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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 142/06 
 
Urteil vom 23. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Heine. 
 
Parteien 
K.________, 1944, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, 5330 Zurzach, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 7. Juni 2001 verfügte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu Gunsten von K.________, geb. 1944, für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 6. Dezember 1997 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % ab dem 1. Januar 2001. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen einer am 23. Juni 2001 erlittenen Fraktur des Unterschenkels im Rahmen der zugesprochenen Rente eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 10 % (Fr. 9'720.-) zu und stellte ab 31. Dezember 2003 weitere Taggeldleistungen ein. Die Einsprache, worin die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % beantragt wurde, lehnte die SUVA ab (Entscheid vom 17. Dezember 2004). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 25. Januar 2006). 
C. 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, die SUVA sei, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2004 eine Rente in Höhe von 43 % auszurichten. 
 
Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidg. Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am 25. Januar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung, AS 2002 3453 3471]), die Begriffe der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 129 V 472) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 113 V 273 E. 1 S. 275). 
3. 
Die Vorinstanz hat einlässlich und letztinstanzlich unbestritten festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch den am 23. Juni 2001 erlittenen Unfall nicht zusätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 
4. 
Streitig ist einzig, ob eine revisionsbegründende Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Juni 2001 (mit welcher dem Beschwerdeführer eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % zugesprochen wurde) mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. Dezember 2004 (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369; Urteil I 502/04 vom 16. März 2005). 
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise geändert haben, insbesondere weil der Beschwerdeführer eine andere Art der Bemessung verlangt. Er bestreitet sodann die Festsetzung des hypothetischen Einkommens ohne gesundheitliche Beeinträchtigung (Valideneinkommen) und macht geltend, er habe im Jahr 2002 noch im Umfang von 40 % gearbeitet und hierfür einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2'300.- erzielt, was einem Valideneinkommen bei 100 % von Fr. 74'750.-- entspreche. Ferner ergebe sich aus den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers im Formular "Mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall" für das Jahr 2002 ein Monatslohn von Fr. 5'600.-. Unter Berücksichtigung der Teuerung resultiere demnach für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 76'301.55 und ein Invaliditätsgrad von 43 %. 
4.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität vom Versicherten erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was er im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist daher in der Regel vom letzten Lohn, welchen der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen. Gestützt auf die Tatsache, dass der Versicherte zuletzt 1997 beschwerdefrei war und von 1996 bis 2000 einen Monatslohn von Fr. 5'350.- erzielte, ist eine Abstützung auf das Einkommen im Jahr 1997 richtig. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung (1998: 0.7 %, Die Volkswirtschaft 2004 Heft 3 S. 95 Tabelle B 10.2; 1999: 0.3 %, 2000: 1.3 %, 2001: 2.5 %, 2002: 1.8 %, 2003: 1.4 %, 2004: 0.9 %, Die Volkswirtschaft 2006 Heft 1/2 S. 95 Tabelle B 10.2) ergibt sich für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 75'959.- (Fr. 5'843 x 13 ). 
4.3 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75'959.- mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 43'640.- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 32'319.- und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % (BGE 130 V 121). Angesichts der Differenz von weniger als 5 % gegenüber der ursprünglichen Rentenverfügung vom 7. Juni 2001 kann die Änderung nicht als erheblich betrachtet werden, weshalb die Voraussetzungen für eine revisionsweise Neufestsetzung der Rente nicht erfüllt sind (Urteil U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.3 mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: