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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_21/2020  
 
 
Urteil vom 14. Januar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 
Präsident der Abteilung V, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung Beistandsbericht), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 15. November 2019 (KES.2019.29-EZE2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die KESB Toggenburg genehmigte am 28. Juni 2019 den Bericht der Beiständin von B.________ (geb. 2005), der Tochter des Beschwerdeführers. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Juli 2019 Beschwerde. Am 2. September 2019 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--. 
Am 4. November 2019 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen. Das Kantonsgericht hat die Eingabe als Beschwerde gegen die genannte Verfügung der Verwaltungsrekurskommission entgegengenommen. Mit Entscheid vom 15. November 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein. 
Am 10. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Kantonsgericht, die Verwaltungsrekurskommission, die KESB, Beistände etc. erhoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer hat seiner Eingabe entgegen Art. 42 Abs. 3 BGG keinen Entscheid beigelegt, den er anfechten möchte. Aufgrund der Umstände ist davon auszugehen, dass er den genannten Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. November 2019 anfechten möchte. Soweit er sich auch gegen Entscheide unterer Instanzen wenden möchte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht grundsätzlich nur Beschwerden gegen die Entscheide letzter kantonaler Instanzen (vorliegend des Kantonsgerichts) behandelt (Art. 75 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ist das Bundesgericht auch nicht allgemeine Aufsichtsinstanz über kantonale Behörden und Gerichte. 
Nicht einzutreten ist auf Anträge, mit denen der Beschwerdeführer die Integration des Entlastungsverfahrens (gemeint wohl: die Genehmigung des Beistandsberichts) in das KESB-Verfahren und die Aufhebung bzw. Sistierung des Entlastungsbeschlusses verlangt. All dies war nicht Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens, welches bloss die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission betraf. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer übt in allgemeiner Weise Kritik an der KESB und ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission bzw. stört sich daran, dass er zur Anfechtung der "absichtlichen Schlechtleistung" einen Kostenvorschuss bezahlen müsse. Bei alldem setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Kantonsgericht wegen Verspätung auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist. Somit genügt die Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen (E. 3) offensichtlich nicht. 
 
5.   
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
6.   
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Januar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg