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[AZA 0] 
I 255/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 6. Februar 2002 
 
in Sachen 
K.________, Jugoslawien, Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sohn, Deutschland, 
 
gegen 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
In Erwägung, 
 
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Gesuch des K.________ (geb. 1938) um Zusprechung einer Invalidenrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ablehnte (Verfügung vom 21. Juni 2000), 
dass diese Verfügung dem Versicherten am 5. Juli 2000 zugestellt wurde, 
dass der Sohn des Versicherten hiegegen am 24. Oktober 2000 (Datum der Aufgabe bei der deutschen Post) eine Beschwerde einreichte, 
dass die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Rekurskommission) auf die Beschwerde zufolge Fristversäumnisses und Fehlens von Fristwiederherstellungsgründen nicht eintrat (Entscheid vom 7. Februar 2001), 
dass K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und die Rekurskommission anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln, 
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während die Rekurskommission und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf Vernehmlassung verzichten, 
dass im vorliegenden Verfahren keine Versicherungsleistungen im Streit liegen, weshalb sich die Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG richtet (Art. 132 OG), 
dass die Rekurskommission die vorliegend massgebliche gesetzliche Bestimmung (Art. 84 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG) sowie die Rechtsprechung zur Fristwiederherstellung (BGE 119 II 87 Erw. 2a, 112 V 255 Erw. 2a) richtig dargetan hat, 
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass der Rechtsvertreter die Beschwerde nach Ablauf der 30tägigen Rechtsmittelfrist, mithin verspätet, eingelegt hat, 
dass die Vorinstanz, in einlässlicher Würdigung der Aktenlage sowie unter Berücksichtigung und zutreffender Widerlegung der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, überzeugend dargetan hat, dass der Versicherte trotz seiner Krankheit noch in der Lage war, selber oder mittels Beauftragung eines Vertreters eine Beschwerde einzureichen oder einreichen zu lassen, 
dass sie somit zu Recht die Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgelehnt hat, 
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht wird, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse, weshalb es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden hat, 
dass ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
dass das vorliegende Verfahren nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG fällt und die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG), 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 6. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: