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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.197/2006 /blb 
 
Urteil vom 15. Dezember 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde 
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausstellung von Verlustscheinen/pfändbares Vermögen des Schuldners, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 17. Oktober 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen vom 17. Oktober 2006, womit die Beschwerde von X.________ (Gläubiger) abgewiesen wurde, die dieser gegen die Ausstellung der zwei Verlustscheine vom 23. Juli 2006 erhoben hatte, 
 
in die Beschwerde von X.________ vom 30. Oktober 2006, mit der die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids beantragt und das Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt wird, 
in Erwägung, 
 
dass die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, der Schuldner habe in der Zeit vom Juni 2004 bis Oktober 2005 diverse Bauprojekte erstellt und hierfür Honorare von 700'000 bis zu 1 Mio. Franken in Rechnung gestellt, 
 
dass anlässlich des Pfändungsvollzugs, bei dem der Schuldner auf die Straffolgen bei falscher Aussage aufmerksam gemacht worden sei, das Betreibungsamt festgestellt habe, dass die vom Gläubiger vorgelegten Beilagen nicht bewiesen, dass der Schuldner für die angeblichen Bauprojekte tatsächlich Honorare erhalten habe bzw. noch Honorarforderungen besitze, 
 
dass der Schuldner in seiner Vernehmlassung angegeben habe, von den aufgeführten Bauherren habe er kein Mandat erhalten und sämtliche Bauten und Ausführungen seien an örtliche Büros abgetreten worden, 
 
dass gestützt auf die Auszüge der Bankinstitute und der Post der Schuldner kein Vermögen verheimlicht habe und der Pfändungsbeamte nicht auf blosse Vermutungen des Gläubigers hin weitere Nachforschungen anzustellen (André Lebrecht, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, [Hrsg.] Staehelin/Bauer/Staehelin, SchKG II, N. 12 zu Art. 91) oder geradezu detektivische Arbeit zur Auffindung allfälliger trotz Strafandrohung verheimlichter Vermögensobjekte zu leisten habe (BlSchK 1999 135/136), 
dass der Schuldner nicht verpflichtet sei, über die Verwendung von Geldern Auskunft zu geben, die er vor Jahren besessen habe (BGE 107 III 73 E. 3), weshalb die Verlustscheine am 23. Juli 2006 korrekt ausgestellt worden seien, 
dass der Beschwerdeführer sich damit nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG auseinandersetzt (zu den Begründungsanforderungen: BGE 119 III 49 E. 1), sondern bloss einwendet, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt und BGE 107 III 73 E. 3 gehe an der Sache vorbei, 
 
dass die Sachverhaltsdarlegungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich sind, denn das Bundesgericht ist an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), 
 
dass neue Beweismittel unzulässig sind (Art. 79 Abs. 1 OG), weshalb insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen nicht durchgeführt werden können, 
dass der Beschwerdeführer wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil die Vorinstanz ihr offerierte Beweise nicht abgenommen habe, was jedoch im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig ist und nur im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde hätte vorgebracht werden können (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 126 III 30 E. 1c; 121 III 24 E. 2b S. 28 mit Hinweisen), 
 
dass der Beschwerdeführer mit der Nichtabnahme von Beweisen keine Rechtsverweigerung begründen kann, 
 
dass schliesslich der Vorwurf, das Obergericht habe sein Ermessen überschritten, nicht rechtsgenüglich begründet wird, 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Y.________), dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Aarwangen und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Dezember 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: