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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_94/2008/sst 
 
Urteil vom 14. Juli 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Favre, 
nebenamtlicher Bundesrichter Greiner, 
Gerichtsschreiber Willisegger. 
 
Parteien 
X.________, 
c/o Sozialhilfe der Stadt Basel, Herr A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. November 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ mit Urteil vom 28. Juni 2007 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs für ein Jahr. Im Übrigen befand es über die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände und zog den Geldbetrag von Fr. 102'455.65 (inkl. Zins) ein. 
 
B. 
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 29. November 2007 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt. In teilweiser Gutheissung der Berufung gewährte es den teilbedingten Strafvollzug für 18 Monate und entschied neu über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 
 
C. 
X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2007 Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben (kassatorischer Hauptantrag). Daneben stellt er verschiedene Anträge, wie das Bundesgericht neu zu entscheiden habe (reformatorische Nebenanträge), und beantragt insbesondere, er sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter verlangt er, die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen (Eventualantrag). Schliesslich stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde ans Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG (1. Variante), wenn sie willkürlich ist (Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001; BBl 2001 4338). Stellt die Vorinstanz den Sachverhalt unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, namentlich des Bundesverfassungs- oder Völkerrechts, fest, ist der Beschwerdegrund der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 BGG (2. Variante) gegeben. Diesfalls hat der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre (bundesrätliche Botschaft, S. 4338). 
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat - entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) - klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dadurch ein verfassungsmässiges Recht verletzt sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. nur BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe ihn willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" wegen Anstaltentreffens zum Drogenhandel verurteilt. Ferner habe es das rechtliche Gehör verletzt, indem es den beantragten Aktenbeizug aus dem Verfahren gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ verweigert habe. Diese Personen seien gemäss Obergericht angeblich Drogenhändler, was sich aus den vorhanden Akten nicht ergebe. 
 
2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178, mit Hinweisen). 
Nach dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58). Der Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a-b, mit Hinweisen). 
 
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet. Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101, je mit Hinweisen). 
 
2.3 Für das Obergericht bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Vorbereitungshandlungen zum Drogehandel getroffen hat. Seine Überzeugung stützt es auf die folgenden, unbestrittenen Tatsachen: Am 25. Oktober 2006 ging der Beschwerdeführer direkt auf die Wohnung von C.________ zu, in der eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, weil seit längerer Zeit der Verdacht bestand, dass die Wohnung als Drogenumschlagplatz dient. Der Beschwerdeführer hatte eine schwarze Aktentasche mit Bargeld in zwei verschiedenen Währungen ($ 31'000.-- und EURO 42'000.--) bei sich. Die Geldbündel waren alle kokainkontaminiert. Beim Beschwerdeführer selbst fanden sich Kokainspuren unter den Fingernägeln der rechten Hand. Neben dem Wohnungsmieter befanden sich weitere vier Personen nigerianischer Staatsangehörigkeit oder in Nigeria aufgewachsene Personen in der Wohnung, wo 1,3 kg Kokain sowie Bargeld im Betrag von Fr. 93'178.75 sichergestellt wurden. Die Personen wurden verhaftet. Als der Beschwerdeführer von einem Polizeibeamten angesprochen wurde, ergriff er umgehend die Flucht, konnte aber anschliessend überwältigt und verhaftet werden. Aufgrund eines seiner Mobiltelefone und der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit E.________ - den er nur oberflächlich aus einer nigerianischen Organisation kennen will - während zehn Tagen vor der Verhaftung dreissig telefonische Kontakte hatte, letztmals am Vorabend des Zusammentreffens. Die Auswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergab weiter, dass bereits am 20. und 21. Oktober 2006 die Mobiltelefone des Beschwerdeführers und E.________ in demselben Sendekreis registriert worden waren. Am Tag nach der Verhaftung ging auf dessen Mobiltelefon ein SMS vom Bruder des Beschwerdeführers aus London ein, der sich nach ihm erkundigte. In der Wohnung des Beschwerdeführers fanden sich Kokainspuren in sämtlichen Zimmern sowie eine Digitalwaage und Cellophan als mögliche Utensilien für den Drogenhandel. F.________, dessen Fahrzeug der Beschwerdeführer am Tage der Verhaftung und auch schon früher verwendete, fand unter dem Fussbodenteppich einen Bündel Geldnoten in kleinen Scheinen. In der Untersuchung gab F.________ als guter Freund des Beschwerdeführers an, dass dieser mit Leuten verkehrt habe, die nicht gut sind ("bad guys"), und er ihm geraten habe, sich von ihnen fernzuhalten. 
Als widersprüchlich und nicht glaubhaft erachtet das Obergericht dagegen die Aussagen des Beschwerdeführers. So wollte er zunächst E.________ nicht kennen, und bestritt, Eigentümer des Mobiltelefons zu sein. Erst nachdem ihm die verschiedenen Telefonkontakte nachgewiesen werden konnten, habe er die Bekanntschaft zu E.________, die telefonischen Kontakte und das geplante Treffen eingestanden. Dabei habe er behauptet, die Bargeldbeträge hätten seinem Autohandel nach Nigeria über die Transportfirma G.________ gedient. Diese kenne den Beschwerdeführer aber nicht und führe weder ihn noch andere Personen aus diesem Verfahren im Kundenstamm. Die Erklärung für die Verwendung des Geldes (Kauf von Ersatzteilen und Lastwagen) sei nicht glaubhaft. Mit einem Koffer voller Geld in Fremdwährung habe er wohl kaum auf einem Abbruch in Wohlenschwil Autoersatzteile kaufen wollen. 
Das Obergericht begründet sodann einlässlich, weshalb die im Berufungsverfahren erneut angerufenen Umstände den Beschwerdeführer nicht zu entlasten vermögen. In Würdigung aller Umstände gelangt es zum Schluss, dass er am Morgen des 25. Oktober 2006 in der fraglichen Wohnung mit dem von ihm mitgeführten Bargeldbetrag Kokain im Umfang der aufgefundenen 1,3 kg erwerben wollte, er also Anstalten zum Drogenhandel gemäss Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG getroffen hat. 
 
2.4 Die Schlussfolgerung des Obergerichts gestützt auf die genannten Beweise und Indizien ist vertretbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Die Rügen erschöpfen sich über weite Strecken in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten. Nachfolgend ist lediglich auf einzelne Rügen näher einzugehen. 
2.4.1 Wie schon im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe das Bargeld von vier Landsleuten erhalten, was mit der eidesstattlichen Erklärung "Sworn Affidavit on Receipt" bewiesen werde, und leitet daraus ab, dass er nicht zweifelsfrei für die Kokainkontamination verantwortlich sei. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Versuch des Beschwerdeführers, sich über den Ursprung des mitgeführten Geldes auszuweisen, bleibe ohne Belang. Entgegen seiner Auffassung sei nämlich nicht die Herkunft des Geldes belastend, sondern die Höhe des mitgeführten Bargeldbetrages im Zusammenhang mit der zur Verfügung gestandenen Gesamtmenge Kokain, der Umstand, dass er Geld in unterschiedlichen Währungen ausserhalb der Landeswährung auf sich trug, die Kokainkontaminierung der Geldscheine sowie der Ort, wohin er sich mit dem Geld begeben habe. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern es willkürlich sein sollte, die Kokainkontamination der Geldscheine als ein Indiz unter anderen zu berücksichtigen. Auf die appellatorisch begründete Rüge ist nicht einzutreten. 
2.4.2 Auch soweit der Beschwerdeführer sich gegen die telefonischen Kontakte als belastendes Indiz wendet, stellt er der Würdigung der Vorinstanz lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber. Diese hält fest, die Telefonkontakte zu E.________ würden ihn deshalb belasten, weil er sie lange Zeit abgestritten hat, die intensiven Kontakte unmittelbar vor dem geplanten Zusammentreffen stattfanden und E.________ eine der Personen war, die in der Wohnung über eine erhebliche Menge Kokain verfügten. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, sowohl er als auch E.________ hätten stets bestritten, dass es bei den telefonischen Kontakten um Drogengeschäfte ging. Der Einwand ist nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz (auch) im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist und die vorhandenen Beweise und Indizien eine andere Schlussfolgerung geradezu aufgedrängt hätten. Solches wird in der Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. 
2.4.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung bzw. eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung, weil das Obergericht dem beantragten Aktenbeizug aus dem Verfahren gegen B.________, C.________, D.________ und E.________ nicht entsprochen hat. Dass und inwiefern der Aktenbeizug geeignet sein könnte, das Beweisergebnis im vorliegenden Verfahren zu erschüttern, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzutun. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen nur vor, er würde entlastet, wenn in jenem Verfahren einem der Beteiligten "der stattgefundene Erwerb der 1.3 kg Kokain nachgewiesen werden konnte". Das Vorbringen zielt an der Sache vorbei. Denn es geht nicht um die Frage, für wen das verfügbare Kokain von der Verkäuferseite bestimmt war, sondern einzig darum, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, das Kokain mit dem mitgeführten Geld zu erwerben. Die Vorinstanz hält denn auch ausdrücklich fest, er werde wegen eines beabsichtigten und nicht wegen eines realisierten Drogenkaufs verurteilt. Abgesehen davon wurden die Drogen nach der Hausdurchsuchung sichergestellt, weshalb ein späterer Erwerb (durch einen Drittabnehmer), wie der Beschwerdeführer mutmasst, ohnehin ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz ohne den beantragten Aktenbeizug willkürlich sein sollte. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. 
 
3. 
Die Beschwerde im Schuldpunkt (Haupt- und Nebenantrag) ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die übrigen Nebenanträge mit keinem Wort begründet werden, ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung wird damit hinfällig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Willisegger