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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_8/2021  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Assekuranz Appenzell Ausserrhoden, 
Poststrasse 10, 9102 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 4. Dezember 2020 (ERZ 20 37). 
 
 
Sachverhalt:  
In der für die rechtskräftig verfügten Gebäudeversicherungsprämien des Jahres 2020 von der Assekuranz Appenzell Ausserrhoden gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Appenzeller Mittelland für Fr. 723.15 nebst Kosten erteilte das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 6. Juli 2020 definitive Rechtsöffnung. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 4. Dezember 2020 ab. Dagegen hat sich A.________ mit Beschwerde vom 7. Januar 2021 an das Bundesgericht gewandt; er stellt diverse Begehren, u.a. dass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, der Direktor der Assekuranz zur Korrektur der neuen Software und zur Zustellung eines bereits vorfinanzierten Einspracheentscheides und er selbst (Beschwerdeführer) zur Überweisung der offenen Prämienrechnung 2020 von Fr. 723.15 zu verpflichten sei. Ferner wird um aufschiebende Wirkung ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen nicht möglich ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sondern nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Der Beschwerdeführer ruft keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an und erhebt auch inhaltlich keine Verfassungsrügen. Vielmehr macht er in appellatorischer Weise Ausführungen, welche ohnehin am Anfechtungsgegenstand (Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für rechtskräftig verfügte Prämien) vorbeigehen, indem er sinngemäss geltend macht, dass er im Zusammenhang mit einem Schadenereignis bzw. den Prämien 2018 eine Einsprache gemacht, diese vorfinanziert und bislang noch keinen Einspracheentscheid erhalten habe und er bis dahin nicht zur Entrichtung weiterer Prämien verpflichtet sei. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.   
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli