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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_62/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 9. Dezember 2017 (SB.2016.62). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ parkierte am 5. April 2013 seinen Personenwagen von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr in der Spiegelgasse in Basel vor der Liegenschaft Nr. 5 am rechten Strassenrand. Mit Strafbefehl vom 13. August 2015 wurde er der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 1. April 2016 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.--. In einem weiteren Punkt (ebenfalls ein Parkdelikt) wurde das Verfahren zufolge Verjährungseintritts eingestellt. 
 
B.  
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt das erstinstanzliche Urteil am 9. Dezember 2017. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Dezember 2017 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Er beanstandet in diesem Zusammenhang auch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete ist oder das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindert. Die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 6B_57/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3 mit Hinweis).  
 
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe mit dem Parkieren seines Porsches in der Spiegelasse am 5. April 2013 aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie der Verkehrssituation ein erhebliches Hindernis geschaffen, das den flüssigen Verkehr stark beeinträchtigt habe. Der Privatverkehr habe auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen, wodurch eine deutlich erhöhte Unfallgefahr geschaffen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer im Bereich der Einmündung der Blumengasse in die Spiegelgasse parkiert. Dort habe er den Zubringerdienst erheblich behindert und gefährdet, da er einerseits die freie Sicht in Richtung Blumenrain eingeschränkt und andererseits Rechtsabbiegende gezwungen habe, beim Abbiegen direkt die Gegenfahrbahn zu befahren. Dieselbe Einschränkung habe für Verkehrsteilnehmer bestanden, die aus dem Hof des Spiegelhofs ausfahren und nach links in Richtung Blumenrain abbiegen wollten. Diese hätten, trotz eingeschränkter Sicht nach links (wegen der dort befindlichen, besetzten Parkfelder), zunächst unnötigerweise über eine weitaus längere Strecke die Gegenfahrbahn befahren müssen, um das abgestellte Auto des Beschwerdeführers zu umfahren.  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sein Fahrzeug den Verkehr behindert und eine Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. Die Spiegelgasse sei eine breite und nahezu gerade Strasse. Der Strassenverlauf sei gut überblickbar und er habe sein Fahrzeug nicht an einer unübersichtlichen Stelle parkiert. Es habe daher keine abstrakte Unfallgefahr vorgelegen. Auch sei die Sicht der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht eingeschränkt worden. Die Vorinstanz gehe in diesem Zusammenhang weder auf die gesetzlichen Normen betreffend Rechtsfahrgebot, Kreuzen, Überholen und Einspuren noch auf die tatsächlichen Gegebenheiten ein.  
 
1.3.3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Rechtsschrift nicht substanziiert mit den vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt, sondern begnügt sich damit, das Gegenteil zu behaupten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Sicht der anderen Verkehrsteilnehmer sei nicht eingeschränkt gewesen oder sein Fahrzeug habe den Verkehr nicht behindert. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Im Rahmen seiner beschränkten Kognition nimmt das Bundesgericht weder eine eigene Beweiswürdigung vor noch hat es darüber zu entscheiden, ob es die vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltsdarstellung oder diejenige der Vorinstanz für überzeugender hält. Es hat lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung unhaltbar erscheinen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die von der Vorinstanz festgestellten örtlichen Verhältnisse können anhand der beigelegten Fotoaufnahmen ohne Weiteres verifiziert werden und sind in keiner Weise zu beanstanden. Ferner ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung, wonach die Verkehrssituation gerichtsnotorisch sei, Bundesrecht verletzen könnte. Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt überhaupt einzutreten ist, sind sie unbegründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.3.4. Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Rechtsanwendung sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt ausführlich dar, inwiefern durch das vom Beschwerdeführer parkierte Fahrzeug zumindest eine abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer herbeigeführt wurde (hohes Verkehrsaufkommen, Platzverhältnisse, Parkieren im Bereich einer Einmündung, Verkehrsteilnehmer, die auf die Gegenfahrbahn fahren mussten etc.). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss geltend macht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reiche eine abstrakte Gefährdung für die Erfüllung von Art. 37 Abs. 2 SVG nicht aus, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, genügt grundsätzlich eine abstrakte Gefährdung (vgl. bereits E. 1.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist klar. Der Einwand des Beschwerdeführers verfängt aber auch deshalb nicht, da die Vorinstanz darlegt, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht nur abstrakt, sondern auch konkret behindert und gefährdet wurden.  
Die Vorinstanz führt aus, den Akten könne entnommen werden, dass die Kantonspolizei von verschiedenen Personen requiriert worden sei, welche den parkierten Personenwagen als erhebliches und gefährliches Hindernis gemeldet hätten. Dies objektiviere die Einschätzung der Situation. Der Rollerfahrer A.________ habe gemäss Polizeirapport sogar zum Ausdruck gebracht, dass ihm ein Fahrzeug, welches den Porsche des Beschwerdeführers habe umfahren müssen, auf seiner eigenen Fahrspur entgegengekommen sei. Er habe deswegen bremsen und diesem Fahrzeug ausweichen müssen. Sodann erwägt die Vorinstanz, auch die städtischen Busbetriebe hätten wegen des Fahrzeugs des Beschwerdeführers eine Meldung erstattet. 
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen sind ebenfalls unbegründet. Seine Behauptung beispielsweise, die aufgrund seines parkierten Fahrzeugs ausweichenden Verkehrsteilnehmer hätten sich ihrerseits verkehrsregelwidrig verhalten, da sie entweder zu schnell unterwegs gewesen seien oder hinter seinem parkierten Fahrzeug hätten warten müssen, ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung im angefochtenen Entscheid aufzuzeigen. Selbst wenn sein Einwand zutreffend wäre, würde dies nichts daran ändern, dass die gefährliche Verkehrssituation durch das vom Beschwerdeführer parkierte Fahrzeug verursacht wurde. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Aussagen der angeblich durch sein Fahrzeug gefährdeten Verkehrsteilnehmer seien weder protokolliert worden noch sei er mit den Zeugen konfrontiert worden. Entscheidend ist, dass bei der Polizei wegen des vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeugs mehrere Meldungen eingingen, da sich andere Verkehrsteilnehmer offensichtlich gefährdet fühlten oder der Verkehrsfluss erheblich behindert wurde. Die Vorinstanz durfte sich in diesem Punkt ohne Weiteres auf die Angaben der Polizei stützen, ohne dass die Erstellung eines Protokolls oder gar eine Konfrontation mit den Meldungserstattern geboten gewesen wäre. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, es dürfe nicht auf den Polizeirapport abgestellt werden, da die Staatsanwaltschaft selber eingeräumt habe, der ursprüngliche Polizeirapport sei falsch gewesen. In diesem Zusammenhang ging es lediglich um die Frage, ob der BVB-Bus selber ausweichen musste oder ob diesem ein anderes Fahrzeug auf der eigenen Fahrbahn entgegen kam. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass es aufgrund des vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeugs zu gefährlichen Ausweichmanövern kam, was die Vorinstanz zutreffend feststellt. Der Schuldspruch wegen Verletzung von Art. 37 Abs. 2 SVG verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, er habe mit seinem Verhalten nicht nur gegen Art. 37 Abs. 2 SVG, sondern gleichzeitig gegen weitere Verkehrsregeln verstossen. Die Spiegelgasse werde auf der einen Seite bereits durch markierte Parkfelder verengt. Indem der Beschwerdeführer seinen Personenwagen auf der gegenüberliegenden Strassenseite auf gleicher Höhe abgestellt habe, habe er den für die Durchfahrt freibleibenden Raum weiter verengt. Die Verkehrsteilnehmer seien daher teilweise gezwungen worden, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen. Die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge sei dadurch erschwert worden. So gesehen handle es sich beim besagten Strassenabschnitt um eine schmale Strasse, bei der gemäss Art. 19 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) nur auf einer Seite parkiert werden dürfe, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde. Weiter müsse Art. 79 Abs. 1ter der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) beachtet werden. Aus der Bestimmung könne abgeleitet werden, dass signalisierte Parkfelder in ihrem Umkreis die Wirkung eines Parkverbots entfalteten, wobei die Reichweite des Verbots gemäss Lehre und Rechtsprechung je nach den örtlichen Verhältnissen und den konkreten Umständen verschieden sein könne und dem Rechtsanwender ein grosses Ermessen zukomme. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe für schmale Strassen, in der das Parkieren von Fahrzeugen auf beiden Strassenseiten den Verkehrsfluss behindern würde, die Markierung von Parkfeldern auf der einen Seite zur Folge, dass das Parkieren auf der anderen Strassenseite verboten sei. Die Spiegelgasse sei zentral gelegen und werde auch vom öffentlichen Verkehr rege benutzt, weshalb ein dort während der erfahrungsgemäss verkehrsintensiven Mittagszeit gegenüber den markierten Parkfeldern abgestelltes Fahrzeug das Kreuzen massiv erschweren könne. Im Lichte der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Stelle, an welcher der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt habe, vom Abstellverbot erfasst gewesen. Dem Beschwerdeführer müsse dies bewusst gewesen sein, da er mit der Spiegelgasse und der dortigen Verkehrssituation bestens vertraut sei und wegen einer ähnlichen Parksituation bereits rechtskräftig verurteilt worden sei.  
 
1.4.2. Die Vorinstanz wendet die in BGE 118 IV 394 begründete Rechtsprechung zutreffend an. Die Verkehrssituation in jenem Fall war mit der vorliegenden vergleichbar. Damals erfolgte eine Verurteilung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 SSV in seiner damaligen Fassung. Art. 37 Abs. 2 SVG verbietet in allgemeiner Weise das Abstellen von Fahrzeugen dort, wo der Verkehr behindert oder gefährdet werden könnte und schreibt vor, dass Fahrzeuge womöglich auf Parkplätzen aufzustellen sind. Art. 79 Abs. 1ter SSV (in seiner heutigen Fassung) konkretisiert diese allgemein geltende Bestimmung. Art. 79 Abs. 1ter SSV schreibt vor, dass wo Parkfelder gekennzeichnet sind, Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden dürfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet dies, dass das Parkieren von Fahrzeugen im angrenzenden Raum von markierten Parkfeldern verboten ist. Eine Signalisation des Parkverbots ist nicht erforderlich. Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen, Einfahrten und dergleichen, wo dem Troittoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von ca. 5 bis 6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden. Das Bundesgericht stützte sich im oben genannten Entscheid weiter auf Art. 19 Abs. 3 VRV, wonach Fahrzeuge in schmalen Strassen nur auf einer Seite parkiert werden dürfen, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde. Es gelangte zum Schluss, dass das Parkverbot ausserhalb der markierten Parkfelder sich bei schmalen Strassen auch auf die gegenüberliegende Strassenseite auswirken kann, falls durch beidseitiges Parkieren der Verkehr behindert würde (BGE 118 IV 394 E. 2 S. 395 f.). Diese Auslegung ist durchaus berechtigt, da die Distanz zu einem auf der anderen Strassenseite parkierten Fahrzeug noch deutlich weniger als 5 bis 6 Wagenlängen betragen kann.  
 
1.4.3. Entscheidend ist vorliegend, dass nach der vorinstanzlichen Feststellung der Verkehr aufgrund des vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeugs behindert, die Fahrbahn verengt und das Kreuzen massiv erschwert wurde. Insbesondere wurde die Durchfahrt auch für die Busse des öffentlichen Verkehrs erschwert. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich. Ein Nachmessen der Distanzen war nicht erforderlich, da sich die Situation ohne Weiteres aus dem in den Akten vorhandenen Fotomaterial ergibt. Da vorliegend auf der gegenüberliegenden Strassenseite Parkfelder markiert waren und das Kreuzen von Fahrzeugen durch den vom Beschwerdeführer abgestellten Personenwagen erheblich erschwert wurde, kann die soeben erwähnte Rechtsprechung auch vorliegend zur Anwendung gelangen. Das Parkieren war an der fraglichen Stelle verboten, was dem Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz bereits erwähnt hat, aufgrund mindestens eines früheren Verstosses ohnehin bekannt war. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär