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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
K 18/04 
 
Verfügung vom 18. Juli 2006 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger 
 
Parteien 
A.________, Frankreich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerde-gegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 13. Januar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der in Frankreich wohnende A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. Januar 2004. Dieser betrifft einen von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Kasse), bei der A.________ früher gemäss KVG obligatorisch krankenversichert war, geltend gemachten Prämienausstand. 
B. 
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004, welches A.________ drei Tage später postalisch zuging, forderte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen auf, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) anzugeben. Bei Nichtbefolgung dieser Auflage würden Zustellungen auf dem Ediktalweg (mittels Publikation im Schweizerischen Bundesblatt) erfolgen, wobei ihm später eine Kopie der Publikation zur Orientierung übersandt würde. Es machte ihn darauf aufmerksam, dass diesfalls ein allfälliger Fristenlauf mit dem Datum der Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt beginne. 
C. 
Nachdem A.________ kein schweizerisches Zustellungsdomizil bezeichnet hatte, forderte ihn der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts durch eine am ... im Schweizerischen Bundesblatt veröffentlichte Mitteilung auf, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Gleichentags übergab das Eidgenössische Versicherungsgericht der Post eine Kopie dieser Publikation und wies A.________ im Begleitschreiben darauf hin, dass die angesetzte Frist mit dem Datum der Veröffentlichung im Schweizerischen Bundesblatt zu laufen begonnen habe. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. 
D. 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht holte beim Bundesamt für Sozialversicherung, Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten (nachfolgend: BSV), eine Vernehmlassung zur Frage ein, ob wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei. Ferner holte es beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend: BJ) eine Stellungnahme zum Problem der Übermittlung sozialversicherungsgerichtlicher Schriftstücke an in EU-Mitgliedstaaten wohnende Personen ein. 
E. 
Eine telefonische Nachfrage vom 26. April 2005 bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde K.________/CH, wo A.________ früher Wohnsitz hatte, ergab, dass dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 
Die Präsidentin des Eidg. Versicherungsgerichts zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Da es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Wird ein vom Eidgenössischen Versicherungsgericht einverlangter Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde - ohne Auferlegung von Gerichtskosten (z.B. Urteil S. vom 25. November 2002, H 202/02, Erw. 3) - nicht einzutreten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 150 Abs. 1 und 4 OG). 
1.2 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anders lautenden staatsvertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg zu geschehen (BGE 124 V 50 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil A. vom 7. Dezember 2004, M 2/03, Erw. 3.2), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt per Post zugestellt werden darf (Gutachten der Direktion für Völkerrecht vom 12. März 1998, in: VPB 65/II [2001] Nr. 71 S. 759 ff. [nachfolgend: Gutachten DV 1998], und vom 10. April 2000, in: VPB 66/IV [2002] Nr. 128 S. 1364 ff. [nachfolgend: Gutachten DV 2000]; Wegleitung "Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen" des Bundesamts für Justiz, 3. Aufl., Bern 2003 [nachfolgend: Wegleitung BJ], S. 6; vgl. EVGE 1966 S. 72 Erw. 5). Ein anderes Vorgehen verstösst gegen Völkerrecht (BGE 124 V 51 Erw. 3b; RDAT 1993 I Nr. 68 S. 176 Erw. 2b; Gutachten DV 1998 und Gutachten DV 2000; Wegleitung BJ, S. 6). 
1.3 Art. 29 Abs. 4 OG lautet: 
Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen. 
Durch die Zustellung am schweizerischen Zustellungsdomizil oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt - mit bloss informativer Kopie an die ausländische Adresse - wird eine Auslandzustellung vermieden. 
1.4 Die Sanktion des Nichteintretens auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses setzt voraus, dass die Kostenvorschussverfügung dem im Ausland wohnhaften Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. BGE 124 V 50 Erw. 3a). 
2. 
Diesbezüglich ist zunächst zu prüfen, ob völkerrechtlich die direkte postalische Zustellung an den in Frankreich wohnenden Beschwerdeführer mit deutscher Staatsangehörigkeit vorgesehen ist. Diesfalls hätte kein schweizerisches Zustellungsdomizil einverlangt werden dürfen (vgl. BGE 96 V 140), womit die Grundlage der für die Übermittlung der Kostenvorschussverfügung gewählten Ediktalzustellung schon aus diesem Grund entfiele. 
2.1 Als Erstes ist - für den Fall, dass dieses Vertragswerk vorliegend anwendbar ist - zu untersuchen, ob das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681) die direkte postalische Auslandzustellung gerichtlicher Schriftstücke vorsieht. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Art. 95a lit. a KVG verweist auf diese beiden Koordinierungsverordnungen. 
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 können Bescheide oder sonstige Schriftstücke eines Trägers eines Mitgliedstaats, die für eine im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnende oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Gerichte sind jedoch keine Träger im Sinne der Koordinierungsverordnungen (SVR 2006 KV Nr. 6 [K 44/03] S. 14 Erw. 2.5 mit Hinweis; siehe zur Definition des Begriffs "Träger" Art. 1 Bst. n der Verordnung Nr. 1408/71). Eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke kann demnach nicht gestützt auf Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 erfolgen (vgl. zum früheren Art. 56 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4 vom 3. Dezember 1958 zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften [nachfolgend: EuGH] vom 18. Februar 1975 in der Rechtssache 66/74, Farrauto, Slg. 1975, 157, Randnr. 4, wo von der Zustellung von "Entscheidungen der Verwaltung" die Rede ist, und Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. November 1986, in: Sammlung von Entscheidungen aus dem Sozialrecht [Breithaupt] 1987 S. 605). 
2.1.2 Indessen fragt sich, ob sich aus Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Befugnis oder Pflicht zur direkten postalischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke ableiten lässt. Nach dieser Bestimmung können nicht nur die Träger, zu denen die Gerichte nach dem Gesagten nicht zählen, sondern auch die "Behörden" "mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten". Was unter einer "Behörde" zu verstehen ist, wird in den Koordinierungsverordnungen nicht definiert; Art. 1 Bst. l der Verordnung Nr. 1408/71 enthält nur eine Definition der "zuständigen Behörde", die vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist (vgl. zum früheren Art. 1 Bst. d der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer [nachfolgend: Verordnung Nr. 3] Urteil des EuGH vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 6/67, Guerra, Slg. 1967, 294, S. 299). 
Im Zusammenhang mit der (im erwähnten Urteil K 44/03, Erw. 2.5, offen gelassenen) Frage des Begriffs der Behörde im Sinne von Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 fällt auf, dass der EuGH die Gerichte den Behörden im Sinne des Art. 45 Abs. 4 der Verordnung Nr. 3 - der Vorgängerbestimmung des Art. 84 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 - und des Art. 47 der Verordnung Nr. 3 - der Vorgängerbestimmung des Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 - zugeordnet hat (für beide Bestimmungen: erwähntes Urteil Guerra, S. 300; für Art. 45 Abs. 4: Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1972 in der Rechtssache 45/72, Merola, Slg. 1972, 1255, Randnrn. 4 bis 9). In Art. 45 Abs. 4 und Art. 47 der Verordnung Nr. 3 war jedoch anders als in den Nachfolgebestimmungen des Art. 84 Abs. 4 und des Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur von Trägern und Behörden (in Art. 47 der Verordnung Nr. 3 ausserdem von sonstigen Einrichtungen, zu denen die Gerichte aber auch nicht zählten [erwähntes Urteil Guerra, S. 300]), nicht auch von Gerichten die Rede. Daraus, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 84 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anders als in den Vorgängerbestimmungen, in deren Rahmen der EuGH die Gerichte den Behörden zugeordnet hatte, die Gerichte ausdrücklich erwähnt, folgt, dass er die Behörden in einem engeren als bisher vom EuGH angenommenen Sinne - neu unter Ausschluss der Gerichte - versteht. Indem er die Gerichte in Art. 84 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 1, nicht aber auch in Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 aufzählt, bringt er zum Ausdruck, dass Art. 84 Abs. 3 für die Behörden in einem engen, unter Ausschluss der Gerichte zu verstehenden Sinn gelten soll; denn mit dem Ausdruck "Behörden" können nicht innerhalb ein und desselben Artikels 84 der Verordnung Nr. 1408/71 verschiedene Begriffe - einmal unter Einschluss, einmal unter Ausschluss der Gerichte - gemeint sein. 
Darin, dass die Gerichte in Art. 84 Abs. 3 anders als insbesondere in Art. 84 Abs. 4 und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht genannt werden, kann kein redaktionelles Versehen liegen. Dies ist daraus ersichtlich, dass die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung Nr. 883/2004), die dazu bestimmt ist, zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Art. 91 der Verordnung Nr. 883/2004) die Verordnung Nr. 1408/71 abzulösen (siehe zum Verhältnis zwischen der alten Verordnung Nr. 1408/71 und der neuen Verordnung Nr. 883/2004 innerhalb der EU und in Bezug auf die Schweiz Art. 90 der Verordnung Nr. 883/2004), keine Änderung dieser Regelung bringt: In Art. 76 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004, welcher Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht, ist nur von Behörden und Trägern die Rede, während in Art. 76 Abs. 7 und Art. 81 der Verordnung Nr. 883/2004, die den Art. 84 Abs. 4 Satz 1 und 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechen, neben den Behörden und Trägern auch die Gerichte angeführt sind. 
Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 ist somit ebenso wie Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 574/72 nicht auf Gerichte anwendbar. 
2.1.3 Die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 enthalten nach dem Gesagten keine Vorschrift, die eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Personen vorsieht (vgl. Michael Behn, Zustellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Spanien, in: Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht 1988 S. 11 f., S. 12; Lothar Frank, Die Zustellung im Ausland, in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1988 S. 142 ff., S. 146). Diese Schlussfolgerung entspricht auch der Auffassung des BSV und des BJ, die in ihren Stellungnahmen übereinstimmend davon ausgehen, dass diese beiden Verordnungen die Zustellung gerichtlicher Hoheitsakte nicht regeln. Auch in den übrigen Bestandteilen des FZA ist keine Bestimmung ersichtlich, die für das vorliegende Verfahren von Belang sein könnte und der sich eine Befugnis zur direkten postalischen Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine im Ausland wohnende Person entnehmen liesse. 
2.2 Auch das Abkommen vom 3. Juli 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.349.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich), welches sich unter anderem auf die Krankenversicherung bezieht, kommt als Grundlage für eine unmittelbare Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Frankreich nicht in Frage. Dessen Art. 32 Abs. 4 - der sich im Übrigen nach dem Wortlaut des Abkommens grundsätzlich nicht auf deutsche Staatsangehörige bezieht (siehe insbesondere Art. 1 Ziff. 2 sowie Art. 6 des Sozialversicherungsabkommens mit Frankreich) - sieht zwar die direkte postalische Zustellung von Schriftstücken vor, jedoch nur jene von Schriftstücken, einschliesslich Verfügungen, der Verwaltung (BGE 110 V 356 f. Erw. 3; in RKUV 1999 Nr. U 324 S. 100 nicht publ. Erw. 2 des Urteils D. vom 29. Juli 1998, U 87/98), nicht auch jene gerichtlicher Schriftstücke (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 19. November 1975 über ein Abkommen mit Frankreich über Soziale Sicherheit, BBl 1975 II 2191, Ziff. 48 [S. 2211], wo in Bezug auf Art. 32 von Verwaltungshilfe die Rede ist). Die Gerichte werden nämlich wie in der vergleichbaren Bestimmung des Art. 84 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 im Gegensatz zum Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechenden Art. 33 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens mit Frankreich und zum Art. 84 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechenden Art. 33 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommens mit Frankreich nicht erwähnt. Auch die zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens mit Frankreich getroffene Verwaltungsvereinbarung vom 3. Dezember 1976 (SR 0.831.109.349.12) sieht die direkte postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nicht vor. 
2.3 Schliesslich fragt sich, ob im vorliegenden sozialversicherungsgerichtlichen Verfahren Schriftstücke gestützt auf das am 15. November 1965 in Den Haag abgeschlossene, sowohl für die Schweiz als auch für Frankreich verbindliche Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131) direkt postalisch an den in Frankreich wohnenden Beschwerdeführer übersandt werden können (vgl. Art. 10 lit. a HZÜ). Dies würde voraussetzen, dass das vorliegende Gerichtsverfahren eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ darstellt; denn das HZÜ ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 "in Zivil- oder Handelssachen" in allen Fällen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder aussergerichtliches Schriftstück zum Zweck der Zustellung ins Ausland zu übermitteln ist. 
2.3.1 Das BJ erklärt in seiner Stellungnahme, es sei keine allgemeine Beantwortung der Frage möglich, auf welche sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten die Haager Übereinkommen anzuwenden seien; es müsse eine fallbezogene Prüfung stattfinden. Nach dem Hinweis darauf, dass die Haager Übereinkommen gemäss den diesbezüglichen Vorarbeiten den Interessen Privater in einem internationalen Verfahren dienen sollen, legt das BJ seine Auffassung unter Hinweis auf seine in Erw. 1.2 hievor zitierte Wegleitung "Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen", S. 5, folgendermassen dar: Ein Rechtsstreit, in welchem der Kläger eine Privatperson und der Beklagte der Staat sei und in dem der Kläger einen Anspruch geltend mache (der Staat somit nicht nach freiem Ermessen entscheiden könne), der vermögensrechtlicher Natur sei, stelle - auch wenn nach innerstaatlichem schweizerischem Recht eine Verwaltungssache vorliege - eine Zivil- oder Handelssache im Sinne des HZÜ dar; hingegen falle ein Rechtsstreit zwischen einer Behörde und einer Privatperson, in dem die Behörde hoheitlich handle, nicht unter die Zivil- oder Handelssachen. 
2.3.2 Vorliegend fordert die im Rahmen der Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG (vgl. Art. 1a Abs. 1 [vor In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 Art. 1 Abs. 1] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 KVG) handelnde, mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute (BGE 126 V 150 Erw. 4a) beschwerdegegnerische Kasse vom Beschwerdeführer Versicherungsprämien ein. Dieser Beitragsstreit gehört nicht nur aus der Sicht des nationalen schweizerischen Rechts zum öffentlichen Recht, sondern es sprechen auch rechtsvergleichende Überlegungen für eine Zuordnung des Prozesses zum vom Anwendungsbereich des HZÜ nicht erfassten öffentlichen Recht. Die Sachleistungen bei Krankheit werden nämlich oft durch Steuern oder zweigübergreifende, nicht allein von den Versicherten geleistete und nicht immer von diesen mitbezahlte Globalbeiträge zur sozialen Sicherung finanziert (vgl. für diverse europäische Systeme von der Europäischen Kommission herausgegebene MISSOC Tabellen "Soziale Sicherheit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz" 2004, je Tabelle I Finanzierung), sodass bei einer gesamthaften Betrachtungsweise (vgl. zur autonomen Auslegung des Begriffs der Zivil- oder Handelssachen z.B. Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993 betreffend Genehmigung von vier Übereinkommen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen, BBl 1993 III 1261, Ziff. 131 [S. 1265]) den Beiträgen zur Finanzierung dieser Leistungen ein steuerähnlicher Charakter zukommt. Daher sind die streitigen Krankenversicherungsprämien wie das Steuerrecht (Bureau Permanent de la Conférence de La Haye de droit international privé, Version provisoire du nouveau manuel pratique sur le fonctionnement de la Convention de la Haye du 15 novembre 1965 relative à la signification et la notification à l'étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale, juillet 2003, S. 18; Wegleitung BJ, S. 5) dem öffentlichen Recht und damit nicht den Zivil- oder Handelssachen zuzuordnen (vgl. Urteile des Tribunal commercial de Luxembourg vom 26. Januar 1990, in: Journal des tribunaux [Bruxelles; nachfolgend: J.T.] 1991 S. 483, und der Cour d'appel de Bruxelles vom 18. Dezember 1973, in: Pasicrisie belge 1974 II S. 62, in denen [im Zusammenhang mit der Vollstreckung] die Bezahlung von Beiträgen an die soziale Sicherheit betreffende Verfahren nicht als Zivil- und Handelssachen qualifiziert, sondern dem öffentlichen Recht zugeordnet werden) und fallen dementsprechend nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des HZÜ (vgl. Born/Fallon, Droit judiciaire international [1986-1990], in: J.T. 1992 S. 401 ff. und 425 ff., S. 406). Somit lässt sich eine direkte postalische Zustellung von Schriftstücken nach Frankreich im vorliegenden Gerichtsverfahren mangels Anwendbarkeit dieses Staatsvertrags auch nicht auf das HZÜ stützen. 
2.4 Da keine staatsvertragliche Bestimmung für das vorliegende Gerichtsverfahren eine direkte postalische Auslandzustellung von Schriftstücken erlaubt und kein anderes diesbezügliches Einverständnis Frankreichs vorliegt, obliegt dem Beschwerdeführer nach Art. 29 Abs. 4 OG die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils. 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils gemäss Art. 29 Abs. 4 OG - wie im vorliegenden Verfahren geschehen - direkt per Post zugestellt werden darf. Diese Frage ist nur dann zu bejahen, wenn es sich bei dieser Aufforderung um eine Mitteilung rein informativen Inhalts handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht; im gegenteiligen Fall wurde die Aufforderung, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu verzeigen, in völkerrechtswidriger Weise zugestellt (Erw. 1.2 hievor), womit die Grundlage der für die Übermittlung der Kostenvorschussverfügung gewählten Ediktalzustellung entfällt. 
Die ständige neuere höchstrichterliche Praxis geht davon aus, dass die im Ausland wohnende Partei auf ihre in Art. 29 Abs. 4 OG vorgesehene Obliegenheit, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil anzugeben, sowie auf die Folgen der Nichtbezeichnung eines solchen aufmerksam zu machen ist und dass diese Folgen erst nach erfolgloser Aufforderung eintreten (z.B. Urteile P. vom 15. Dezember 2003, M 4/03, Erw. 5, und D. vom 25. Oktober 2002, U 32/02, Erw. 4; nicht veröffentlichte Urteile K. vom 10. Dezember 1999, H 269/99, und D. vom 11. Januar 1999, H 224/97; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 30. September 1991, K 61/91, in Verbindung mit nicht veröffentlichtem Urteil S. vom 2. Juni 1989, K 19/89; Urteile des Bundesgerichts vom 19. April 2004 in Sachen Blau Guggenheim gegen British Broadcasting Corporation BBC, 4C.111/2002, und vom 23. Dezember 2002 in Sachen X., 2A.569/2002; nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 5. Juni 1998 in Sachen X., 1P.31/1995, vom 7. Mai 1998 in Sachen A. C. gegen B. C., 5A.3/1998, vom 4. Februar 1998 in Sachen Z., 7B.287/1997, und vom 21. Dezember 1990 in Sachen S., 1P.237/1990; für Eintritt der Sanktion erst nach Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils auch Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bern 1990 S. 169). Da die in Art. 29 Abs. 4 OG vorgesehene Rechtsfolge der Nichtzustellung oder der Ediktalzustellung somit erst nach erfolgter Aufforderung eintritt, zieht die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils Rechtswirkungen nach sich und stellt demgemäss keine Mitteilung rein informativen Inhalts dar. Folglich durfte sie dem Beschwerdeführer nicht direkt per Post nach Frankreich zugestellt werden (gegen eine direkte postalische Zustellung der Aufforderung, ein schweizerisches Zustellungsdomizil zu bezeichnen, auch Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 73 und 196; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N 9 zu § 93; Yves Donzallaz, La notification en droit interne suisse, Bern 2002, Rz 710; Lobsiger/Markus, Überblick zu den vier neuen Konventionen über die internationale Rechtshilfe, in: SJZ 1996 S. 177 ff. und 202 ff., S. 187). Dieses Ergebnis entspricht auch der vom BJ vertretenen Auffassung, welches in seiner Stellungnahme erklärt, angesichts der beträchtlichen verfahrensrechtlichen Folgen, die eine Nichtbezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils habe, sollte die diesbezügliche Aufforderung auch aus souveränitätsrechtlichen Gründen auf dem Weg der Rechtshilfe zugestellt werden. 
Die Aufforderung, ein schweizerisches Zustellungsdomizil anzugeben, wurde dem Beschwerdeführer demnach in völkerrechtswidriger Weise übermittelt. Damit ist der erfolgten Zustellung der Kostenvorschussverfügung auf dem Ediktalweg die Grundlage entzogen. Folglich ist die Kostenvorschussverfügung dem Beschwerdeführer ebenso wie die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils bisher nicht rechtsgültig zugestellt worden. 
4. 
Unter diesen Umständen ist der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verfügung sowohl zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz als auch zur Leistung des Kostenvorschusses nochmals aufzufordern, wobei ihm das Schriftstück auf dem diplomatischen Weg (Erw. 1.2 hievor) zu übermitteln ist. 
 
Demnach verfügt die Präsidentin des 
Eidg. Versicherungsgerichts: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz ein Zustellungsdomizil (d. h. eine Adresse, an die alle gerichtlichen Schriftstücke rechtsgültig übermittelt werden können) anzugeben. Leistet er dieser Auflage nicht Folge, werden Zustellungen auf dem Ediktalweg (mittels Publikation im Schweizerischen Bundesblatt) erfolgen. Bei Zustellung auf dem Ediktalweg wird dem Beschwerdeführer später eine Kopie der Publikation zur Orientierung geschickt werden. Ein allfälliger Fristenlauf wird mit dem Datum der Publikation im Schweizerischen Bundesblatt beginnen. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat innert 14 Tagen nach Erhalt der vorliegenden Verfügung einen Kostenvorschuss einzuzahlen von SFr. 600.-*. Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem diplomatischen Weg, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 18. Juli 2006 
 
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
 
i.V. der Vizepräsident: 
 
 
 
Bundesrichter Ferrari 
*Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank hat der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt. Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel vom Beschwerdeführer nachzuweisen. 
Fristenstillstand jeweils vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 OG