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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 36/02 
 
Urteil vom 15. Oktober 2002 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
G.________, 1980, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 8. Januar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit fünf Verfügungen, datierend vom 17., 21. (drei Verfügungen) und 31. August 2001, stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (nachfolgend: AWA) die 1980 geborene G.________ im Zeitraum zwischen Mitte Juni und Ende August 2001 jeweils für fünf bis zwölf Tage wegen Nichtbefolgens von Weisungen des Arbeitsamtes in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Januar 2002 gegen zwei Verfügungen vom 21. August 2001 vollständig und gegen die Verfügung vom 21. (recte: 31.) August 2001 teilweise gut; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
C. 
Mit drei gleichzeitig eingereichten separaten Eingaben führt G.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, der Entscheid des kantonalen Gerichts und die Verfügungen des AWA vom 17., 21. und 31. August 2001 seien auch insoweit aufzuheben, als ihre vorinstanzlichen Beschwerden nicht bereits mit dem angefochtenem Entscheid gutgeheissen worden seien. 
 
Sowohl das AWA als auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflichten des Versicherten im Allgemeinen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), die Pflicht auf Weisung des Arbeitsamtes angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG) sowie an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG und Art. 21 AVIV), die Beratungsaufgaben (Art. 85 Abs. 1 lit. a AVIG) und Weisungsbefugnisse (Art. 85 Abs. 1 lit. c AVIG) der kantonalen Amtsstellen, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) sowie die verschuldensabhängige Bemessung der Einstellungsdauer (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen). 
3. 
Soweit die Vorinstanz die Beschwerden gegen die Verfügungen des AWA vom 17. August 2001 (vorinstanzliches Verfahren BE.2001.00676) und vom 21. August 2001 (vorinstanzliches Verfahren BE.2001.00677) abwies, erhebt die Versicherte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwände gegen die sachbezügliche Begründung des angefochtenen Entscheids (Erw. II./2. [S. 7-9] und III./3. [S. 17-19]). Es kann offen bleiben, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG entspricht. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, sie habe die Einladung zum Kontrollgespräch vom 24. Juli 2001 weder auf postalischem Weg noch persönlich anlässlich der Kontrolltermine vom 26. Juni oder 9. Juli 2001 (vgl. dazugehöriges Protokoll) auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) empfangen und ihr sei während des genannten Beratungsgesprächs vom 9. Juli 2001 auch nicht eine zweite Einladung zum Besuch des Kurses "Standortbestimmung und Bewerbungstraining" ausgehändigt worden, ist unglaubwürdig. Tatsachenwidrig ist zudem der Einwand, im Protokoll der RAV-Beraterin zum Gespräch vom 9. Juli 2001 stehe nichts davon, dass die Versicherte die Unterlagen erhalten habe. Demgegenüber lauten die protokollarischen Aufzeichnungen der RAV-Beraterin zum Gespräch vom 9. Juli 2001 abschliessend wie folgt: 
 
"Frau G.________ erscheint wie vereinbart zum Termin und bringt gleichzeitig einen Beschwerdebrief mit. Sie will diesen Herrn H.________ persönlich abgeben. Wir besprechen (oder versuchen es zumindest) die Situation. Frau G.________ wird sehr laut und hält mit div. Vorwürfen an meine Person nicht zurück. Mitten in der Besprechung läuft die Vers. davon. Sie kann den Beschwerdebrief Herrn H.________ persönlich abgeben. Dieser versucht die Situation zu retten und schlägt ein Dreier-Gespräch vor. Auch hier chaotischer Verlauf, schliesslich mischt sich noch der Freund von Frau G.________ ein. Turbulenter Abgang. Frau G._______ akzeptiert mich nicht als ihre RAV-Beraterin. Dossierübergabe an RAV-Leiter. Nächste Schritte: Stao-Kurs vom 23.7.01 (Verfügung pers. mitgegeben). KT vom 24.7.2001, Beratungsgespräch nach dem 8.8.2001." 
Auf diese Angaben ist abzustellen. Die davon abweichenden Behauptungen der Beschwerdeführerin sind unglaubwürdig, bleiben unbelegt und vermögen die der Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Zweifel zu ziehen. 
4. 
Die Vorinstanz hat die Einstellungsdauer im Falle der beiden Verfügungen des AWA vom 17. und 21. August 2001 innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens von 1 bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf 5 und 8 Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten und in Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden. 
5. 
Soweit das kantonale Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 31. August 2001 (vorinstanzliches Verfahren BE.2001.00680) in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als es die Dauer der Einstelltage von 12 auf 5 reduzierte, berücksichtigte es die Tatsache, dass in Bezug auf den der streitigen Verwaltungsverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht von einem verschuldenserhöhenden Wiederholungsfall auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin beantragt die vollständige Aufhebung sämtlicher Einstelltage, weil sie am 9. August 2001 keine Postsendung des RAV empfangen und die Einladung zum Beratungsgespräch vom 15. August 2001 nicht erhalten habe. 
5.1 Da eine Partei, der eine Verfügung uneingeschrieben zugestellt worden ist, regelmässig nicht in der Lage ist, das Empfangsdatum nachzuweisen, fällt die Beweislast für dieses Datum der Behörde zu, die die Beweislosigkeit durch den uneingeschriebenen Versand des Aktes verursacht hat (Urteil X. des Bundesgerichts vom 5. Juli 2000, 2P.54/2000, Erw. 3b mit Hinweisen). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (erwähntes Urteil X. vom 5. Juli 2000, Erw. 3c mit Hinweisen). 
5.2 Nachdem die Versicherte den Beratungstermin vom 9. August 2001 unentschuldigt versäumt hatte, forderte der RAV-Leiter die Beschwerdeführerin gleichentags schriftlich zur Stellungnahme auf und teilte ihr den Ersatztermin vom 15. August 2001 um 10.00 Uhr mit (Schreiben vom 9. August 2001 an die Versicherte). Dieser Brief wurde nach Angaben des Verfassers gemäss Stellungnahme vom 28. September 2001 im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren unbestritten mit normaler (A- oder B-) Post versandt. Abgesehen davon, dass die Zustellfrist bei allfälligem Versand der Einladung zum Ersatztermin für das Beratungsgespräch vom 15. August 2001 per B-Post ab 9. oder gar erst 10. August 2001 (über ein Wochenende) nur sehr knapp bemessen war, bleibt die Verwaltung - bei Annahme der rechtzeitigen Zustellung der Einladung vom 9. August 2001 - eine Erklärung dafür schuldig, weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. August 2001 an den RAV-Leiter gelangte und um Bekanntgabe eines Kontrolltermines sowie Zustellung der Unterlagen für August 2001 nachsuchte. Auch die Vorinstanz schenkte dieser Tatsache in Bezug auf die hier strittige Verfügung vom 31. August 2001 keine Beachtung. 
5.3 Das kantonale Gericht hat das zuletzt erwähnte Schreiben der Versicherten an den RAV-Leiter vom 19. August 2001 jedoch im Beschwerdeverfahren BE.2001.00678 (angefochtener Entscheid S. 9-11) zutreffend gewürdigt und dabei festgestellt, das AWA habe zufolge der nicht per Lettre Signature versandten Briefe den Empfang der Einladung zum Beratungsgespräch vom 9. August 2001 durch die Versicherte nicht hinreichend nachweisen können. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. August 2001 lasse eher den Schluss zu, dass die Versicherte die Einladung zum Beratungsgespräch vom 9. August 2001 nicht erhalten habe. Gleiches gilt in Bezug auf den durch die Beschwerdeführerin bestrittenen Empfang der Einladung zum Beratungstermin vom 15. August 2001. Die mit Blick auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. August 2001 hervorgerufenen Zweifel können nach dem Gesagten nur dazu führen, diesbezüglich auf die Darstellung der Empfängerin abzustellen (Erw. 5.1 hievor), so dass davon auszugehen ist, dass die Versicherte auch die Einladung zum Beratungsgespräch vom 15. August 2001 nicht erhalten hatte, weshalb die Verfügung vom 31. August 2001 aufzuheben ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Januar 2002 und die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau vom 31. August 2001 aufgehoben. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 15. Oktober 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: