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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_19/2023  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Dienststelle Landwirtschaft und Wald 
des Kantons Luzern, Abteilung Landwirtschaft, 
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Anerkennung von Betrieben, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juli 2023 (2F_7/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Brüder A.________ und C.________ waren je zur Hälfte Miteigentümer der Grundstücke des landwirtschaftlichen Gewerbes "U.________" in V.________/LU und führten dieses miteinander. Auf entsprechendes Gesuch hin anerkannte das damalige Landwirtschaftsamt des Kantons Luzern mit Verfügung vom 22. Oktober 1992 zwei selbständige Betriebe mit Gemeinschaftsstall im Sinne der Verordnung vom 1. November 1989 über landwirtschaftliche Begriffe (AS 1989 2240).  
Nach verschiedenen Abklärungen verfügte die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa) am 9. Dezember 2013, dass die Betriebe BNr. xxx und BNr. yyy auf der Liegenschaft U.________, V.________/LU, rückwirkend ab 1. Januar 2012 nicht mehr als selbständige Betriebe anerkannt würden und dass das landwirtschaftliche Unternehmen auf der Liegenschaft U.________, V.________/LU, rückwirkend ab 1. Januar 2012 als einziger selbständiger Betrieb anerkannt werde. Als Bewirtschafter dieses landwirtschaftlichen Unternehmens würden A.________ und C.________ gelten. 
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2016 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren B-56/2014, B-442/2014 und B-443/2014). 
 
1.2. Mit Urteil 2C_351/2016 vom 10. Februar 2017 wies das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
Ein gegen dieses Urteil gerichtetes Revisionsgesuch von A.________ und B.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
1.3. A.________ und B.________ gelangen mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 15. August 2023 an das Bundesgericht und ersuchen um "Neubeurteilung des Urteils vom 11. Juli 2023 2F_7/2023".  
Das Bundesgericht nimmt die Eingabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 entgegen. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel und somit auch keine Beschwerde zur Verfügung (vgl. Urteil 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.1 mit Hinweis). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.  
 
2.2. Unter den Anwendungsbereich der Revision fallen in erster Linie Sach-, aber auch Prozessurteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2). Das schliesst bundesgerichtliche Revisionsurteile ein. Die Revision eines solchen verlangt jedoch, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe gegeben ist, und zwar in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil selbst. Davon zu unterscheiden gilt es die Möglichkeit, nach einem ersten Revisionsurteil ein weiteres Revisionsgesuch gegen das zuvor in der Sache ergangene bundesgerichtliche Urteil zu verlangen. Dies setzt - nebst Wahrung der Frist (vgl. Art. 124 BGG) - voraus, dass ein bislang nicht angerufener Revisionsgrund vorgetragen wird. Von vornherein ausser Betracht fällt hingegen, dass mit einem neuerlichen "Revisionsgesuch" die schon im ersten Gesuch vorgetragenen Gründe ein weiteres Mal angerufen werden. Derlei liefe auf eine Wiedererwägung des Revisionsurteils hinaus. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, genauso wenig wie für die Wiedererwägung jeglicher bundesgerichtlicher Urteile (Urteile 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.2; 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.2; 8F_2/2020 vom 1. April 2020 E. 1.2).  
 
2.3. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 5F_9/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1; 2F_3/2021 vom 25. Mai 2021 E. 1; 9F_13/2020 vom 12. April 2021 E. 2.1).  
 
2.4. Das Bundesgericht hat in dem zu revidierenden Urteil im Wesentlichen erwogen, dass der von den Gesuchstellern sinngemäss angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt sei. Nach Auffassung des Bundesgerichts konnten die Gesuchsteller nicht substanziiert darlegen, weshalb sie - bei gebotener Sorgfalt - nicht in der Lage waren, die ins Recht gelegten Dokumente im früheren Verfahren einzubringen. Weitere von ihnen eingereichte Dokumente waren erst nach dem zu revidierenden Urteil entstanden, sodass diese keinen Revisionsgrund bilden konnten (vgl. im Einzelnen E. 2.5-2.7 des zu revidierenden Urteils).  
 
2.5. Die Gesuchsteller nennen keinen konkreten Revisionsgrund gegen das Urteil 2F_7/2023. Vielmehr schildern sie ihre eigene Sicht der Dinge und werfen dem Bundesgericht vor, ihr erstes Revisionsgesuch nicht ernst genommen und zum Teil falsch interpretiert zu haben. Zur Begründung wiederholen sie - soweit nachvollziehbar - die im Revisionsverfahren 2F_7/2023 vorgetragenen Vorbringen und legen erneut dar, weshalb die dort ins Recht gelegten Dokumente ihrer Auffassung nach einen Revisionsgrund darstellen sollen. Damit läuft ihre Argumentation im Ergebnis auf eine Wiedererwägung des Urteils hinaus, um dessen Revision ersucht wird, was nach dem Gesagten unzulässig ist (vgl. E. 2.2 hiervor).  
 
2.6. Ob sich die Gesuchsteller mit ihrer Kritik am zu reviderenden Urteil zumindest sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG berufen wollen, ist unklar. Es ist indessen festzuhalten, dass dieser Revisionsgrund dann vorliegt, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die unberücksichtigten Tatsachen sind als erheblich zu bezeichnen, wenn davon auszugehen ist, dass deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 1F_6/2021 vom 1. März 2021 E. 2.2; 2F_26/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (vgl. Urteile 5F_2/2014 vom 4. Februar 2014 E. 3.2; 1F_16/2007 vom 15. November 2007 E. 3).  
Die Gesuchsteller vermögen nicht substanziiert darzutun (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern diese Voraussetzungen in Bezug auf das Urteil 2F_7/2023 erfüllt sind. Soweit sie dem Bundesgericht ausdrücklich oder sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung vorwerfen, ist zudem festzuhalten, dass eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung nicht der Revision unterliegt (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_15/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.4; 6F_32/2021 vom 17. Januar 2022 E. 3). 
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen. 
 
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, und dem Bundesamt für Landwirtschaft mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov