Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_282/2023  
 
 
Urteil vom 16. Juni 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Heeb, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
 
Regionales Zwangsmassnahmengericht, Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, 9004 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2023 (AK.2023.163-AK, (ZR.2023.24-SG3ZRR-ASC, ST.2022.25405) AK.2023.164-AP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und gewerbsmässige Geldwäscherei. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, ab Sommer 2021 an betrügerischen Handlungen im Zusammenhang mit fiktiven Trading-Portalen beteiligt gewesen zu sein. 
 
B.  
Der Beschuldigte reiste am 23. November 2022 in die Schweiz ein und wurde am Tag darauf in Zürich verhaftet. Am 27. November 2022 versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnahmengericht am Kreisgericht St. Gallen (ZMG) vorläufig (bis längstens 24. Januar 2023) in Untersuchungshaft. Am 3. Januar 2023 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches das ZMG am 14. Januar 2023 abwies, indem es die Untersuchungshaft ein erstes Mal vorläufig (bis längstens 14. März 2023) verlängerte. 
 
C.  
Eine vom Beschuldigten gegen die erste Haftverlängerung erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 22. Februar 2023 ab, soweit sie die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abschrieb. Eine vom Beschuldigten am 27. März 2023 dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2023 gut, indem es den Entscheid der Anklagekammer vom 22. Februar 2023 aufhob und die Haftsache zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (Verfahren 1B_171/2023). 
 
D.  
Mit Entscheid vom 17. März 2023 verlängerte das ZMG auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft ein zweites Mal, vorläufig bis längstens 14. Juni 2023. Eine vom Beschuldigten am 27. März 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 3. Mai 2023 ab. 
 
E.  
Gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 3. Mai 2023 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 26. Mai 2023 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung. 
Die Staatsanwaltschaft, das ZMG und die Vorinstanz verzichteten am 1. bzw. 2. Juni 2023 je ausdrücklich auf Stellungnahmen. Am 4. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 227 StPO). Dass unterdessen ein weiteres Haftverlängerungsverfahren eingeleitet worden ist, lässt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bestreitet primär den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). 
 
2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der bzw. des Betroffenen an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen). 
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis). 
 
2.2. Das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil 1B_171/2023 vom 2. Mai 2023 (betreffend die erste Haftverlängerung) lag der Vorinstanz im Zeitpunkt des hier angefochtenen Entscheides der Anklagekammer vom 3. Mai 2023 (betreffend die zweite Haftverlängerung) noch nicht vor. Es handelt sich insoweit um ein prozessuales Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_171/2023 die materiellen Haftgründe, insbesondere den hier streitigen dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO), ausdrücklich nicht geprüft. Die damalige Beschwerde hat das Bundesgericht ausschliesslich aus verfahrensrechtlichen Gründen (von der Vorinstanz nicht behandelte Frage einer ausreichenden notwendigen amtlichen Verteidigung) gutgeheissen und die Sache zur unverzüglichen neuen Prüfung an die Anklagekammer zurückgewiesen (vgl. Urteil 1B_171/2023 E. 3-4). Betreffend materielle Haftgründe kann der Beschwerdeführer folglich aus dem Urteil 1B_171/2023 nichts zu seinen Gunsten ableiten.  
 
2.3. Im angefochtenen Entscheid erwägt die Vorinstanz zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes unter anderem Folgendes:  
Der Beschwerdeführer habe vorinstanzlich geltend gemacht, die bei einem Mitbeschuldigten sichergestellten Videoaufnahmen würden keinen Verdacht auf eine deliktische Zusammenarbeit begründen. Einerseits sei nicht erkennbar, was die fragliche Person am Computer mache; dass sie arbeite, sei nur eine Vermutung. Andererseits habe der Mitbeschuldigte "einen Deliktskonnex zur Bekanntschaft mit" ihm, dem Beschwerdeführer, plausibel bestritten. Dieser habe auch erklärt, was es mit der Gesellschaft, welche er (der Beschwerdeführer) per Briefpost aus der Haft zu kontaktieren versucht habe, auf sich habe. Er sei für diese Gesellschaft, bei der es sich angeblich um ein Versandhaus für Kosmetikprodukte handle, tätig gewesen. Weiter habe er geltend gemacht, bei der versuchten Kontaktaufnahme sei es ihm nicht darum gegangen, dass die Strafverfolgungsbehörden auf den Geräten Informationen finden könnten, welche ihn belasten; vielmehr sei er besorgt gewesen, dass durch eine Entsiegelung die Geheimhaltungspflichten gegenüber seinen Kunden verletzt würden. Zudem habe er angeblich befürchtet, dass bei einem Versuch der Polizei, das Telefon zu entsperren, infolge einer vorprogrammierten Selbstlöschung des Geräts wertvolle Kundendaten verloren gehen könnten. Ausserdem habe er vorgebracht, seit seiner Verhaftung habe sich nichts ergeben, was den Tatverdacht verdichtet hätte; im Gegenteil sei (seiner Ansicht nach) der dringende Tatverdacht aufgrund einer Entlastung durch den Mitbeschuldigten weggefallen, zumal dieser eine deliktische Zusammenarbeit mit ihm verneint und er (der Beschwerdeführer) von den "problematischen Bewegungen von Kryptowährungen" angeblich nichts gewusst habe. 
Schon in ihrem Entscheid 22. Februar 2023 habe die Vorinstanz Folgendes erwogen: Die "Task Force Online-Anlagebetrug" der Kantonspolizei Zürich habe eine Häufung von Anzeigeerstattungen im Zusammenhang mit zwei Online-Plattformen festgestellt, worauf ein Strafverfahren gegen Unbekannt eröffnet worden sei. Es habe der Verdacht bestanden, dass auf professionell gestalteten Webseiten vermeintlich lukrative Finanzanlagen zur Investition beworben wurden. Nachdem sich diverse mutmasslich Geschädigte auf den Webseiten registriert hätten, seien sie meist telefonisch kontaktiert und unter irreführenden und falschen Angaben von der Werthaltigkeit der Investition überzeugt worden. Auf einem jeweils im Namen von Geschädigten geführten Onlinekonto auf den Trading-Plattformen seien ihnen mittels manipulierter Software erfolgreiche Kursverläufe visualisiert und vorgegaukelt worden, sie besässen entsprechende Bitcoin-Guthaben. Den Geschädigten seien aber weder die vermeintlichen Gewinne noch die angeblich vorhandenen Guthaben ausbezahlt worden. 
Im Rahmen der Ermittlungen habe sich zunächst ein Tatverdacht gegen den oben genannten Mitbeschuldigten ergeben, worauf dieser polizeilich observiert worden sei. Am 23. November 2022 sei er beobachtet worden, wie er mit seinem Mietauto den Beschwerdeführer am Flughafen Zürich abgeholt habe und mit diesem in die Stadt Zürich gefahren sei. Aus aufgezeichneten Gesprächen ergebe sich zudem, dass dieser Mitbeschuldigte gegenüber einem dritten Mitbeschuldigten am 22. November 2022 (ca. 18.35 Uhr) geäussert habe: "Es hat geklappt. Er [recte: es] kommt morgen der Programmierer von mir". Aus einer weiteren Aufzeichnung ergebe sich, dass der Mitbeschuldigte am 23. November 2022 (11.56 Uhr) in einer SMS geschrieben habe: "Mein Programmierer kommt heute noch". 
Anlässlich der Festnahmeeröffnung vom 25. November 2022 habe der Beschwerdeführer erklärt, er kenne die beiden Mitbeschuldigten seit ca. einem Jahr. Zu seinen Computer-Kenntnissen habe er ausgesagt, über "Grundkenntnisse aus den sozialen Medien" zu verfügen. Er sei kein Programmierer und habe in diesem Bereich auch nichts für die Mitbeschuldigten gemacht. Weiter habe er zwar bestritten, sich mit Kryptowährungen auszukennen oder über eine Wallet für Kryptoanlagen zu verfügen. Im Rahmen ihrer Abklärungen habe die Kantonspolizei jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen Binance-Account verfüge und darauf Zahlungen des (erstgenannten) Mitbeschuldigten empfangen habe. Zudem habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auch von einer Wallet-Adresse, die auf Rechnungen an mutmasslich geschädigte Anleger erwähnt worden sei, Zahlungen erhalten habe. 
An diesen erheblichen Verdachtsgründen vermögen nach Ansicht der Vorinstanz auch die Vorbringen des Mitbeschuldigten nichts zu ändern, der ausgesagt habe, es sei gut möglich, dass der Beschwerdeführer Geld von einer "Bitcoin-Adresse" erhalten habe, zu der ein "Deliktszusammenhang" bestehe; das fragliche Deliktsgut könne "viele Wege" gehen. Hinzu komme noch, dass der Beschwerdeführer versucht habe, am 3. Dezember 2022 aus der Haft ein Schreiben an die erwähnte Gesellschaft zu verschicken, in dem er unter anderem Folgendes festgehalten habe: "All data of your company are not secure on my iphone (...). If they trying incorrect times to open my iphone every data will be deleted and this will be a big problem for you and me". Das Schreiben erscheine deshalb auffällig, weil die Notwendigkeit, ein Unternehmen, das angeblich in der Kosmetikbranche tätig sein soll, aus der Haft heraus darüber zu informieren, dass seine Daten nicht mehr sicher seien, nicht offensichtlich sei. Sodann stelle sich die Frage, welche Daten gemeint gewesen seien. Dass ein Unternehmen seine Daten angeblich nur auf einem (fremden) iPhone gespeichert hätte, stuft die Vorinstanz auch deshalb als sehr ungewöhnlich ein, weil in der heutigen Zeit standardmässig Backups von wichtigen Daten erstellt werden könnten. Dies gelte namentlich für Personen, die "computeraffin" sind, was im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse zutreffe. Entsprechendes gelte gerade mit Bezug auf die von ihm vorgebrachte (und angeblich programmierte) Selbstzerstörung der Daten bei einer falschen Eingabe. Ein solches Vorgehen erschiene laut Vorinstanz zudem unverhältnismässig, falls es sich um "wertvolle Kundendaten" einer Kosmetikfirma handeln würde, wie der Beschwerdeführer behaupte. Konkrete Angaben zu den angeblichen Kundendaten fehlten; der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Januar 2023 die Aussage dazu verweigert. 
Vor diesem Hintergrund erscheine auch das erwähnte Schreiben vom 3. Dezember 2022 verdächtig. Die Staatsanwaltschaft werde diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen haben. Daran ändere auch die Aussage des (erstgenannten) Mitbeschuldigten an dessen Einvernahme vom 9. März 2023 nichts, zumal dieser lediglich erwähnt habe, dass der Beschwerdeführer ihm während seines Studiums mitgeteilt habe, er sei als Social Marketing Engineer bei einer Kosmetikfirma mit Sitz in der Schweiz tätig gewesen. Ob es sich dabei um die genannte Gesellschaft handle, sei noch nicht geklärt. Zudem habe der Beschwerdeführer eine solche Tätigkeit bei einer Kosmetikfirma mit Sitz in der Schweiz bei seiner Einvernahme nicht erwähnt; vielmehr habe er behauptet, arbeitslos zu sein. 
Sodann seien beim Mitbeschuldigten Videoaufnahmen sichergestellt worden, auf denen (teilweise mit entsprechenden Standbildern) zu sehen sei, dass der Beschwerdeführer in der Wohnung des Mitbeschuldigten in Tirana vor einem Computer sitze und konzentriert am Computer zu arbeiten scheine. Zwar liesse sich nach Ansicht der Vorinstanz "daraus alleine noch kein konkreter Verdacht ableiten". Im Gesamtzusammenhang handle es sich jedoch um "ein Indiz für eine gewisse Nähe der beiden". Ein deliktischer Zusammenhang lasse sich derzeit auch nicht aufgrund der Aussagen des Mitbeschuldigten ausschliessen. Dieser habe zwar behauptet, der Beschwerdeführer habe mit dem Tatkomplex nichts zu tun. Es sei jedoch nicht klar, wie glaubwürdig diese Aussagen sind. Zwar gebe der Mitbeschuldigte gewisse Vorhalte zu. Gleichzeitig betone er aber, dass Druck durch "unbeannte Hintermänner" auf ihn ausgeübt worden sei. Zudem gehe aus seinen Aussagen hervor, dass der Beschwerdeführer offenbar durch B.________ belastet werde, welcher angegeben habe, der Beschwerdeführer sei die "zweite Person in der Hierarchiestufe des Netzwerks". Allenfalls könne die Auswertung des iPhones des Beschwerdeführers darüber noch näher Aufschluss geben, gegen dessen Entsiegelung und Durchsuchung noch eine separate Beschwerde beim Bundesgericht hängig sei. 
Damit besteht nach Ansicht der Vorinstanz im derzeitigen Verfahrensstadium nach wie vor ein dringender Tatverdacht, welcher sich seit der Festnahme verdichtet habe. Was den Fortgang der Untersuchung betrifft, sei auch mitzubeachten, dass es sich um ein komplexes Strafverfahren mit internationalem Bezug handle, was die Ermittlungen aufwändiger mache, und dass gegen die Auswertung des iPhones des Beschwerdeführers ein weiteres Beschwerdeverfahren am Bundesgericht anhängig sei. 
 
2.4. Dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers an Verbrechen oder Vergehen bejaht, hält im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor dem Bundesrecht stand. Daran ändern auch dessen Vorbringen nichts, er sei "nicht in flagranti" bei einer Straftat ertappt worden, die kantonalen Strafbehörden hätten nie beschrieben, was ihm genau Strafbares unterstellt werde, es genüge nicht, konkrete Verdachtsgründe nur gegen einen Mitbeschuldigten darzulegen und dann lediglich anzufügen, es bestehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer als Programmierer an diesen Betrugshandlungen beteiligt habe, wer die angeblich betrügerische Website erstellt habe, lasse sich erkennen, wenn man die angegebene Internetadresse besucht, oder, er und der Mitbeschuldigte hätten gemeinsam den Plan gefasst, im Kosmetikbereich ein Startup-Unternehmen zu gründen.  
Als konkrete Verdachtsmomente durfte die Vorinstanz im Gesamtzusammenhang insbesondere berücksichtigen, dass einem Mitbeschuldigten konkrete gewerbsmässige betrügerische Handlungen zur Last gelegt werden, der Beschwerdeführer von diesem mehrfach als sein "Programmierer" bezeichnet und mit einem Fahrzeug am Flughafen abgeholt worden sei, dass der Mitbeschuldigte von einer dritten Person erfahren haben wolle, dass es sich beim Beschwerdeführer um "die zweite Person in der Hierarchiestufe" des mutmasslich betrügerischen Krypto-Netzwerks handle, dass auf sichergestellten Videos zu sehen sei, wie der Beschwerdeführer in der Wohnung des Mitbeschuldigten in Tirana vor einem Computer sitze, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei einer Kryptobörse verfüge, auf dem er Zahlungen des Mitbeschuldigten empfangen habe, und dass der Beschwerdeführer von einer Wallet-Adresse für Krypto-Assets, die auf Rechnungen an mutmasslich geschädigte Anleger erwähnt worden sei, Zahlungen erhalten habe. In diesem Zusammenhang werden auch keine willkürlichen entscheiderheblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz dargetan. 
 
2.5. Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 StPO erweist sich als unbegründet. Die weiteren vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen, etwa Art. 31 Abs. 1 BV, haben in diesem Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.  
 
3.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO. Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft übersteige die mutmassliche Dauer einer allfälligen freiheitsentziehenden Sanktion, zumal gar kein dringender Tatverdacht einer strafbaren Handlung vorliege. 
 
3.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO; vgl. dazu BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1, 270 E. 3.4.2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. November 2022 in Untersuchungshaft. Wie bereits dargelegt, ist er der Teilnahme an gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässiger Geldwäscherei dringend verdächtigt (vgl. oben, E. 2). Im Falle einer Anklage und strafrechtlichen Verurteilung hat er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 7 Monaten Länge ernsthaft zu rechnen. Die bisherige Haftdauer erweist sich damit als verhältnismässig. Er legt auch keinerlei Umstände dar, die den Vorwurf einer Verfahrensverschleppung rechtfertigen würden.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Zwar stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzliche Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) legt er jedoch nicht nachvollziehbar dar. Insbesondere behauptet er nicht, sein Privatvermögen sei beschlagnahmt worden (etwa durch Kontensperrungen im Ausland usw.). Er macht lediglich geltend, die Staatsanwaltschaft habe drei von ihm mitgeführte "Bankkundenkarten ausländischer Banken sichergestellt". Weder reicht er Bankauszüge ein, die seine Mittellosigkeit belegen könnten, noch sachdienliche amtliche Dokumente (wie z.B. Steuerauszüge oder Bescheinigungen etwa von Sozialfürsorgebehörden oder Sozialversicherungen). Damit substanziiert er seine angebliche finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juni 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster