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[AZA 7] 
C 37/01 Vr 
 
IV. Kammer 
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 4. Februar 2002 
 
in Sachen 
S.________, 1961, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1961 geborene S.________ war zuletzt vom 1. Mai 1989 bis 31. August 1999 bei der Firma G.________ als Graveur tätig. Am 30. August 1999 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an und stellte am 6. Juni 2000 beim Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Wirtschaft und Arbeit; nachfolgend: AWA) ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch "PC-User" der Schule X.________ in der Zeit von 
13. Juni bis 20. Juli 2000. Mit Verfügung vom 8. Juni 2000 wies das AWA das Begehren ab, da er bereits einen zwölftägigen Word-, Excel- und Internetkurs besucht habe und im Berufsfeld des Versicherten vielmehr Kurse im grafischen Bereich verlangt würden. 
 
 
B.- Die von S.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Januar 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung des AWA vom 8. Juni 2000 der beantragte Kursbesuch zu bewilligen. 
Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die von der Arbeitslosenversicherung geförderten Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen zu Gunsten von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 und 3 AVIG), die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen an Kursteilnehmer (Art. 60 AVIG und Art. 81 Abs. 1 AVIV) sowie die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits (BGE 112 V 398 Erw. 1a; vgl. auch BGE 111 V 271 und 400 Erw. 2b; ARV 1993/94 Nr. 22 S. 164 Erw. 1b) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- a) Der Beschwerdeführer besitzt eine Grundausbildung als Graveur. Es besteht kein Zweifel, dass in diesem Bereich Computerkenntnisse erforderlich sind. Insbesondere für Schilder und Serienanfertigungen werden vorwiegend computergesteuerte Graviermaschinen eingesetzt. 
Dazu ist es notwendig, über Informatikgrundkenntnisse der wichtigsten Grafik-, Bearbeitungs- und Zeichnungsprogramme zu verfügen, damit die verschiedenen Programme angewendet werden können (vgl. Kurzdokumentation über den Graveurberuf der Fachvereinigung für Berufsberatung Schweiz [FAB], Januar 2000). Ebenso steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer vor seiner Stellenlosigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber in dieser Hinsicht keine Weiterbildung erfahren hatte, sodass im Rahmen der Arbeitslosenversicherung diese Defizite durch die Bewilligung eines EDV-Grundkurses (Word-, Excel-, Internet-Anwenderkurs bei der Computerkurse Y.________ AG) sowie eines fachspezifischen Kurses (CNC-Gravieren [Gravograph], Lernzentren Z.________) behoben werden sollten, um die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zu verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). 
 
b) Unbestrittenermassen konnte der Versicherte den EDV-Grundkurs bei der Computerkurse Y.________ AG wegen schlechter Kursführung unverschuldeterweise nicht optimal nutzen. Der zuständige Sachbearbeiter des AWA bot ihm jedoch telefonisch am 9. Juni 2000 an, den PC-Anwenderkurs bei der Computerkurse Y.________ AG oder bei einem anderen im Kursangebot der Arbeitslosenversicherung stehenden Veranstalter zu wiederholen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, auf welche Erwägungen verwiesen wird, hat der Versicherte dies zu Unrecht abgelehnt und auf der Teilnahme am individuell durchgeführten Computerkurs der Schule X.________ beharrt. 
 
c) Die hiegegen vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. So kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) anlässlich zweier Gespräche dem Computerkurs bei der Schule X.________ ablehnend gegenüberstand und dies schriftlich bestätigte (Schreiben vom 19. Mai 2000), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insoweit der Versicherte anführt, der Berater habe erst widerwillig am 7. Juni 2000 ein entsprechendes Kursgesuch gestellt, verkennt er, dass er selbst als Gesuchsteller aufzutreten und die Verwaltung im Anschluss daran über ein Gesuch im zustimmenden oder ablehnenden Sinne zu entscheiden hat (Art. 60 Abs. 2 AVIG). 
Selbst wenn diesbezüglich eine falsche oder sonst wie irreführende Auskunft des Beraters vorgelegen hätte, was nicht bewiesen ist, nahm der Versicherte gestützt auf das behauptete behördliche Verhalten keine kausal verursachte Disposition seinerseits vor (BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch (schriftlich) sieben Tage vor Kursbeginn (vgl. Art. 81 Abs. 3 AVIV), die ablehnende Verfügung vom 8. Juni 2000 (mit welcher er aufgrund der Beratungsgespräche und des Schreibens vom 19. Mai 2000 rechnen musste) erging ebenso vor Kursbeginn, wie die tags darauf erteilte mündliche Zusage, einen durch die Arbeitslosenversicherung angebotenen, gleichwertigen kollektiven Computerkurs besuchen zu können. Trotzdem besuchte der Versicherte den von ihm beantragten Kurs. Damit fehlt es zumindest an einer der erforderlichen Voraussetzungen, um gestützt auf Treu und Glauben abweichend vom Gesetz behandelt zu werden, weshalb er die Kurskosten zu tragen hat (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: 
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 581 mit Hinweis auf BGE 112 V 70, nicht veröffentlichte Erw. 2). 
 
d) Weiter bringt der Beschwerdeführer keinerlei Argumente vor, weshalb der beantragte Kurs besser als der durch die Versicherung angebotene Kurs geeignet gewesen wäre, die Ausbildungslücke zu schliessen und damit seine Vermittlungschancen zu erhöhen. 
Dass die Verwaltung ihren internen Weisungen entsprechend (Kreisschreiben über die arbeitsmarktlichen Massnahmen des seco vom 30. November 1999, gültig ab 1. Januar 2000, Rz C68) einen bezüglich der arbeitsmarktlichen Indikation gleichwertigen, gezielt auf die Reintegration der Versicherten in den Arbeitsmarkt ausgerichteten kollektiven Kurs dem beantragten individuellen Kurs vorgezogen hat, lässt sich nicht beanstanden, selbst wenn das Angebot zur Kurswiederholung recht spät erfolgte. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat 
 
 
für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 4. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: