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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 71/05 
 
Urteil vom 14. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
G.________, 1969, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 21. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 und Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) G.________ für die Dauer von 21 Tagen ab 11. Mai 2004 in der Anspruchsberechtigung ein, weil er der Weisung, einen Kurs zu besuchen, nicht gefolgt war. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. Januar 2005 gut und hob die Verfügung vom 23. Juni 2004 und den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 auf. 
C. 
Das AWA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Beschwerde des Versicherten abzuweisen. 
 
Während G.________ und die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Missachtung von Weisungen des Arbeitsamtes ohne entschuldbaren Grund (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Unbestritten ist, dass der Versicherte der Weisung des AWA aus finanziellen Gründen nicht gefolgt ist. 
2.1 Nach Auffassung der Vorinstanz war dies unter den gegebenen Umständen entschuldbar und eine Einstellung daher nicht gerechtfertigt. Als der Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am Freitag, 7. Mai 2004, zum dreimonatigen Kursbesuch in Solothurn ab Montag, 10. Mai 2004, aufgefordert worden sei, habe er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befunden. Am 3. Mai 2004 seien ihm von der Arbeitslosenkasse Fr. 3'195.90 ausbezahlt worden. Sein Existenzminimum belaufe sich auf Fr. 2'500.-. Nachdem er am 5. Mai 2004 Zahlungen von total Fr. 2'264.- getätigt habe, seien ihm für den Monat Mai nur noch Fr. 543.- verblieben. 
2.2 Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was vom Beschwerde führenden Amt dagegen vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern. 
2.2.1 So ist es zunächst unerheblich, dass kein Anspruch auf die Bevorschussung der Kosten - die nach Art. 62 Abs. 2 AVIG zu ersetzen sind - durch die Arbeitslosenkasse besteht (Art. 86 Abs. 3 AVIV). Tatsächlich hätte der Versicherte für die tägliche Reise nach Solothurn erhebliche Mittel aufbringen müssen: Nach Angaben des Beschwerde führenden Amtes kostet ein Einzelbillet Fr. 50.- und ein Wochenabonnement Fr. 142.-. Dies war ihm angesichts des Betrages von Fr. 543.-, welcher ihm für den ganzen Monat Mai noch zur Verfügung stand, nicht zuzumuten. 
2.2.2 Des Weiteren hat das kantonale Gericht zu Recht erwogen, dass der Versicherte damit rechnete, der Kurs würde erst im Juni oder Juli beginnen. Dass er daher im Mai die offenen Rechnungen bezahlte, anstatt Geld für die dannzumal anfallenden Kosten zurückzulegen, kann ihm nicht vorgeworfen werden. 
2.2.3 Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die zuständige Person des RAV über die finanziellen Probleme orientiert war und der Versicherte nach Erhalt des kurzfristigen Aufgebots auch das ihm Zumutbare unternommen hat, um den Kurs nicht aus finanziellen Gründen absagen zu müssen. So hat er sich unverzüglich beim RAV und in der Folge auch beim Sozialamt gemeldet, wo jedoch die erforderlichen Mittel so rasch nicht erhältlich gemacht werden konnten. 
2.3 Der Vorwurf des AWA, der Versicherte habe die Chance eines Qualifizierungsprogrammes aus mangelndem Interesse nicht genutzt, ist damit unbegründet. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 14. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: