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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8F_2/2019  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. Februar 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_777/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. November 2018. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Schreiben vom 7. Februar 2019, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 14. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. November 2018 zurückzieht, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz