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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_308/2020  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. A.B.________, 
3. A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis, 
Advokatur 4A GmbH, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 18. März 2020 (E-6739/2018). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hob am 18. März 2020 einen Nichteintretensentscheid vom 13. November 2018 des Staatssekretariats für Migration (SEM) im Asylverfahren von A.A.________ sowie A.B.________ und A.C.________ auf. Es erhob keine Verfahrenskosten (Ziff. 5 des Dispositivs) und wies das SEM an, "den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.-- auszurichten" (Ziff. 6 des Dispositivs).  
 
1.2. A.A.________ sowie A.B.________ und A.C.________ beantragen vor Bundesgericht, Ziffer 6 des Dispositivs des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Entgegen der Annahme im angefochtenen Entscheid habe ihre Rechtsvertreterin am 3. Oktober 2019 eine Honorarnote über Fr. 3'620.80 eingereicht; die ohne weitere Begründung zugesprochenen Fr. 1'200.-- seien in willkürlicher Art und Weise festgesetzt worden.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls unzulässig, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Die entsprechende Regelung schliesst nicht nur die Beschwerde gegen materielle Entscheide aus, sondern gegen alle Entscheide im betroffenen Bereich wie verfahrensleitende Verfügungen, Kostenentscheide usw. (Grundsatz der Einheit des Verfahrens; vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503; 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; Urteil 2C_612/2019 vom 27. Juni 2019; FLORENCE AUBRY-GIRARDIN, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Auflage 2014, N. 65a zu Art. 83 BGG).  
 
2.2. Die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist dementsprechend offensichtlich unzulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann ihr Rechtsmittel auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden; diese ist nur gegen Entscheide letzter  kantonaler Instanzen zulässig (Art. 113 BGG) hingegen nicht gegen Entscheide von Bundesbehörden.  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
3.   
Die Beschwerdeführer ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer somit die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) solidarisch zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar