Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_918/2019  
 
 
Urteil vom 6. November 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch B.________, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, 
Haftrichterin, vom 3. Oktober 2019 (V 2019 85). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geboren 1978) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Nach einem Aufenthalt in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs wurde er Ende 2018 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge setzte ihm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) eine erste Ausreisefrist bis 19. März 2019 an. Nachdem A.________ unter Vorlage diverser Arztzeugnisse seine Reiseunfähigkeit geltend gemacht hatte, wurden ihm neue Ausreisefristen bewilligt. Am 1. Oktober 2019 wurde A.________ im Auftrag des AFM verhaftet und in Ausschaffungshaft genommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte die Haft mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019. Nachdem sich A.________ bereit erklärt hatte, die Schweiz freiwillig zu verlassen, wurde er am 11. Oktober 2019 aus der Haft entlassen.  
 
1.2. Am 1. November 2019 wandte sich B.________ namens ihres Bruders A.________ gegen den Haftentscheid an das Verwaltungsgericht. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, das keine Instruktionsmassnahmen verfügt hat.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer ist knapp drei Wochen vor Beschwerdeerhebung aus der Haft entlassen worden. Ihm fehlt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Da die Beschwerde keinen Antrag enthält, ist nicht ersichtlich, was mit der Beschwerdeerhebung bezweckt wird. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht in Haftsachen ausnahmsweise auf das aktuelle und praktische Interesse verzichtet - wenn die aufgeworfene Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat, sich jederzeit wieder stellen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung durch das Bundesgericht sonst nicht möglich wäre bzw. in vertretbarer Weise die Verletzung von Garantien der EMRK gerügt wird (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3 S. 143 f.) -, liegen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Auf die Beschwerde ist deshalb nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Selbst wenn ein aktuelles und praktisches Interesse vorliegen würde, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis 19. März 2019 verlassen müssen. Die Ausreisefrist sei in der Folge verlängert und erstreckt worden, da er immer wieder eine Reiseunfähigkeit geltend gemacht und diese teilweise mit Arztzeugnissen belegt habe. Am 11. Juli 2019 habe der Beschwerdeführer die Schweiz für drei Wochen verlassen wollen, um in sein Heimatland zu reisen, und um eine Bewilligung zur Wiedereinreise ersucht. Nachdem ihm diese verweigert worden sei, habe er die Schweiz nicht verlassen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 23. September 2019 beim Sozialamt die Rückvergütung seiner Reisekosten nach U.________ verlangt und dabei Drohungen ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe folglich den Wegweisungsvollzug mehrfach durch seine behauptete Reiseunfähigkeit verzögert und mit seinem Verhalten demonstriert, dass er alles unternehmen werde, um seine Ausreise zu verhindern. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er der Anordnung, nach Buchung des Fluges seine Reisefähigkeit objektiv abklären zu lassen, keine Folgen leisten werde. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG (SR 142.20) sei deshalb erfüllt (vgl. E. 3a und E. 4a des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer beanstande die Haftbedingungen nicht und mache auch keine gesundheitlichen Beschwerden geltend, die seine Hafterstehungsfähigkeit tangieren könnten. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sei bei Bedarf gewährleistet (E. 4b des angefochtenen Entscheids).  
 
3.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägung 2 des angefochtenen Entscheids rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz darin lediglich allgemeine Haftgrundsätze aufgeführt hat und die Subsumtion des konkreten Falles erst ab Erwägung 3 beginnt. Die Ausführungen zum gesundheitlichen Zustand und die dadurch sinngemäss geltend gemachte Reiseunfähigkeit stehen im Widerspruch zur vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Sommer für drei Wochen in sein Heimatland habe zurückkehren wollen bzw. im Herbst selbständig nach U.________ gereist sei. Darauf geht die Beschwerde nicht substanziiert ein. Der pauschale Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Reise im Sommer "aus diversen Gründen" nicht angetreten bzw. auch sein Gesundheitszustand sei dafür verantwortlich gewesen, wird nicht näher belegt. In Bezug auf die behauptete Flugangst des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass er mehrere Monate Zeit gehabt hat, um die Schweiz - auch auf dem Landweg - zu verlassen. Was schliesslich die beanstandeten Haftbedingungen und angeblich verweigerte medizinische Behandlung betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe diese Rügen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits im vorinstanzlichen Verfahren und namentlich an der mündlichen Verhandlung erhoben. Sie sind deshalb nach Art. 99 BGG unzulässig. Folglich fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung.  
 
4.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger