Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_56/2009 
 
Urteil vom 7. Juli 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Fürsprecher Stefan Rolli. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, 
vom 16. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises VI Signau-Trachselwald die Forderungsklage des Beschwerdegegners gegen die Beschwerdeführerin über Fr. 3'600.-- nebst Zins guthiess; 
dass das Obergericht des Kantons Bern die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsklage mit Entscheid vom 16. März 2009 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht unter sinngemässer Bezugnahme auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) mit "staatsrechtlicher Beschwerde" beantragt, die Entscheide des Obergerichts sowie des Gerichtspräsidenten aufzuheben; 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb dieses Gesetz zur Anwendung kommt (Art. 132 Abs. 1 BGG) und die im OG vorgesehene staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) ausser Betracht fällt; 
dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schadet, sofern die Prozessvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind, und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f. mit Hinweisen); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG von vornherein nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass damit ausschliesslich eine Umwandlung in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG in Betracht kommt; 
dass die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 113 BGG), was bedingt, dass der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft wird (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527); 
dass somit Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid, die der Vorinstanz hätten unterbreitet werden können, nicht zulässig sind; 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei im kantonalen Verfahren nicht rechtsgültig vertreten gewesen, da die im kantonalen Verfahren für die beklagte Partei handelnde Person weder Gesellschafter, Geschäftsführer noch Organ oder Angestellter der Beschwerdeführerin sei, sondern nur ein provisionsberechtigter freier Verkäufer ohne Arbeitsvertrag und gesetzliche Vertretungsvollmacht und auch über kein Anwaltspatent verfüge; 
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung von Art. 5, Art. 8, Art. 9, Art. 29 und Art. 35 BV behauptet, diese Bestimmungen aber lediglich zitiert, und im Übrigen verschiedene kantonale sowie bundesrechtliche Bestimmungen anruft, ohne hinreichend darzulegen, inwiefern ihre verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen; 
dass die Beschwerdeführerin damit den strengen Begründungsanforderungen an eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde in keiner Weise genügt (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen); 
dass die Rügen davon abgesehen nicht zu hören wären, da es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, formelle Rügen, die in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. BGE 111 Ia 161 E. 1a S. 162 f.) und die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, sie hätte erst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom gegen sie angestrengten Verfahren Kenntnis erhalten; 
dass die Voraussetzungen einer Umwandlung in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde somit nicht gegeben sind und auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, und dem Gerichtskreis VI Signau-Trachselwald schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Juli 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann