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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 260/03 
 
Urteil vom 19. Februar 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
1. H.________, 
2. S.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Peter Fertig, Seebahnstrasse 85, 8003 Zürich, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 30. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a H.________ war Präsident, S.________ Mitglied des Verwaltungsrates der Handels- und EDV-Dienstleistungsfirma X.________ AG über die am 21. Juni 1991 der Konkurs eröffnet wurde (Einstellung mangels Aktiven am 3. Juli 1991). Darin kam die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, welcher die Konkursitin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, mit paritätischen bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen an die kantonale Familienausgleichskasse (samt dazugehörigen Folgekosten) zu Verlust. Mit Verfügungen vom 2. Juni 1992 verpflichtete die Ausgleichskasse H.________ und S.________ in solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 43'978.50 (zuzüglich 5 % Verzugszinsen pro Jahr auf Fr. 43'911.30). 
A.b Auf Einsprache der Betroffenen hin machte die Ausgleichskasse ihre Forderung bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich klageweise geltend. Diese hiess die Klage mit Entscheid vom 25. Januar 1994 teilweise gut; H.________ und S.________ wurden solidarisch haftend verpflichtet, der Ausgleichskasse einen im Sinne der Erwägungen noch festzusetzenden Schadensbetrag zu bezahlen. 
A.c Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die von H.________ und S.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 7. Januar 1997 gut, hob den vorinstanzlichen Entscheid, soweit er die Schadenersatzklage für bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten) betraf, auf und wies die Sache an das (nunmehr zuständige) Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück, damit es, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Schadenersatzklage der Ausgleichskasse mit rechtsgenüglicher Begründung neu entscheide. Das kantonale Gericht holte in der Folge ab 30. Juli 2002 bei den Parteien ergänzende Angaben und Belege sowie je eine weitere Stellungnahme ein. 
B. 
Mit Entscheid vom 30. Juni 2003 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht H.________ und S.________ in teilweiser Gutheissung der Klage solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz (für entgangene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge) an die Ausgleichskasse im Betrag von Fr. 28'471.20. 
C. 
H.________ und S.________ führen erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und vollumfängliche Abweisung der Schadenersatzklage; eventuell sei die Klage im Umfang von Fr. 7'345.30 gutzuheissen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2003 die für eine subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Organstellung, Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität, Nichtverwirkung), soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, richtig dargelegt. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Feststellung, wonach hier nicht die mit dem (ab 1. Januar 2003 in Kraft stehenden) Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 geänderten Bestimmungen des AHV-Rechts zur Anwendung gelangen, sondern nach wie vor die bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Vorschriften, weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 166 Erw. 4b). 
3. 
Überdies hat das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht - wobei es die in Erw. 1 hievor angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung für das Eidgenössische Versicherungsgericht (Art. 105 Abs. 2 OG) zu berücksichtigen gilt - zutreffend erkannt, dass die nachmals konkursite Arbeitgeberfirma der ihr obliegenden Beitragsablieferungs- und -abrechnungspflicht (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 ff. AHVV) in widerrechtlicher und schuldhafter Weise nicht korrekt nachgekommen ist, was zum genannten, auf das Jahr 1990 entfallenden Schaden von Fr. 28'471.20 führte. Angesichts der in der Firma herrschenden überschaubaren Verhältnisse müssen sich dies die beiden Beschwerdeführer als Mitglieder des Verwaltungsrates ohne weiteres voll anrechnen lassen. 
 
Sämtliche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwendungen vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern: Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, weil diese, ohne ihnen Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme zu geben, auf einen von den Parteibehauptungen abweichenden Sachverhalt abgestellt habe. Sie hätten nämlich nicht mit dem Vorhalt des kantonalen Gerichts rechnen müssen, wonach die Arbeitgeberfirma die Lohnbescheinigung für das Jahr 1990 verspätet eingereicht habe, weil die Ausgleichskasse selber "mit keinem Wort" einen dadurch verursachten Schaden behaupte. Dabei übersehen die Beschwerdeführer, dass die Kasse bereits in ihren Schadenersatzverfügungen vom 2. Juni 1992 den Schaden "im vorliegenden Fall" auf die Missachtung der gesetzlichen Zahlungs- und Abrechnungspflichten zurückführte ("die Arbeitgeber haben ausserdem den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und in Rechnung gestellt werden können"). Kann demnach von einer Gehörsverletzung durch die Vorinstanz keine Rede sein, erweist sich das diesbezügliche Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht als unbegründet. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, selbst bei rechtzeitiger Einreichung der Lohnbescheinigung für das Jahr 1990 bis Ende Januar 1991 wäre die Arbeitgeberfirma nicht "so rasch veranlagt worden (...), dass noch vor dem 31. März 1991 die Zahlungsfrist abgelaufen wäre", weil "unter Berücksichtigung der damaligen Nachlässigkeit der Beschwerdegegnerin im Abrechnungs- und Inkassowesen" die Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse erfahrungsgemäss erst Mitte März, d.h. eineinhalb Monate nach der (rechtzeitigen) "Deklaration der Lohnsummen" erfolgt wäre. Dieser Einwand ist mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten unhaltbar, benötigte doch die Kasse nach Eingang des am 12. April 1991 unterzeichneten Lohnbescheinigungsformulars nur gerade eine Woche für die Erstellung der im Rahmen des sog. Pauschalverfahrens erforderlichen Schlussabrechnung vom 19. April 1991. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich eine "Verjährung im Prozess" geltend machen, übersehen sie, dass angesichts der Rechtsnatur der Frist von Art. 82 Abs. 1 AHVV als Verwirkungsfrist mit der rechtzeitigen Geltendmachung der Schadenersatzforderung die Verwirkung ein für allemal - auch während des laufenden Schadenersatzprozesses - ausgeschlossen ist; erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kommt die Vollstreckungsverwirkung zum Zug, wobei Art. 16 Abs. 2 AHVG sinngemäss anwendbar ist (ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c mit Hinweisen; letztmals bestätigt für den Schadenersatzprozess im Urteil K. vom 5. Februar 2003, H 183/01; Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG, in ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff., S. 434; ders., Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 97 ff., S. 115). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet; der Differenzbetrag von je Fr. 1000.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: