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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_87/2008 
 
Urteil vom 17. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
Q.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 12. Dezember 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Q.________ (Jg. 1949) war, nachdem er schon Jahre zuvor in verschiedenen Betrieben jeweils als Bauarbeiter angestellt gewesen war, seit dem 10. November 1997 in der Bauunternehmung A.________ AG wiederum in derselben Funktion als Bauarbeiter tätig. Am 6. März 2003 klemmte er sich die rechte Hand zwischen einem Auffangkübel, mit welchem Beton herbeigeschafft wurde, und einer Mauer ein. Dabei zog er sich eine Quetschung sowie mehrere Rissquetschwunden zu. Der Hausarzt Dr. med. S.________ diagnostizierte am 1. April 2003 nebst Rissquetschwunden eine Kontusion der rechten Hand. Wegen verzögerter Wundheilung und einer Funktionseinschränkung der rechten Hand nahm er seine Arbeit erst Anfang Juni 2003 mit einem Pensum von 50 % wieder auf, wobei er zunächst noch im Werkhof des Betriebes mit leichteren Hilfsarbeiten betraut wurde. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Im Rahmen der medizinischen Behandlung, in deren Verlauf ein Verdacht auf einen Morbus Sudeck aufgekommen war, kam es zu Schmerzausstrahlungen in den ganzen rechten Arm und in die rechte Schulter bis hin zum Hals. Ab Juli 2003 konnte er seine Arbeitsleistung allmählich steigern und ab Anfang April 2004 wurde er wieder auf Baustellen eingesetzt. 
Am 8. September 2004 stürzte Q.________ von einem Baugerüst 3,6 Meter in die Tiefe, wobei er auf den Füssen zu stehen kam und eine mehrfragmentäre Calcaneus-Impressionsfraktur erlitt, welche am 14. September 2004 im Spital X.________ mittels offener Rekonstruktion und Reposition operativ angegangen wurde. Nach langwieriger Wundheilung kam es am 26. April 2005 zur Entfernung des Osteosynthesematerials. Wegen der anhaltenden Beschwerden wurde ärztlicherseits einhellig die Meinung vertreten, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf als Bauarbeiter nicht mehr möglich sein werde. In einem ersten kreisärztlichen Abschlussbericht vom 5. Dezember 2005 empfahl Dr. med. M.________ eine weitere Abklärung beim Orthopäden Dr. med. W.________ im Spital Y.________. Die SUVA holte darauf in der Universitätsklinik für Orthopädische Chirurgie im Spital Y.________ die Stellungnahmen des Dr. med. G.________ vom 28. März 2006 und des Dr. med. W.________ vom 29. August 2006 ein. Nebstdem zog sie zwei vom Hausarzt Dr. med. S.________ veranlasste Expertisen des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. März und 4. Juli 2006 bei. In der folgenden kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 5. Oktober 2006 erachtete Dr. med. M.________ unter Aufzählung mehrerer limitierender Einschränkungen Arbeitseinsätze von noch sechs bis acht Stunden täglich als zumutbar. Mit Verfügung vom 18. April 2007 sprach die SUVA ihrem Versicherten eine Invalidenrente auf Grund einer 35%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine 30%ige Integritätseinbusse zu. Daran hielt sie nach Einholung zusätzlicher Auskünfte ihres Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 21. August 2007 mit Einspracheentscheid vom 4. September 2007 fest. 
 
B. 
Die gegen die Höhe der Rente wie auch der Integritätsentschädigung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 12. Dezember 2007 ab. 
 
C. 
Q.________ lässt mit Beschwerde noch die Zusprache einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 100 %, eventuell von mindestens 48 % beantragen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). 
 
2. 
Der Beschwerdeführer macht einerseits eine psychische Gesundheitsschädigung geltend, welche mit dem Unfall vom 8. September 2004 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehe. Andererseits legt er dar, dass der Einkommensvergleich selbst unter Ausserachtlassung der psychischen Problematik zu einem höheren als dem von SUVA und Vorinstanz angenommenen Invaliditätsgrad führe. 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die einzelnen in Betracht fallenden Ansprüche, namentlich Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den für die Leistungspflicht rechtsprechungsgemäss erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und darauf zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) unter Zuhilfenahme der von der SUVA zusammengestellten Arbeitsplatzdokumentation (DAP) oder der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE; BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. mit Hinweisen). Beizupflichten ist schliesslich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). 
 
4. 
4.1 Die SUVA ist in ihrem Einspracheentscheid vom 4. September 2007 gestützt auf die Stellungnahmen ihres Kreisarztes Dr. med. P.________ vom 21. August 2007 und des Dr. med. C.________ vom 13. März und 4. Juli 2006 von einer deutlichen psychischen Überlagerung der objektivierbaren Fuss- und Handgelenksbeschwerden sowie von Schmerzempfindungen somatoformer Natur ausgegangen. Sie prüfte daher, ob die psychische Störung in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit den erlittenen Unfällen steht. Angesichts der nebst den körperlichen Unfallfolgen zusätzlich vorhandenen erheblichen psychischen Belastungsfaktoren vor allem im familiären Bereich mit drei zumindest teilweise arbeitslosen Söhnen, wovon einer drogenabhängig ist, warf sie zwar die Frage auf, ob die natürliche Kausalität der versicherten Unfallereignisse für das psychische Beschwerdebild gegeben sei, liess die Frage letztlich aber mit der Begründung offen, es fehle jedenfalls an der Adäquanz. Letzteres begründete sie damit, dass die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Adäquanzkriterien nicht erfüllt seien. Zu diesem Schluss kam sie, indem sie den Unfall vom 6. März 2003 als leichtes, allenfalls als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten liegendes, und denjenigen vom 8. September 2004 als mittelschweres Ereignis einstufte und sämtliche in die Gesamtbeurteilung mit einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien verneinte. 
 
4.2 Dieser Betrachtungsweise pflichtete das kantonale Gericht im Ergebnis zwar grundsätzlich bei, gab hinsichtlich der natürlichen Kausalität der psychischen Problematik aber doch zu bedenken, dass die Psychiater der Rehaklinik Z.________, wo sich der Beschwerdeführer vom 23. Februar bis am 30. März 2005 aufgehalten hatte und wo auch ein psychosomatisches Konsilium erfolgt war, keine psychiatrische Störung mit Krankheitswert feststellen konnten; auch der Psychiater Dr. med. C.________ habe den Beschwerdeführer im März 2006 zwar noch als depressiv bezeichnet, dies jedoch schon rund vier Monate später relativiert, indem er in seinem Bericht vom 4. Juli 2006 davon sprach, dass sein Patient nach dem Auszug seiner Söhne von zu Hause weniger deprimiert wirke und das Zusammenleben mit seiner Ehefrau dadurch erleichtert werde, sodass er die Behandlung - nach sechs psychotherapeutischen Sitzungen - abschliessen konnte. 
 
4.3 Weil sich die vom Beschwerdeführer gegen die vorerwähnte Adäquanzprüfung erhobenen Einwände nicht ohne weiteres von der Hand weisen lassen, erscheint es angezeigt, zunächst das Vorliegen der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst der adäquaten Kausalität kumulativ erforderlichen natürlichen Unfallkausalität der psychischen Symptomatik näher zu prüfen. 
4.3.1 Anhaltspunkte für eine das Leidensbild zusätzlich beeinflussende psychische Komponente ergeben sich auf Grund der Aktenlage einzig aus den beiden Berichten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. März und 4. Juli 2006, während Dr. phil. T.________ und Dr. med. K.________ von der Rehaklinik Z.________ in ihrem Konsiliarbericht vom 7. März 2005 als psychopathologische Diagnose noch erwähnten, es liege "keine psychische Störung von Krankheitswert" vor. Im Rahmen ihrer Exploration kamen nebst Schilderungen der durch die beiden erlittenen Unfälle verursachten und noch anhaltenden Schmerzen Befürchtungen hinsichtlich der beruflichen Zukunftsperspektiven und der familiären Situation zur Sprache. Dabei betonte der Beschwerdeführer, dass er sich wegen des seinen Vorstellungen nicht ganz entsprechenden Verhaltens seiner Söhne nicht etwa depressiv oder gar schuldig fühle. Der Gesprächsverlauf wird von den Ärzten als angeregt beschrieben, wobei beidseits viel gelacht und gescherzt werde und keinerlei Hinweise auf eine depressiv herabgeminderte Stimmung bestünden; markante psychopathologische Symptome seien nicht auszumachen. Zusammenfassend wird im Konsiliarbericht festgehalten, anlässlich der psychosomatischen Exploration fänden sich keine psychische Störung von Krankheitswert, insbesondere keine Depression oder Angsterkrankung, auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder markante Symptomausweitung. 
4.3.2 Diese deutlich gegen eine psychische Beeinträchtigung sprechende Beurteilung durch die psychiatrischen Fachleute der Rehaklinik Z.________ vom 7. März 2005 wird durch die beiden Kurzberichte des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 13. März und 4. Juli 2006 kaum erschüttert. Der Bericht des Dr. med. C.________ vom 13. März 2006 spricht zwar noch klar für das Vorliegen einer psychischen Störung. Wie die Vorinstanz indessen mit Recht festhält, stellt er keine psychiatrische Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem, weshalb fraglich bleibt, ob der geschilderten psychischen Beeinträchtigung Krankheitswert beizumessen ist, zumal keine Anhaltspunkte für eine seit der Beurteilung in der Rehaklinik Z.________ eingetretene Veränderung bestehen. Zweifel ergeben sich erst recht dadurch, dass Dr. med. C.________ schon nach rund vier Monaten von einer gegenüber seinem früheren Bericht völlig veränderten Situation spricht und seine Behandlung gar abschliesst. Von der beantragten zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung ist abzusehen, nachdem selbst der behandelnde Psychiater keinen Anlass zu einer Fortsetzung seiner therapeutischen Bemühungen mehr sah. 
 
4.4 Bei dieser Sachlage kann eine natürlich kausal auf die beiden oder zumindest auf einen der erlittenen Unfälle zurückzuführende psychische Schädigung nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt betrachtet werden. Aus dem angerufenen Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. April 1994 (U 202+204/95, E. 9a) kann der Beschwerdeführer nichts Abweichendes zu seinen Gunsten ableiten, da sich Einzelfallbeurteilungen in aller Regel nicht unbesehen auf vermeintlich ähnlich gelagerte Konstellationen übertragen lassen, welche jeweils nach Massgabe der konkreten Umstände zu beurteilen sind. Es erübrigt sich demnach, die von SUVA und Vorinstanz verneinte Adäquanz allfälliger unfallbedingter psychischer Schäden auf Grund der in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Einwendungen einer näheren Prüfung zu unterziehen. 
 
5. 
Die sich aus den Unfällen vom 6. März 2003 und 8. September 2004 ergebende Leistungspflicht der SUVA beurteilt sich somit einzig nach den gesundheitlichen Folgen somatischer Art. Unbestrittenermassen waren von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen keine sich namhaft auf die Arbeits- und damit die Erwerbsfähigkeit auswirkenden Verbesserungen des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 und 4 S. 112 ff.), sodass sich die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. März 2007 hin nicht beanstanden lässt. Desgleichen hat die SUVA ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr für weitere medizinische Vorkehren aufzukommen - dies unter dem schon in der Verfügung vom 18. April 2007 erwähnten Vorbehalt, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen später noch erforderlich werdenden ärztlichen Behandlungen erneut an den Unfallversicherer wenden kann. Im Hinblick auf die bleibenden Folgen der beiden Unfälle vom 6. März 2003 und 8. September 2004 hat die SUVA eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Letztere ist vor Bundesgericht nicht mehr angefochten, sodass einzig noch die Höhe der dem Beschwerdeführer ab 1. April 2007 zustehenden Invalidenrente zu prüfen ist. 
 
5.1 Ein Einsatz in seiner angestammten Tätigkeit auf Baustellen ist dem Beschwerdeführer nach seinem Unfall vom 8. September 2004 auf Grund der Folgen der dabei erlittenen Fussverletzung nicht mehr möglich. Während er den Weg zurück in seinen gewohnten Arbeitsalltag nach seiner zuvor zugezogenen Handverletzung noch fand, sind die involvierten Ärzte nunmehr einhellig der Auffassung, dass eine Arbeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich und auch nicht mehr zu erwarten sei. Für leichtere Arbeiten erachten sie ihn hingegen mit einzelnen Einschränkungen noch als während sechs bis acht Stunden täglich arbeitsfähig. 
 
5.2 Die ärztliche Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens war zunächst noch auf die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter ausgerichtet. Erst als sich zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr auf Baustellen werde tätig sein können, stellte sich die Frage nach den Einsatzmöglichkeiten bei andern, seinen Behinderungen angepassten Beschäftigungen. So erklärt sich ohne weiteres, dass Kreisarzt Dr. med. M.________ in seiner Beurteilung vom 5. Dezember 2005 noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, demgegenüber aber am 5. Oktober 2006 von einer dennoch verbliebenen Leistungsfähigkeit ausging. Dies hat die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid erläutert, weshalb ein Zurückkommen auf diesen in der Beschwerdeschrift erneut aufgegriffenen Umstand nicht nötig ist. 
 
5.3 Kreisarzt Dr. med. M.________ hat davon abgesehen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit prozentual zu beziffern, aber einlässlich dargelegt, auf welche konkreten Einschränkungen bei einem noch in Frage kommenden neuen Arbeitsplatz bei einem als zumutbar erachteten Pensum von täglich sechs bis acht Stunden zu achten ist. Dieser Beurteilung hat sich Kreisarzt Dr. med. P.________ im Laufe des Einspracheverfahrens angeschlossen. Gestützt auf diese ärztlichen Einschätzungen hat die SUVA in ihrer Arbeitsplatzdokumentation einzelne dem Beschwerdeführer noch offenstehende Einsatzmöglichkeiten herausgesucht und auf dieser Grundlage einen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei ging sie von einem trotz gesundheitlicher Schädigung noch realisierbaren Verdienst von jährlich Fr. 43'138.- (Invalideneinkommen) aus, welches verglichen mit dem - unbestrittenen - mutmasslichen Lohn ohne Behinderung von jährlich Fr. 66'651.- (Valideneinkommen) zu einem Invaliditätsgrad von 35 % führte. 
 
5.4 Dieses Vorgehen der SUVA entspricht der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 erarbeiteten Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Einkommensvergleichs unter Zuhilfenahme von DAP-Blättern, in welcher auch die dabei zu beachtenden Grundsätze näher umschrieben worden sind. Daran hat sich die SUVA im Rahmen ihres Einkommensvergleichs gehalten. Auf Grund der Argumentation in der Beschwerdeschrift besteht kein Anlass, die in BGE 129 V 472 aufgezeigte Rechtslage grundsätzlich oder auch nur in Bezug auf den konkret zur Beurteilung anstehenden Fall in Frage zu stellen. 
5.4.1 Mit dem Einwand, der ausgeglichene Arbeitsmarkt biete dem Beschwerdeführer mit seinen Behinderungen und angesichts seines Alters überhaupt keine Einsatzmöglichkeiten mehr, hat sich bereits das kantonale Gericht in zutreffender Weise auseinandergesetzt. Anzufügen bleibt, dass entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift trotz der verletzungsbedingten Beeinträchtigungen der rechten Hand und des rechten Fusses nicht von einem vollständigen Funktionsausfall auszugehen ist. Die unbestrittenermassen gravierenden Einschränkungen der Handbeweglichkeit hinderten den Beschwerdeführer jedenfalls nicht daran, vor seinem zweiten Unfall sogar seiner gewohnten Bauarbeitertätigkeit nachzugehen. Aktenkundig ist zudem, dass es ihm möglich ist, sich auch ohne Stöcke fortzubewegen. Selbst Treppensteigen ist nach Ansicht von Kreisarzt Dr. med. M.________ nicht ausgeschlossen. Angesichts dieser Umstände sind die in den von der SUVA aufgelegten DAP-Blättern beschriebenen Tätigkeiten für den Beschwerdeführer durchaus als möglich und zumutbar zu qualifizieren. 
5.4.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung müssen die bei noch zumutbaren Tätigkeiten realisierbaren Einkünfte in aller Regel geschätzt werden. Vor diesem Hintergrund ist es praktisch unumgänglich, jeweils auf einen Mittelwert der von potentiellen Arbeitgebern lohnmässig angegebenen Bandbreiten abzustellen. Solche Richtwerte können durchaus auch von Betrieben stammen, in welchen nur ein einziger den umschriebenen Anforderungen entsprechender Arbeitsplatz existiert, wird die jeweils konkrete Lohnhöhe doch erst auf Grund individueller Verhandlungen definitiv bestimmt. Beim Einkommensvergleich statt auf Mittelwerte auf Maximal- oder Minimalwerte bekannter Lohndaten abzustellen, liesse sich jedenfalls nicht mehr rechtfertigen. In diesem Licht ist auch der Einwand zu sehen, dem Beschwerdeführer müsste ein Arbeitspensum von 83,34 % angeboten werden können, was unrealistisch sei. Wenn das zumutbare Arbeitspensum ärztlicherseits auf sechs bis acht Stunden täglich geschätzt wird, durfte die SUVA ihrer Invaliditätsbemessung ohne weiteres den Mittelwert von sieben Stunden zugrunde legen. 
5.4.3 Das in der Beschwerdeschrift angeführte Argument schliesslich, ältere Arbeitnehmer hätten höhere Pensionskassenbeiträge und auch Versicherungsprämien zu gewärtigen, was sich auf die Lohnhöhe niederschlage, trifft sowohl auf das Validen- als auch auf das Invalideneinkommen zu. Der Invaliditätsgrad als Ergebnis eines Einkommensvergleichs wird dadurch nicht beeinflusst. 
 
6. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 17. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl