] auf den Tag genaue Aufstellungen über die aus dem erhaltenen Betrag von 420 Millionen HUF getätigten Einkäufe von Äpfeln aufgeführt [habe]", von sich aus einen Sachverständigen beiziehen müssen, da er mit den verschiedenen Aufstellungen und Listen "offenkundig nichts anzufangen wusste" und diese unberücksichtigt gelassen habe.  
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es in einem durch den Verhandlungsgrundsatz beherrschten Schiedsverfahren grundsätzlich nicht Sache des Gerichts sein kann, allfällige Versäumnisse der Parteien hinsichtlich ihrer Behauptungs- und Beweisführungslast unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Fragepflicht von Amtes wegen nachzuholen (vgl. Urteil 4P.48/1992 vom 18. August 1992 E. 5b, nicht publ. in: BGE 118 II 359), geschweige denn von sich aus Sachverständige zu von ihnen eingereichten Aufstellungen beizuziehen. 
Indem die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht in der Folge gestützt auf die erwähnten Listen und weitere Akten die ihrer Ansicht nach zutreffende Berechnung des klägerischen Anspruchs unterbreitet, übt sie lediglich unzulässige inhaltliche Kritik am angefochtenen Schiedsentscheid. Entsprechendes gilt hinsichtlich ihrer Entschädigungsforderung für das von der Beschwerdegegnerin nicht abgenommene Aroma. Der Vorwurf der Gehörsverletzung stösst auch in diesem Zusammenhang ins Leere. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin wirft dem Einzelschiedsrichter eine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) vor. 
 
4.1. Die materiellrechtliche Überprüfung eines internationalen Schiedsentscheids durch das Bundesgericht ist auf die Frage beschränkt, ob der Schiedsspruch mit dem Ordre public vereinbar ist (BGE 121 III 331 E. 3a S. 333). Gegen den Ordre public verstösst die materielle Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue (  pacta sunt servanda ), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1/4.3.2; 132 III 389 E. 2.2 S. 392 ff.; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Missachtung dieser Grundsätze durch den Einzelschiedsrichter auf, wenn sie vor Bundesgericht behauptet, sie sei zur Erstellung einer falschen Abrechnung für Steuerzwecke und damit letztlich zur Begehung einer Straftat verpflichtet worden, indem sie gehindert werde, die Regeln ihrer Fiskalordnung einzuhalten. Zwischen den Parteien war unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin HUF 420 Mio. als Vorauszahlung überwiesen hatte, in der Folge jedoch nur Ware im Gesamtwert von HUF 298'708'777.50 abnahm, wobei sie von der Beschwerdeführerin lediglich eine endgültige, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung im Betrag von HUF 63'010'500.-- erhielt. Der Einzelschiedsrichter schloss daraus, dass die Beschwerdegegnerin für den Differenzbetrag zwischen gelieferter Ware und tatsächlich ausgestellter Rechnung, also HUF 235'698'277.50 keine solche Rechnung erhielt, obwohl ihr dies vertraglich zugesagt worden war. Die Beschwerdeführerin kritisiert lediglich in appellatorischer Weise die massgeblichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid, wenn sie den vom Schiedsgericht festgehaltenen Betrag, für den Ware geliefert, jedoch noch keine definitive Rechnung ausgestellt wurde, als falsch bezeichnet und dem Bundesgericht ihre eigene Berechnung unterbreitet.  
Ausserdem leuchtet entgegen ihrer Ansicht nicht ein, inwiefern die schiedsgerichtliche Anordnung hinsichtlich des vertraglichen Anspruchs auf Ausstellung einer definitiven Rechnung über den Gesamtbetrag der tatsächlich gelieferten Waren einen Eingriff in die Steuerhoheit eines fremden Staats bedeuten soll. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren unbenommen gewesen, sich auf die Unvereinbarkeit der Anordnung mit dem ungarischen Steuerstrafrecht zu berufen (vgl. BGE 133 III 139 E. 5 hinsichtlich der schiedsgerichtlichen Zuständigkeit, vorfrageweise zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorgelegen hat). Ihr Einwand, sie werde in Dispositiv-Ziffer 2 lediglich zur Ausstellung einer "die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung" verpflichtet, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrem angepassten Rechtsbegehren noch die Ausstellung einer "gesetzmässigen, die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung" beantragt hatte, verfängt nicht. Soweit die Beschwerdeführerin dem Schiedsgericht unterstellen will, es verlange mit seiner Anordnung nicht eine mit dem anwendbaren Steuerrecht vereinbare Rechnung oder eine solche mit zu tiefen Umsatzsteuersätzen, sind ihre Ausführungen haltlos. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid war einzig der Anspruch auf Ausstellung einer ordnungsgemässen bzw. gesetzmässigen Rechnung zu beurteilen; weder hat das Schiedsgericht die massgebenden Steuersätze festgelegt noch wurde eine Rechnungsstellung angeordnet, die das anwendbare Steuerrecht ausser Acht lassen soll. 
 
4.3. Mit ihren weiteren Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Grundsatzes der Vertragstreue im Rahmen des Beschwerdegrunds von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Der erwähnte Grundsatz ist nur verletzt, wenn das Schiedsgericht zwar die Existenz eines Vertrags bejaht, die daraus sich ergebenden Konsequenzen jedoch missachtet, oder - umgekehrt - die Existenz eines Vertrags verneint, jedoch trotzdem eine vertragliche Verpflichtung bejaht (Urteile 4A_76/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.2; 4A_14/2012 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 138 III 270; 4A_46/2011 vom 16. Mai 2011 E. 4.2.1; 4A_43/2010 vom 29. Juli 2010 E. 5.2; vgl. auch BGE 120 II 155 E. 6c/cc S. 171; 116 II 634 E. 4b S. 638). Entsprechendes legt die Beschwerdeführerin jedoch nicht dar; vielmehr zitiert sie seitenweise wörtlich aus dem angefochtenen Entscheid und kritisiert dabei in appellatorischer Weise die Erwägungen des Schiedsgerichts. Indem sie die Berechnungen im angefochtenen Entscheid in Frage stellt und dem Bundesgericht ihre abweichende Sicht der Dinge unterbreitet, zeigt sie keine Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) auf.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht der Schweizerischen Handelskammer mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann