Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_643/2022  
 
 
Urteil vom 12. Dezember 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Martin Kaufmann, 
2. Yves Hiltebrand, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, 
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. November 2022 (AK.2022.341-AK, AK.2022.342-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 12. August 2022 Strafanzeige gegen den Kreisrichter Yves Hiltebrand und den ehemaligen Kreisgerichtspräsidenten Martin Kaufmann. Er warf ihnen im Wesentlichen vor, "andauernd Missbrauch der Amtsgewalt" gegen ihn zu begehen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 2. November 2022 die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Anzeiger mit seiner Eingabe das Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht zu begründen vermöge. Es seien keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten ersichtlich. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 29. November 2022 (Postaufgabe 6. Dezember 2022) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Schluss der Anklagekammer, hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten seien nicht ersichtlich, rechtswidrig sein soll. Er vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Dezember 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli