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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1178/2023  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. August 2023 (UP230013-O/U/GRO). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
A.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Mai 2020 rechtskräftig wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten verurteilt (vgl. Urteil 6B_600/2022 vom 17. August 2022). Die Staatsanwaltschaft setzte die dem amtlichen Verteidiger von A.________ für seine Bemühungen im Strafverfahren zustehende Entschädigung auf insgesamt Fr. 2'138.70 fest, zunächst mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 und nach einem ersten Rechtsgang an das Obergericht des Kantons Zürich erneut mit Verfügung vom 27. Januar 2023. Eine von A.________ gegen die Verfügung vom 27. Januar 2023 erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 23. August 2023 ab. A.________ gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.  
Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig die Verfügung des Obergerichts vom 23. August 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2023 wendet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
3.  
In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit ihren Vorbringen, namentlich den Rügen, ihr amtlicher Verteidiger habe keine entschädigungswerten Leistungen erbracht, die Staatsanwaltschaft habe auf dessen Honorarnote ohne hinreichende Prüfung und in Verletzung ihres Gehörsrechts abgestellt und die festgesetzte amtliche Entschädigung sei letztlich eine unberechtigte "Schmiergeldzahlung", um "einen Schuldspruch zu erzielen", beschränkt sie sich auf eine Wiederholung ihrer bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Missbilligung der Leistungen ihres amtlichen Verteidigers und der dafür ausgerichteten Entschädigung. Auf die Begründung der Vorinstanz, welche befindet, die Beschwerdeführerin treffe im Rahmen ihrer Kritik an der Honorarnote eine Substanziierungspflicht, sie setze sich in ihrer Beschwerdeschrift mit der Begründung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung bzw. der Honorarnote indes nicht detailliert auseinander und selbst in ihrem Schreiben vom 20. Januar 2023 fehle es an einer entsprechenden Auseinandersetzung (vgl. angefochtene Verfügung E. II.4.4.1 ff. S. 6 ff.), geht sie grösstenteils nicht konkret ein. Die Beschwerdeführerin nimmt auf die vorinstanzlichen Ausführungen einzig insoweit inhaltlich Bezug, als sie anführt, entgegen der Vorinstanz müsse die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung begründen und nicht sie (die Beschwerdeführerin) sich "auseinander setzen". Weshalb die Vorinstanz unzutreffenderweise von einer Substanziierungspflicht der Beschwerdeführerin als die Honorarnote anfechtende Klientin ausgegangen wäre oder inwiefern die Beschwerdeführerin dieser Pflicht nachgekommen sein sollte, sagt die Beschwerdeführerin jedoch auch in diesem Zusammenhang nicht. 
Dass und weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre oder sonstwie Recht verletzt hätte, wenn sie die bei ihr erhobene Beschwerde abweist mit der Begründung, die Beschwerdeführerin führe nicht substanziiert aus, warum sich die Staatsanwaltschaft bei der Bemessung der amtlichen Entschädigung nicht auf die eingereichte Honorarnote hätte abstützen dürfen (vgl. angefochtene Verfügung E. II.5 S. 8), geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht hervor. Ihre Beschwerdeeingabe vermag damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht zu genügen. 
 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller