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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 238/04 
 
Urteil vom 19. August 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
H.________, 1975, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 7. September 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 1. März 2004 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Wohlen H.________ an, vom 15. bis zum 31. März 2004 den Kurs "Z.________" in X.________ zu besuchen. Nachdem er dort nicht erschienen war, stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau am 13. April 2004 für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Der Versicherte berief sich auf finanzielle Gründe für das Fernbleiben. Da er der Gemeinde Geld zurückzahlen müsse, bleibe ihm nur wenig zum Leben. Er könne deshalb nicht für die Kurskosten aufkommen, und niemand wolle ihm dafür einen Vorschuss geben. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) liess diese Begründung auch auf Einsprache hin nicht gelten (Entscheid vom 30. Juni 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. September 2004 ebenfalls ab. 
C. 
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und des Einspracheentscheides des AWA. 
 
Während das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Missachtung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschwerdeführer regelmässig einen beträchtlichen Teil seiner Arbeitslosenentschädigung direkt an die Gemeinde Y.________ habe auszahlen lassen. Es handelte sich dabei um Beträge von monatlich Fr. 2'000.- (Februar bis Juni 2004) bis Fr. 4'000.- (Januar 2004). Nach Angaben des Versicherten in der Stellungnahme zum Vorhalt des Einstellungstatbestands standen ihm nach Abzug der Fixkosten noch Fr. 100.- für Mahlzeiten zur Verfügung. Allein die Tatsache, dass ihm nur noch so wenig für den Lebensunterhalt geblieben sei, rechtfertigte nach Ansicht des kantonalen Gerichts das Fernbleiben vom Kurs jedoch nicht. Zur Begründung führte es an, der Versicherte hätte nach Erhalt der Kurszuweisung bei der Arbeitslosenkasse die Bevorschussung der Reisekosten für den in X.________ stattfindenden Kurs beantragen und, falls diese abgelehnt hätte, insistieren und allenfalls eine beschwerdefähige Verfügung verlangen müssen. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine schlechte finanzielle Lage seiner Betreuerin beim RAV geschildert, worauf sie ihn an die Arbeitslosenkasse gewiesen habe. Dort habe er sich gemeldet; die betreffende Person habe jedoch ebenfalls erklärt, nicht zuständig zu sein. Nachdem er sich wieder ans RAV gewandt habe, sei ihm empfohlen worden, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Dass diese Telefonate stattgefunden haben, ist anhand der Akten dokumentiert. Aus einem E-Mail eines Mitarbeiters der Arbeitslosenkasse an die zuständige RAV-Beraterin sowie aus deren Protokoll der Beratungsgespräche ergibt sich jedoch auch, dass sich der Versicherte erst am 23. März 2004 bei der Arbeitslosenkasse gemeldet hat. Zu jenem Zeitpunkt hatte er bereits die Hälfte des Kurses verpasst. Beruft er sich jedoch auf mangelnde finanzielle Mittel für den Kursbesuch, so hätte er sich vor dessen Beginn um einen Vorschuss bemühen müssen. Damit steht fest, dass er den Kurs unentschuldigt nicht angetreten hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Missachtung einer Weisung zu Recht erfolgt ist. 
3. 
Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung. Die Verwaltung hat sie ohne Begründung im mittleren Bereich des leichten Verschuldens angesiedelt. Die Vorinstanz sah keinen triftigen Grund, in diesen Ermessensentscheid einzugreifen, da keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Reduktion sprechen würden. 
 
Es ist allseits unbestritten, dass der Beschwerdeführer finanzielle Schwierigkeiten hatte und für die Reisekosten nicht selber aufkommen konnte. Dies war der vormaligen für ihn zuständigen Personalberaterin bekannt. Ihr Nachfolger, der die Einstellungsverfügung nach Übernahme des Dossiers erlassen hatte, räumte in seiner Stellungnahme zuhanden des AWA im Einspracheverfahren ein, dass "möglicherweise der prekären finanziellen Situation des Versicherten vor der Ausstellung der Kursverfügung zu wenig Beachtung geschenkt" worden sei. Er wollte deshalb an einer Einstellung nicht festhalten. Gemäss Art. 62 Abs. 2 AVIG besteht Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen, und es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Vorschusszahlung entgegengestanden hätten (vgl. Art. 86 Abs. 3 AVIV). Damit ist dem Versicherten lediglich vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig um eine Vorschusszahlung bemüht hat. Sein Verschulden erscheint deshalb in einem milderen Licht und es rechtfertigt sich eine Einstellung im unteren Bereich des leichten Verschuldens, wobei eine Reduktion der angeordneten Einstellung auf 5 Tage angemessen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2004 und der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30. Juni 2004 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 8 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 19. August 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: