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«AZA» 
U 36/99 Ca 
 
 
 
III. Kammer 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Glanzmann 
 
 
 
Urteil vom 21. Januar 2000 
 
in Sachen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
L.________, 1937, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. R.________, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
 
A.- Der 1937 geborene L.________ war seit Mai 1991 als Lastwagenchauffeur bei der Firma G.________ AG tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 3. September 1991 erlitt er bei einem Sturz eine Unterschenkeltorsionsfraktur links, welche operativ angegangen werden musste. Mit Verfügung vom 6. Juni 1994 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfallereignis vom 3. September 1991 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ab 1. Mai 1994 und eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 1996 fest. 
 
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft den Einspracheentscheid vom 24. Juli 1996 betreffend die Invalidenrente auf und erkannte L.________ eine solche auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 35 % zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 26. August 1998). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, der kantonale Entscheid sei im Rentenpunkt aufzuheben. 
Der Versicherte lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente gemäss dem von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Art. 18 Abs. 2 UVG
 
2.- In medizinischer Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr ausüben kann. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit ist er aber nach wie vor vollständig arbeitsfähig. 
 
3.- a) Was die erwerbliche Seite betrifft, so haben Vorinstanz und SUVA das ohne Invalidität vom Versicherten erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) in Bezug auf den Rentenbeginn im Mai 1994 bzw. den Verfügungszeitpunkt (6. Juni 1994) auf Fr. 53'950.- festgesetzt. Insoweit sich der Beschwerdegegner auf das von der IV-Stelle Basel-Landschaft ermittelte Valideneinkommen von Fr. 59'259.- beruft, lässt er ausser Acht, dass sie diesen Betrag aus der Sicht von "heute", d.h. bei Erlass der (drei) IV-Verfügungen vom 7. April 1998 angenommen hat; anlässlich der mit diesen Verfügungen wiedererwägungsweise aufgehobenen früheren IVVerfügung vom 20. Juni 1997 waren es - ebenfalls "heute" - noch Fr. 55'407.-. Das von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der SUVA für das Jahr 1994 auf Fr. 53'950.- festgelegte Valideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden. 
 
b) Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherte keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). 
Im vorliegenden Fall kann entweder von der Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1993 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (heute Staatssekretariat für Wirtschaft) ausgegangen werden, welche Werte sodann auf das Jahr 1994 umzurechnen sind, oder es kann auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1994 des Bundesamtes für Statistik abgestellt werden. 
 
aa) Aus der Oktoberlohnerhebung 1993 erhellt, dass an- und ungelernte Arbeiter im Kanton Basel-Landschaft im Jahre 1993 über alle Wirtschaftszweige gesehen durchschnittlich Fr. 26.84 in der Stunde verdienten. Dass der Beschwerdegegner vor Eintritt der Invalidität im Sektor Industrie und Gewerbe gearbeitet hat, bedeutet - entgegen der Ansicht der SUVA - nicht, dass auch bei der Ermittlung des Invalideneinkommens allein dieser Bereich in Frage kommt. Entscheidend ist, welcher Arbeitsmarkt dem Versicherte offen steht, wozu hier sämtliche Wirtschaftszweige gehören. Damit belief sich das hypothetische Invalideneinkommen im Jahre 1993 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1997 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) auf Fr. 58'479.- (Fr. 26,84 x 41,9 x 52), was angepasst an die Nominallohnentwicklung 1994 von 1,5 % (Die Volkswirtschaft, 1997 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) im Jahre 1994 Fr. 59'356.20 ergibt. 
Zu beachten gilt es jedoch, dass die für die Ermittlung des Invalideneinkommens von Versicherten, welche wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten ausüben können, herangezogenen Tabellenlöhne praxisgemäss bis zu 25 % gekürzt werden können; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Versicherten in der Regel das durchschnittliche Lohnniveau der entsprechenden gesunden Hilfsarbeiter nicht erreichen (nicht publizierte Erw. 4b des Urteils BGE 114 V 310). Dabei kommt der Abzug von 25 % nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss (AHI 1999 S. 181, 1998 S. 177 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 414 Erw. 4b/cc, 1998 Nr. U 304 S. 373). Vorliegend resultiert bei Annahme eines maximalen Abzuges von 25 % ein Invalideneinkommen von Fr. 44'517.15 (Fr. 59'356.20 x 0,75). Verglichen mit dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 53'950.- (vgl. Erw. 3a) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 17,5 %. 
 
bb) Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) im Jahre 1994 auf Fr. 4127.-, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahre 1994 von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 1997 Heft 12, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) ein Gehalt von monatlich Fr. 4323.- oder Fr. 51'876.- im Jahr ergibt. Unter Anrechnung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % macht dies jährlich Fr. 38'907.- (Fr. 51'876.- x 0,75), was zu einem Invaliditätsgrad von rund 28 % führt. 
 
c) In Anbetracht der vorstehenden zwei Invaliditätsbemessungen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass statistische Zahlen immer nur Annäherungswerte sind, was auch für den leidensbedingten Abzug gilt, erscheint die ursprüngliche Festlegung des Invaliditätsgrades auf 25 % als zutreffend. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
den Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides des Versiche- 
rungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 
26. August 1998 im Rentenpunkt sowie Dispositiv-Zif- 
fer 3 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsge- 
richt des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 21. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
i.V. 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: