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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.163/2003 /min 
 
Urteil vom 30. Juli 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Erbschaft der R.________ sel., 
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Erbenvertreter P.________, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Grundstückschätzung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 23. Juni 2003 (NR030042/U). 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Das Betreibungsamt Zürich 6 teilte in der gegen die Erbschaft der R.________ sel. laufenden Grundpfandbetreibung Nr. ... dem Erbenvertreter P.________ am 21. März 2003 mit, dass die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks Strasse X.________, Zürich, ohne Berücksichtigung des Mietverhältnisses mit fester Vertragsdauer Fr. 1,006 Mio. bzw. mit dessen Berücksichtigung Fr. 945'000.-- betrage. Mit Eingabe vom 10. April 2003 beantragte die Erbschaft R.________ beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Herabsetzung der Schätzung um Fr. 125'000.-- und ersuchte zugleich um eine Schätzung durch Sachverständige. Die von der unteren Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 14. April 2003 (gemäss Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen liess die Erbschaft R.________ am 5. Mai 2003 ungenutzt verstreichen. Die untere Aufsichtsbehörde trat mit Beschluss vom 12. Mai 2003 androhungsgemäss auf das Gesuch um Neuschätzung unter Kostenfolgen (Fr. 50.--) nicht ein. Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 23. Juni 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid (soweit darauf eingetreten wurde). 
 
Die Erbschaft R.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und hält in der Sache an ihren Anträgen fest. 
 
Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
2. 
2.1 Die unverteilte Erbschaft kann unter Angabe desjenigen Erben, der als Vertreter der Erbschaft zu behandeln ist, Partei im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sein (vgl. BGE 113 III 79 E. 3 S. 81; 116 III 4 E. 2a S. 6 f.; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichts vom 3. April 1925; BGE 51 III 98; 122 III 327). Die Beschwerde ist insoweit zulässig. 
2.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Die Verweisung der Beschwerdeführerin auf Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt diesen Begründungsanforderungen von vornherein nicht und ist unbeachtlich (BGE 106 III 40 E. 1 S. 42). 
2.3 Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG kann ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang nicht gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 34 E. 1 S. 35). Auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung verletzt, kann daher nicht eingetreten werden. 
2.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde hätte sie auf allfällige "Formfehler" hinweisen müssen, kann sie nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin legt nicht in einer den Begründungsanforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Weise dar, inwiefern die Vorinstanz die für das kantonale Verfahren massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe. 
3. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat in Bezug auf das Gesuch um Neuschätzung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin innert der Frist (und auch später) den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zur Neuschätzung nicht geleistet habe. Deshalb sei die Erstinstanz zu Recht auf das Gesuch um Neuschätzung unter Kostenfolgen (Fr. 50.--) nicht eingetreten. 
3.1 Der Anspruch auf eine (zweite) Schätzung des zu verwertenden Grundstücks durch einen Sachverständigen besteht von Bundesrechts wegen (Art. 9 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG). Art. 9 Abs. 2 VZG bestimmt, dass der am Verwertungsverfahren Beteiligte, der eine neue Schätzung verlangt, die Kosten vorzuschiessen hat. Über die Einzelheiten dieses Kostenvorschusses schweigt sich das Bundesrecht aus. Es obliegt der angerufenen (kantonalen) Aufsichtsbehörde, den Betrag des Vorschusses und die Frist festzulegen, innert welcher dieser zu leisten ist (dazu BGE 60 III 189 S. 190). Für diesen verfahrensleitenden Entscheid ist das kantonale Prozessrecht massgebend (vgl. Art. 20a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SchKG; vgl. aber BGE 84 III 9 E. 2 S. 11 f. betreffend Betreibungsferien und Rechtsstillstand). 
 
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, den Kostenvorschuss deshalb nicht geleistet zu haben, weil dieser überhöht gewesen sei und ein solcher von höchstens Fr. 1'000.-- angemessen gewesen wäre. Dieses Vorbringen ist unbehelflich. Da die Frage der Festsetzung des Betrages zum Kostenvorschuss einer Neuschätzung nicht vom Bundesrecht beherrscht ist, kann auf die Kritik der Beschwerdeführerin von vornherein nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die obere Aufsichtsbehörde habe die Kostenfolge des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides zu Unrecht und ohne Begründung geschützt, obwohl kein trölerisches Verhalten vorliege. Die obere Aufsichtsbehörde hat die Kostenpflichtigkeit - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin - nicht mit trölerischem Verhalten, sondern ausdrücklich damit begründet, dass für erstinstanzliche Gesuche um Neuschätzung eine Gebühr gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG erhoben werden könne. Nach dieser Bestimmung kann für nicht besonders tarifierte zwangsvollstreckungsrechtliche Verrichtungen der Ämter, Behörden und übrigen Organe eine Gebühr bis Fr. 150.-- erhoben werden. Darauf geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Da sie nicht darlegt, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht die Kostenfolge des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids betreffend das Gesuch um Neuschätzung angenommen habe, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden. 
4. 
Die obere Aufsichtsbehörde hat weiter erwogen, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 10. April 2003 an die Erstinstanz auch Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung des Grundstücks erhoben. Dem erstinstanzlichen Entscheid sei weder ein Hinweis auf das Beschwerdebegehren noch ein Entscheid darüber zu entnehmen. Auf die Rückweisung an die Erstinstanz werde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, da die Beschwerdeführerin selber die Frage der Rückweisung offen lasse. Die obere Aufsichtsbehörde ist nach Behandlung der Beschwerde zum Schluss gekommen, dass die anbegehrte Reduktion der betreibungsamtlichen Schätzung nicht angezeigt sei. 
4.1 Wo das kantonale Recht eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsieht, haben diese den Instanzenzug von Bundesrechts wegen zu beachten, und die obere Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich nicht befugt, eine Beschwerde als einzige kantonale Instanz zu behandeln (BGE 113 III 111 E. 2 S. 115 f.; vgl. BGE 127 III 171 E. 2a S. 172). Ob im konkreten Fall ein Abweichen von dieser Regel gerechtfertigt ist, kann offen bleiben. Wie nachfolgend darzulegen ist, liegt keine unbehandelte Beschwerde vor. 
4.2 Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. April 2003 handelt es sich - wie die untere Aufsichtsbehörde ohne weiteres richtig erkannt hat - einzig und unmissverständlich um einen innert Beschwerdefrist gestellten Antrag auf neue Schätzung des Grundstücks. Aus Antrag und Begründung der Eingabe geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Korrektur der betreibungsamtlichen Schätzung "um Fr. 125'000.-- nach unten" verlangt, weil diese bezüglich der "Parameter zu wenig auf den gegebenen Zustand des Hauses" und "die veränderte Lage auf dem Immobilienmarkt" eingehe, wobei allenfalls "eine neue Schätzung der Liegenschaft durch Sachverständige" vorzunehmen sei. Unter diesen Umständen konnte damit nur die Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG gemeint sein. Denn die Beschwerdeführerin hat sich mit ihren Vorbringen gegen die betreibungsamtliche Schätzung gewendet und eine tiefere Schätzung nach für Grundstücke anerkannten Schätzungskriterien verlangt. Dafür steht die Neuschätzung durch Sachverständige nach den Regeln von Art. 9 Abs. 2 (i.V.m. Art. 99 Abs. 2) VZG zur Verfügung (vgl. BGE 114 III 29 E. 3c S. 30), zumal sich die Aufsichtsbehörde bei Beschwerde mit Antrag auf Neuschätzung gerade nicht auf die Nachprüfung der betreibungsamtlichen Schätzung beschränken darf (BGE 60 III 189 S. 190; 110 III 69 E. 3 S. 71 f.). Somit ergibt sich, dass die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Beschwerdebegehren in der Eingabe vom 10. April 2003 an der Sache vorbeigehen. Insoweit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Ergebnis der oberen Aufsichtsbehörde, wonach die Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss - wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses - der Erstinstanz abzuweisen ist, gegen Bundesrecht verstosse (Art. 79 Abs. 1 OG). 
5. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. 
6. 
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________), dem Betreibungsamt Zürich 6 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Juli 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: