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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_312/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 1. Juli 2013  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Appenzeller Hinterland, Postfach 1160, 9102 Herisau.  
 
Gegenstand 
Verlustscheine, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. März 2013 (AB 13 1). 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. Dezember 2012 stellte das Betreibungsamt Appenzeller Hinterland in zwei gegen X.________ angehobenen Betreibungen einen Verlustschein über Fr. 114.65 bzw. über Fr. 113.50 aus. Die Gebühr wurde pro Verlustschein auf Fr. 32.-- festgesetzt. 
 
B.  
X.________ gelangte dagegen an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, und verlangte im Wesentlichen die Ausstellung eines einzigen Verlustscheines für beide Betreibungen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 19. März 2013 ab (Ziff. 1 des Urteils). Sie wies X.________ zudem ausdrücklich darauf hin, dass grundsätzlich die erneute Übergabe von an das Obergericht gerichteten Rechtsschriften an die Kantonskanzlei oder andere unzuständige Verwaltungsstellen inskünftig zur Fristwahrung nicht mehr genüge (Ziff. 2 des Urteils). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 29. April 2013 ist X.________ an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des obergerichtlichen Entscheides und die Feststellung, dass die Übergabe von für das Obergericht bestimmten Rechtsschriften an die Kantonskanzlei grundsätzlich zur Fristwahrung genüge. Die kantonale Instanz sei entsprechend anzuweisen. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel gegeben ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216). 
 
1.1. Anfechtungsobjekt der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) können - abgesehen von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung - einzig Verfügungen eines Vollstreckungsorgans sein. Demzufolge kann sich eine Beschwerde an das Bundesgericht nur gegen Entscheide einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde richten, die eine solche Verfügung betreffen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Unter einer Verfügung gemäss Art. 17 SchKG ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht. Sie muss die in Frage stehende Zwangsvollstreckung in rechtlicher Hinsicht beeinflussen (BGE 130 III 611 E. 1.1 S. 614; 129 III 400 E. 1.1 S. 401; 128 III 156 E. 1c S. 157 f.), d.h. sie zeitigt Aussenwirkungen und bezweckt, das Verfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93). Ob im Einzelfall eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt, nicht nach dem Wortlaut oder dem Erscheinungsbild (vgl. BGE 120 V 496 E. 1a S. 497; Urteil C 266/03 vom 12. März 2004 E. 3.1, nicht publ. in BGE 130 V 388; Urteil 7B.75/2006 vom 6. Juli 2006 E. 2.2.2). Keine Verfügungen sind daher blosse Meinungsäusserungen bzw. Mitteilungen des Vollstreckungsorgans über künftige Absichten (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93).  
 
1.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der in Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides aufgenommene Hinweis, dass künftige Eingaben des Beschwerdeführers bei der Kantonskanzlei oder einer andern unzuständigen Verwaltungsstelle nicht mehr fristwahrend seien. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Belehrung ohne Verfügungscharakter, da die Wirkung auf ein konkretes Verfahren fehlt. Dass die Formulierung in das Dispositiv aufgenommen wurde, ändert daran nichts. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde eingetreten und hat alsdann losgelöst vom beurteilten Fall den Beschwerdeführer mit Blick auf die Fristwahrung gleichsam davor gewarnt, weiterhin bei einer unzuständigen Stelle Eingaben zu hinterlegen. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er im Falle eines Nichteintretens der Vorinstanz wegen Nichtwahrung der Frist an das Bundesgericht gelangen kann. Dann erst wird es prüfen, ob die Frist bei Abgabe einer Rechtsschrift an einer unzuständigen Stelle gewahrt ist und ob diese eine Weiterleitungspflicht an das Obergericht hat. In diesem Zusammenhang wird auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der jeweiligen Behörde nach Treu und Glauben zu würdigen sein (vgl. Urteil 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.1; Urteil 5A_376/2012 vom 16. Januar 2013 E. 3).  
 
2.  
Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird im konkreten Fall abgesehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden. 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Juli 2013 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante