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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_550/2018  
 
 
Urteil vom 6. August 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Muschietti, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig, 
 
gegen  
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, 
Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen 
Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau, 
Präsident, vom 8. November 2018 (ARR 18 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Verletzung der Geheim- oder Privatsphäre durch Aufnahmegeräte und Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Es wird ihm namentlich vorgeworfen, er habe sich in verschiedenen Kantonen (Bern, Freiburg und Waadt) unbefugterweise Zugang zu fünf Hühner-Mastbetrieben verschafft und dort Videoaufnahmen angefertigt. Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 4. Oktober 2018 liess die Staatsanwaltschaft beim Beschuldigten diverse elektronische Geräte und Datenträger sicherstellen, welche auf dessen Verlangen gesiegelt wurden. Am 9. Oktober 2018 stellte sie ein Entsiegelungsgesuch, welches der Präsident des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau (ZMG) mit Entscheid vom 8. November 2018 guthiess, indem er sämtliche Geräte und Aufzeichnungen zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigab. 
 
B.   
Gegen den Entscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 10. Dezember 2018 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 462 E. 1 S. 465; s.a. nicht amtl. publizierte E. 1.2 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207). 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei "freischaffender Publizist". Er befasse sich beruflich mit der Publikation von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums. Das der Strafuntersuchung zugrunde liegende Videomaterial habe er von anonymer dritter Quelle erhalten. Durch den Entsiegelungsentscheid werde der journalistische Quellenschutz gegenüber Drittpersonen unterlaufen, zumal es denkbar sei, dass sich auf den beschlagnahmten Geräten Aufzeichnungen befänden, welche Rückschlüsse auf die anonyme Quelle ermöglichten. Er, der Beschwerdeführer, habe das empfangene Videomaterial lediglich an die Redaktion des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) weitergeleitet. Auch diese Korrespondenz (bzw. der gesamte Kommunikations- und Datenverkehr) unterliege dem journalistischen Quellenschutz. 
In der Beschwerdeschrift wird ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil in Bezug auf den sogenannten "Quellenschutz der Medienschaffenden" (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 172 Abs. 1 und Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend substanziiert. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt. Die vorgebrachten Rügen sind materiell zu prüfen; auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.   
In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe in gesetzwidriger Weise keine Triage der dem Geheimnisschutz unterliegenden Aufzeichnungen und Geräte durchgeführt, sondern diese richterliche Aufgabe an die Staatsanwaltschaft übertragen. 
 
2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren (auf entsprechende substanziierte Vorbringen des Siegelungsberechtigten hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81). Der Entsiegelungsrichter darf eine für die Entscheidfindung notwendige richterliche Triage der versiegelten Gegenstände bzw. die Aussonderung von geheimnisgeschützten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht an die Staatsanwaltschaft oder an die Polizei "delegieren". Wenn das ZMG spezialisierte Polizeidienste oder externe Fachexperten (z.B. Informatiker) zur Unterstützung seiner Triage beiziehen will (vgl. Art. 248 Abs. 4 StPO), hat es dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen nicht auf den Inhalt von (mutmasslich) geheimnisgeschützten Dateien zugreifen können (BGE 142 IV 372 E. 3.1 S. 374 f.; 141 IV 77 E. 5.5.1 S. 84 f.; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 5.1.2 S. 196 f.; je mit Hinweisen; s.a Urteile 1B_555/ 2017 vom 22. Juni 2018 E. 3.1 und 3.3; 1B_519/2017 vom 27. März 2018 E. 2.1-2.2; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.6 und 5.8).  
 
2.2. Wie zu zeigen sein wird, hat das ZMG im vorliegenden Fall alle sichergestellten Aufzeichnungen und Geräte entsiegelt und an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben (Art. 246-248 StPO). Die Entsiegelung erfolgt im angefochtenen Entscheid aufgeteilt auf die verschiedenen sichergestellten Geräte:  
Dispositiv Ziffern 1-2 beziehen sich auf  vier elektronische Kameras und ein GPS-Gerät. In ihrer Erwägung 3/8 legt die Vorinstanz dar, dass im vorliegenden Fall nur die journalistische Korrespondenz mit der Redaktion des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) unter den Quellenschutz fallen könne. Das ZMG erwägt, dass diese fünf Geräte keine Korrespondenz mit dem SRF enthielten. Aus Dispositiv Ziffern 1-2 (s.a. Erwägung 3/8, S. 7 mittlerer Abschnitt) ergibt sich klar, dass die Vorinstanz den Geheimnisschutz geprüft und geschützte Geheimnisinteressen verneint hat.  
Dispositiv Ziffern 3-4 des angefochtenen Entscheides beziehen sich auf die  restlichen Geräte und Datenträger, darunter diverse digitale  Kommunikations geräte. Diese Geräte könnten Korrespondenz und Datenverkehr mit der Redaktion SRF enthalten. Zwar erscheint Dispositiv Ziffer 3 etwas missverständlich formuliert; aus den diesbezüglichen Erwägungen in Verbindung mit Dispositiv Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides ergibt sich jedoch mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Vorinstanz auch hier eine materielle Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung verfügt hat:  
 
2.3. In ihrer Erwägung 3/8 (S. 7 unterster Abschnitt) legt die Vorinstanz - in Bezug auf die "weiteren sichergestellten und versiegelten Geräte" - dar, dass der Beschwerdeführer weder im Siegelungsbegehren noch im Entsiegelungsverfahren Angaben darüber gemacht hat, auf welchen Kommunikationsgeräten und wo sich journalistische Korrespondenz mit dem SRF befinden könnte. Das ZMG legt auch nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer seine angebliche (ausserhalb des SRF liegende) Primärquelle nicht hätte preisgeben müssen, indem er dem ZMG (zu Triagezwecken) wenigstens dargelegt hätte, welche Kontakte in den versiegelten Kommunikationsgeräten angebliche Korrespondenz mit dem SRF betreffen könnten.  
Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien konkret zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74). 
Mangels ausreichender Substanziierung von geschützten Geheimnisrechten durch den Beschwerdeführer war das ZMG im vorliegenden Fall nicht gehalten, von Amtes wegen sehr grosse Datenmengen zu durchsuchen, um selber nachzuforschen, wo sich allenfalls Korrespondenz mit dem SRF befinden könnte. Im Einklang mit der dargelegten Praxis durfte das ZMG somit auch die Kommunikationsgeräte entsiegeln und zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigeben, was es (in Dispositiv Ziffer 4 Absatz 1) ausdrücklich verfügt hat ("wird ermächtigt, die Geräte und Datenträger gemäss Ziffer 3 [...] zu durchsuchen"). Daran ändert auch die (in Dispositiv Ziffer 4 Absatz 2 zusätzlich angefügte) Anweisung an die Staatsanwaltschaft nichts, dass diese nachträglich noch "geeignete Massnahmen" zur Wahrung des journalistischen Quellenschutzes zu treffen habe, falls bei der bewilligten Durchsuchung (Art. 246 StPO) noch nachträglich etwaige Korrespondenz mit dem SRF zum Vorschein käme. 
 
2.4. Die verfahrensrechtliche Rüge, es sei eine bundesrechtswidrige "Delegation" der Entsiegelung bzw. Triage an die Staatsanwaltschaft erfolgt, erweist sich als unbegründet.  
 
3.   
In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht weder den hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), noch die Verhältnismässigkeit der streitigen Zwangsmassnahmen bzw. die Untersuchungsrelevanz der sichergestellten Beweismittel (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Er macht aber geltend, die Journalisten des SRF und deren Hilfspersonen hätten (gestützt auf Art. 172 Abs. 1 StPO) ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte dies unabhängig davon, ob die fraglichen Aufzeichnungen sich bei der beschuldigten Person oder bei den betroffenen Medienschaffenden befinden. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz spreche das Gesetz nicht (nur) von "Korrespondenz", sondern von Gegenständen und Unterlagen aus dem "Verkehr" zwischen der beschuldigten Person und Medienschaffenden. Sein Datenverkehr mit dem SRF könne "per Briefpost, E-Mail, Upload im Internet, Cloud oder USB stattgefunden haben". Ausserdem sei er selber "freischaffender Publizist" und habe als solcher "digitale Daten von einer anonymen Quelle" erhalten. Insofern beruft er sich auch auf einen eigenen Quellenschutz. 
 
3.1. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168-176, Art. 180 Abs. 1 StPO) oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gehört insbesondere der Quellenschutz von Medienschaffenden: Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Art. 172 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).  
 
3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes gilt der Quellenschutz bei Medienschaffenden, die im gleichen Sachzusammenhang  nicht selber beschuldigt sind, grundsätzlich auch für Aufzeichnungen und Gegenstände aus dem journalistischen Verkehr, die sich im Gewahrsam der beschuldigten Person befinden und bei ihr sichergestellt werden (BGE 140 IV 108 E. 6.5-6.10 S. 112-117).  
 
3.3. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen wird, beschränkt sich der zu prüfende journalistische Quellenschutz im vorliegenden Fall auf allfällige  Korrespondenz (Kommunikations- und Datenverkehr) des Beschwerdeführers mit dem SRF. Keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte bestehen hingegen an den sichergestellten  vier elektronischen Kameras des Beschwerdeführers und seinem  GPS-Gerät, welche unmittelbar als Beweismittel bzw. Tatwerkzeuge in Frage kommen:  
 
3.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen unbeteiligten Dritten, der lediglich als Journalist bzw. Medienschaffender über ihm bekannt gewordene mutmassliche Straftaten berichtet bzw. diesbezügliches Beweismaterial publiziert hat. Die kantonalen Strafbehörden werfen ihm vielmehr vor, er sei selber  Mittäter (oder zumindest Teilnehmer) der untersuchten Delikte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3/2, S. 3 f.). Er bestreitet die betreffenden Verdachtsgründe nicht.  
Selbst Berufsgeheimnisträger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwälte oder Ärzte) könnten sich nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 141 IV 77 E. 5.2 S. 83; 140 IV 108 E. 6.5 S. 112; 138 IV 225 E. 6.1-6.2 S. 227 f.). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich  beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte. Wer seine eigenen mutmasslichen Straftaten auf Video (oder andere Bild- und Tonträger) aufnimmt, kann sich als Beschuldigter den (gegen ihn gerichteten) gesetzlichen Beweismassnahmen nicht mit dem Argument entziehen, er sei im gleichen Kontext auch "journalistisch tätig" gewesen.  
Im vorliegenden Fall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die kantonalen Strafbehörden den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich (nämlich bloss unter einem Vorwand) förmlich beschuldigt hätten, um seinen journalistischen Quellenschutz zu unterlaufen. Die von den Strafbehörden gegen ihn erhobenen (und von ihm nicht bestrittenen) Verdachtsgründe erscheinen ausreichend konkret. 
 
3.5. Zwar unterstünde eine allfällige  Korrespondenz des Beschwerdeführers mit - nicht selber mitbeschuldigten - Medienschaffenden des SRF grundsätzlich dem journalistischen Quellenschutz von Artikel 172 Absatz 1 StPO: Absatz 2 dieser Bestimmung ist hier (mangels untersuchter qualifizierter Delikte) nicht anwendbar, und solche Korrespondenz (Kommunikations- und Datenverkehr mit Medienschaffenden) könnte im Prinzip auch dann dem Geheimnisschutz unterliegen, wenn sie auf Geräten des Beschuldigten sichergestellt wurde (Art. 264 Abs. 1 Ingress i.V.m. lit. c und Art. 172 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 108 E. 6.5 S. 112, E. 6.10 S. 117). Wie oben (in Erwägung 2.3) bereits erörtert, ist der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zusammenhang seiner strafprozessualen  Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen: Er hat im Entsiegelungsverfahren keine Angaben darüber gemacht, auf welchen der diversen Kommunikationsgeräte und wo sich journalistische Korrespondenz mit dem SRF befinden könnte. Ebenso wenig hat er gegenüber dem ZMG konkretisiert, welche elektronisch gespeicherten Kontakte angeblichen Kommunikationsverkehr mit dem SRF betreffen könnten. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, von Amtes wegen sehr umfangreiche Datenmengen zu durchsuchen, um selber nachzuforschen, wo sich allenfalls dem Geheimnisschutz unterliegender Kommunikations- und Datenverkehr mit der Redaktion des SRF und deren Hilfspersonen befinden könnte (vgl. BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199).  
Die Rüge der Verletzung von gesetzlich geschützten Geheimnisrechten erweist sich als unbegründet. 
 
4.   
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeschrift gehen über das bereits Dargelegte inhaltlich nicht hinaus bzw. erfüllen die gesetzlichen Substanziierungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Letzteres gilt insbesondere für die Rüge, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei "falsch", da der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren "teilweise obsiegt" habe. 
 
5.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers ausreichend dargelegt erscheint), ist das Gesuch zu bewilligen (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.   
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Noëmi Erig wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. August 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster