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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_70/2023  
 
 
Urteil vom 31. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
2. B.B.________, 
vertreten durch Advokat Pascal Riedo, 
3. D.________, 
4. E.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mord, (versuchter) bandenmässiger Raub usw.; rechtliches Gehör, Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 29. September 2022 (STBER.2021.87). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 14. März 2010, in der Zeit von 8 bis 11 Uhr, begaben sich zwei Täter in die Wohnung von C.B.________ (geb. xxxx) in W.________/SO, wo sie gewaltsam gegen diesen vorgingen. C.B.________ wurde später mit grossflächigen und tiefgreifenden Kopfverletzungen in der Wohnung aufgefunden und hospitalisiert. Er verstarb am 15. Juli 2010 im Spital an einer Bronchopneumonie. Die Täter entwendeten einen Haustürschlüssel und einen Schlüssel des Personenwagens der Marke Mercedes. Vermögenswerte konnten sie nicht finden. Die Anklage vom 31. März 2020 wirft A.________ vor, er habe die Tat im Auftrag von F.________ zusammen mit G.________ begangen. 
Weiter soll A.________ gemäss der Anklage vom 31. März 2020 am 3. Februar 2010 an einem Raub in einem Juweliergeschäft in Wettingen/AG mit einer Beute von Fr. 860'000.-- und am 29. Juni 2010 an einem Diebstahl in einer Bijouterie in Spreitenbach/AG mit einer Beute von Fr. 160'000.-- beteiligt gewesen sein. 
Die Zusatzanklage vom 18. August 2020 wirft A.________ zudem vor, er habe sich der Urkundenfälschung strafbar gemacht, indem er am 26. April 2019 zwecks Vortäuschung eines Alibis bezüglich des Tötungsdelikts vom 14. März 2010 durch seinen damaligen Verteidiger im damals laufenden Strafverfahren zuhanden der Staatsanwaltschaft einen gefälschten Austrittsbericht des Spitals Krusevac/Serbien betreffend einen stationären Aufenthalt vom 10. März 2010 bis am 16. März 2010 habe einreichen lassen. 
 
B.  
Das Amtsgericht von Dorneck-Thierstein sprach A.________ mit Urteil vom 14. Juni 2021 des Mordes, begangen am 14. März 2010, des versuchten bandenmässigen Raubes, begangen am 14. März 2010, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, begangen am 29. Juni 2010, und der Urkundenfälschung, begangen am 26. April 2019, schuldig. Vom Vorwurf des bandenmässigen Raubes, angeblich begangen am 3. Februar 2010, sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 8 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 18. April 2018 erstandenen Haft. Zudem verpflichtete es A.________, der Privatklägerin B.B.________ in solidarischer Haftung mit G.________ Fr. 35'000.-- als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit 14. März 2010. Gegen dieses Urteil erhoben A.________ Berufung und die Oberstaatsanwaltschaft Anschlussberufung. 
 
C.  
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 29. September 2022 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Zivilforderung der Privatklägerin B.B.________. Zusätzlich sprach es A.________ in Gutheissung der Anschlussberufung der Oberstaatsanwaltschaft des bandenmässigen Raubes, begangen am 3. Februar 2010, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und 2 Monaten, unter Anrechnung der in der Zeit seit dem 18. April 2018 erstandenen Haft. 
Das Obergericht erachtet die Täterschaft von A.________ in Bezug auf die Delikte von W.________, Wettingen und Spreitenbach als erwiesen. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 29. September 2022 sei aufzuheben, er sei von den Vorwürfen des Mordes, des versuchten bandenmässigen Raubes, des bandenmässigen Raubes und des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen. Im Übrigen sei die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil vom 29. September 2022 aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
E.  
Die Beschwerde in Strafsachen von G.________ gegen das Urteil vom 29. September 2022 bildet Gegenstand des separaten Verfahrens 6B_103/2023. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt in einer Vorbemerkung, das angefochtene Urteil sei in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei aus sich heraus und ohne Verfahrenskenntnisse nicht oder allenfalls schwer verständlich. Aufbau und Umfang des angefochtenen Entscheids würden über weite Strecken eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen verunmöglichen. Anstatt ein eigenständiges, neues Urteil zu fällen, beschränke sich die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie von Art. 391 StPO überwiegend auf eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils und auch dies nur insoweit, als von der Verteidigung hiergegen explizit Rügen erhoben worden seien. Hätte die Vorinstanz ihre Erwägungen auf die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art beschränkt, wäre das Urteil nicht nur wesentlich kürzer, sondern auch verständlicher gewesen.  
 
1.2. Die Rüge ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid ist entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hinreichend begründet und verständlich.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die in Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführten Einvernahmen seien gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar. Die Vorinstanz habe seinen Antrag, die unverwertbaren Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu entfernen, mit der lapidaren Begründung nicht behandelt, eine Prüfung der "Unverwertbarkeit" der betreffenden Einvernahmen sei nicht erforderlich, da sich daraus - die Aussagen der Privatklägerin 2 und des Zeugen H.________ ausgenommen - für ihn praktisch keine Belastungen ergäben. Art. 145 Abs. 5 StPO (recte: gemeint wohl Art. 141 Abs. 4 StPO) schreibe eine Entfernung von unverwertbaren Beweisen aus den Strafakten unabhängig davon vor, ob diese im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet würden. Die Vorinstanz habe die als unverwertbar gerügten Aussagen zudem sehr wohl zu seinen Ungunsten berücksichtigt, da sie ihre Beweiswürdigung der Aussagen von H.________ explizit auf die im Rahmen der Vorgeschichte erhobenen, von ihm als unverwertbar gerügten Aussagen stütze. Dasselbe gelte für die Aussagen der Mitbeschuldigten G.________, F.________ und I.________, deren Unverwertbarkeit er ebenfalls gerügt habe und welche umfassend bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.________ berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Mitbeschuldigten zudem eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs geltend. Auch der Zeuge H.________ sei bis zu dessen Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm ohne Gewährung des Teilnahmerechts befragt worden.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Bei selbstständigen polizeilichen Ermittlungen gestützt auf Art. 306 StPO sind die Parteien daher nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3). Art. 159 Abs. 1 StPO, wonach die Verteidigung der beschuldigten Person bei polizeilichen Einvernahmen anwesend sein und Fragen stellen kann, gilt ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145 E. 1.3).  
 
2.2.2. Ab Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft gilt demgegenüber das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 mit Hinweisen).  
Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbstständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Für solche polizeilichen Erhebungen gilt kein gesetzliches Teilnahmerecht (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). 
 
2.2.3. Der in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bildet einen Ausgleich zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und zur eingeschränkten nochmaligen Erhebung von im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweisen (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 350 Abs. 2 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.3). Das Teilnahmerecht ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) eingeschränkt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2, 5.3 und 5.4.1). Art. 147 Abs. 1 StPO ist nach der Rechtsprechung im Einklang mit der Regelung von Art. 101 Abs. 1 StPO zum Akteneinsichtsrecht der beschuldigten Person auszulegen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Nach der Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft im Einzelfall daher prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist, weil sich die Befragung auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche die beschuldigte Person persönlich betreffen und zu denen ihr noch kein Vorhalt gemacht werden konnte (BGE 143 IV 397 E. 3.4.1; 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteile 1B_606/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.2; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3). Der vom Bundesrat im Zusammenhang mit der Revision der StPO vom 17. Juni 2022 vorgeschlagene Art. 147a E-StPO, wonach die beschuldigte Person und ihre Verteidigung von einer Einvernahme ausgeschlossen werden konnten, solange sich die beschuldigte Person zum Gegenstand der Einvernahme nicht "einlässlich geäussert" hatte (vgl. Art. 147a Abs. 1 und 2 E-StPO; BBl 2019 6793), wurde vom Parlament ersatzlos gestrichen (vgl. dazu insbes. AB 2021 N 575 ff. und 600 ff., AB 2021 S 1355 ff., AB 2022 N 69 ff. und 992 ff., AB 2022 S 378 ff. und 497 ff.).  
 
2.2.4. Auf das Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO kann verzichtet werden. Der Verzicht der beschuldigten Person auf ihr Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verteidigung erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit der beschuldigten Person nicht opponiert und keinen Antrag auf deren Teilnahme stellt, darf angenommen werden, diese habe auf ihr Teilnahmerecht verzichtet (BGE 143 IV 397 E. 3.4).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Erste Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer ergaben sich erst aufgrund der Aussagen des Zeugen H.________ vom 21. November 2017 (vgl. angefochtenes Urteil S. 75). Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wurde gemäss dem angefochtenen Entscheid daher erst am 27. November 2017 eröffnet. Gegen den Beschwerdeführer wurde daraufhin ein internationaler Haftbefehl erlassen. In der Folge wurde er am 18. April 2018 in Rotterdam/NL verhaftet und am 11. Februar 2019, nachdem er sich gegen die Auslieferung gewehrt hatte, den Behörden des Kantons Solothurn übergeben (angefochtenes Urteil S. 17 f.; Beschwerde S. 7). Bezüglich der Einvernahmen, die in der Zeit ab Eröffnung des Strafverfahrens gegen Unbekannt bis am 27. November 2017 durchgeführt wurden, kann sich der Beschwerdeführer daher von vornherein nicht auf Art. 147 Abs. 1 StPO berufen. Es wäre folglich am Beschwerdeführer gewesen darzulegen, bezüglich welcher Einvernahmen ihm im Einzelnen in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO die Teilnahme verweigert worden sein soll. Dies unterliess er. Eine Auseinandersetzung mit den zeitlichen Verhältnissen hätte sich vorliegend aufgedrängt, da zahlreiche Einvernahmen aktenkundig vor der Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer stattfanden. Dies gilt insbesondere auch für die ersten Aussagen des Zeugen H.________.  
Des Weiteren ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers gemäss der Staatsanwaltschaft bis zu seiner ersten Einvernahme mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 5. April 2019 und 22. November 2019 eingeschränkt wurde (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 35). Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit zu Unrecht nicht auseinander. Er übergeht schliesslich, dass bezüglich rein polizeilichen Erhebungen, welche der Ermittlung weiterer Zeugen oder anderweitiger Beweise dienen, auch nach Eröffnung der Strafuntersuchung kein gesetzliches Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO besteht (vgl. oben E. 2.2.2). 
 
2.3.2. Der Beschwerdeführer zeigt überdies nicht konkret auf, inwiefern die angeblich in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Aussagen tatsächlich gegen ihn verwertet wurden. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Art. 147 Abs. 4 StPO kein generelles Verwertungsverbot statuiert. In Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobene Aussagen dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO lediglich nicht zu Ungunsten von Beschuldigten verwertet werden, denen in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO die Teilnahme verweigert wurde. Das Verwertungsverbot infolge einer Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO ist damit in zweierlei Hinsicht eingeschränkt, nämlich in Bezug auf die Person und den Zweck. Dass die Vorinstanz die angeblich unverwertbaren Aussagen im angefochtenen Entscheid erwähnt, deutet nicht zwingend auf eine Verwertung zuungunsten des Beschwerdeführers hin. Dies gilt insbesondere für die Aussagen der Mitbeschuldigten G.________, F.________ und I.________. Die vom Beschwerdeführer als unverwertbar gerügten Aussagen von J.________ und den Ehegatten K.________ bezeichnet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid über weite Strecken als falsch (vgl. angefochtenes Urteil S. 125 f.). Eine Verwertung zuungunsten des Beschwerdeführers liegt auch insofern nicht vor. Welche konkreten, in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhobenen Beweise die Vorinstanz bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen H.________ zu Unrecht zu seinen Ungunsten berücksichtigt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.  
 
2.4. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verwertungsverboten auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine ungenügende Begründung des angefochtenen Entscheids rügt. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung von Bundesrecht von Amtes wegen sowie mit voller Kognition (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es hebt einen Entscheid alleine einer besseren Begründung wegen nicht auf, solange dieser im Ergebnis bundesrechtskonform ist (vgl. für die Strafzumessung etwa: BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2; 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.3) und sich die beschwerdeführende Partei über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Es genügt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine ungenügende oder fehlerhafte Begründung durch die Vorinstanz rügt. Er hätte vor Bundesgericht vielmehr auch aufzeigen müssen, weshalb Art. 147 Abs. 4 StPO unabhängig von der vorinstanzlichen Begründung verletzt sein soll, was er nicht tat.  
 
2.5. Im Übrigen ist es nicht Sache des Bundesgerichts, sich zwecks Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO mit rein theoretischen Verwertungsverboten auseinanderzusetzen, obschon es zu keiner (belegten) Verwertung des entsprechenden Beweises kam oder zumindest zu keiner Verwertung zuungunsten der vom Verwertungsverbot betroffenen beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO (Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 4.4). Hinzu kommt, dass sich das vorliegende Verfahren gegen vier Beschuldigte richtete. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO nicht hätte teilnehmen können, kann die Einvernahme zugunsten der weiteren Beschuldigten und, soweit deren Teilnahmerecht gewährleistet war, auch zu deren Ungunsten verwertbar sein. Fraglich ist, ob sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen überhaupt auf Art. 141 Abs. 5 StPO berufen kann (vgl. dazu WOHLERS/BLÄSI, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozessrecht der Schweiz, recht 2015 S. 158 ff., S. 171 f.).  
 
2.6. Auf das u.a. in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen kann verzichtet werden. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Gemäss dem angefochtenen Entscheid stellte der Beschwerdeführer in seiner Berufungserklärung keine Beweisanträge. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht beantragte er einzig den Beizug der Migrationsakten des Zeugen H.________. Einen Antrag auf Befragung einzelner Belastungszeugen stellte er weiterhin nicht (angefochtenes Urteil E. 3.2.3 S. 36). Eine Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation mit Belastungszeugen ist damit ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet gegen die Verwertung der Aussagen des Zeugen H.________ weiter ein, die Strafverfolgungsbehörden hätten diesem für den Fall einer Aussage zugesichert, ihn in ein Zeugenschutzprogramm aufzunehmen. Die Aufnahme ins Zeugenschutzprogramm sei für H.________ Voraussetzung ("conditio sine qua non") für seine Aussagen gewesen. Mit der Zusage der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm habe die Staatsanwaltschaft H.________ einen gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil versprochen und damit gegen Art. 140 Abs. 1 StPO verstossen. Zwingende Voraussetzung hierfür sei bei einer ausländischen Person der Besitz oder die Möglichkeit der Erteilung eines gültigen Aufenthaltstitels. Die Vorinstanz habe sich geweigert, die Migrationsakten beizuziehen. Da H.________ am 30. August 2012 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei und gemäss eigenen Angaben über kein Geld verfügt und gesundheitliche Probleme gehabt habe, seien auch die Voraussetzungen von Art. 28 und Art. 62 Abs. 1 lit. b, c und e des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) für einen Aufenthaltstitel nicht erfüllt, weshalb H.________ nicht in ein Zeugenschutzprogramm hätte aufgenommen werden dürfen. Das Zeugenschutzprogramm diene nicht dazu, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erst herbeizuführen. Dies widerspreche der gesetzlichen Konzeption von Art. 20 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG; SR 312.2) und Art. 28 AIG. H.________ habe zudem nicht geltend gemacht, er sei im Falle einer Aussage gegen ihn oder die anderen Beschuldigten im vorliegenden Verfahren gefährdet. Mit der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm habe er ausschliesslich verhindern wollen, dass er nach Verbüssung der gegen ihn zu vollziehenden Freiheitsstrafe aus der Schweiz weggewiesen werde, da er in Serbien keine Zukunft habe, wieder kriminell werden müsste und er dort aufgrund der Kooperation mit den Strafbehörden in einem anderen Strafverfahren um sein Leben fürchte.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Aus den im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Aussagen des Zeugen H.________ ergibt sich, dass dieser anlässlich der Befragungen vom 21. und 22. November 2017 die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm verlangte, den Beschuldigten F.________, aber auch den Beschwerdeführer, als gefährlich bezeichnete, und dass er befürchtete, F.________ würde sich an ihm oder seiner Familie rächen (angefochtenes Urteil S. 78 f. und 81). Später erläuterte er zudem, weshalb er F.________ für gefährlich hielt (angefochtenes Urteil S. 92). Aus dem angefochtenen Entscheid geht weiter hervor, dass der Zeuge H.________ vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. November 2017 vorweg informiert wurde, man habe mit der zuständigen Stelle vom Zeugenschutzprogramm Kontakt aufgenommen. Leute vom Zeugenschutzprogramm würden mit ihm das Weitere klären. Eine verbindliche Aussage, dass er ins Zeugenschutzprogramm komme, sei nicht möglich. Die Strafverfolgungsbehörden würden jedoch darauf achten, dass der Schutz von Zeugen gewährleistet sei (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.3 S. 79).  
 
3.2.2. Der Zeuge H.________ hat folglich ausdrücklich um Zeugenschutz ersucht, weil er den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten F.________ für gefährlich erachtete. Die Zusicherung von Zeugenschutz gilt nicht als unzulässiges Versprechen im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO. Die Behörden sind vielmehr von Gesetzes wegen verpflichtet, auch von Amtes wegen die geeigneten Massnahmen zum Schutz von gefährdeten Zeugen zu ergreifen (vgl. Art. 149 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft dem Zeugen H.________ zu Unrecht eine Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm zugesichert hätte. Der fallführende Staatsanwalt wies anlässlich der Zeugenbefragung vom 22. November 2017 im Gegenteil zutreffend darauf hin, dass der Entscheid über die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nicht bei ihm, sondern einer anderen Stelle, nämlich bei den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 6 ff. ZeugSG liegt.  
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter zu Unrecht, die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm seien offensichtlich nicht erfüllt gewesen. Er verkennt, dass Vorstrafen einer Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nicht per se entgegenstehen (Botschaft vom 17. November 2010 zur Genehmigung und Umsetzung des Übereinkommens des Europarates über die Bekämpfung des Menschenhandels und zum Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz, BBl 2011 1 ff., S. 71). Art. 7 Abs. 1 ZeugSG verpflichtet die Zeugenschutzstelle lediglich, ein umfassendes Prüfungsverfahren durchzuführen und insbesondere zu prüfen, ob bei der zu schützenden Person Vorstrafen oder andere Umstände vorliegen, welche eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von entgegenstehenden Interessen Dritter darstellen könnten, wenn die Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen würde (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c ZeugSG). Art. 30 Abs. 1 lit. e AIG sieht zudem vor, dass von den Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18-29 AIG u.a. abgewichen werden kann, um den Aufenthalt von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten. Art. 28 lit. c AIG, wonach Rentner über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen müssen, muss für eine Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm daher nicht zwingend erfüllt sein. Folglich stehen auch die schlechten finanziellen Verhältnisse einer Aufnahme des Zeugen in ein Zeugenschutzprogramm nicht zwingend entgegen. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 20 ZeugSG, der dem Schutz des Zeugen dient und lediglich besagt, dass die Zeugenschutzstelle u.a. vor einer Verweigerung, einer Nichtverlängerung oder einem Widerruf der Bewilligung anzuhören ist (vgl. Art. 20 lit. a und b ZeugSG).  
 
3.2.4. Der Zeuge H.________ gab am 21. November 2017 auf die Frage, was ihn zu seinen Aussagen bewogen habe, an, er erwarte, dass er möglicherweise in ein Zeugenschutzprogramm gehen könne, und er hoffe, in der Schweiz bleiben zu können. In Serbien habe er keine Zukunft und er müsste wieder kriminelle Sachen machen, wenn er rauskomme und zurückgeschafft würde. Er habe kein Geld, eine schlechte Gesundheit und er sei 60 Jahre alt. Er wolle nicht mehr kriminell werden und sehe die Möglichkeit, ein normales Leben führen zu können, wenn er in der Schweiz bleiben könne (angefochtenes Urteil S. 78 f.). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass viele der Angaben des Zeugen H.________ zutreffend waren, der Zeuge sich von falschen Beschuldigungen kaum viel hätte erhoffen können und mit der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm auch Nachteile wie die Einschränkung des Bewegungsradius verbunden sind (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.3.7 S. 98 f.; vgl. dazu auch hinten E. 6). Dass der Zeuge sich durch die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm auch Vorteile in Form von günstigeren Lebensumständen in der Schweiz erhoffte, begründet gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kein gesetzliches Verwertungsverbot. Entscheidend ist vielmehr, ob seine Aussagen trotz der (auch) eigennützigen Motive als glaubhaft einzustufen sind, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist.  
 
3.2.5. Die Akten der Zeugenschutzstelle unterliegen der Geheimhaltung (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 ZeugSG). Der Antrag auf Zeugenschutz, der damit zusammenhängende Schriftverkehr und der Entscheid über die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm bilden nicht Bestandteil der Akten des Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 4, Art. 8 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 ZeugSG). Damit soll verhindert werden, dass dem Angeklagten Informationen zukommen, welche die aussagebereite Person einer noch grösseren Gefährdung aussetzen (BBl 2011 S. 70, 73 und 83). Der Vorinstanz kann daher auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe zu Unrecht auf den Beizug der Migrationsakten des Zeugen H.________ verzichtet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer moniert überdies, zwischen den Behörden und H.________ hätten informelle Gespräche stattgefunden. Danach sei der Zeuge nicht wie ursprünglich geplant und rechtlich geboten als Auskunftsperson, sondern als Zeuge einvernommen worden. H.________ sei aufgrund seiner zahlreichen Kontakte mit F.________ und G.________ im unmittelbaren Zeitraum der Tat in W.________ ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Eine wie auch immer geartete Beteiligung von H.________ an der Tat könne bis heute nicht ausgeschlossen werden bzw. liege nahe. Als Auskunftsperson hätte H.________ zu Beginn jeder Befragung auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden müssen, weshalb gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO sämtliche Zeugeneinvernahmen von H.________ absolut unverwertbar seien. Würde das absolute Beweisverwertungsverbot entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur zugunsten der falsch belehrten Person greifen, läge es in der Hand der Strafbehörden, Aussagen durch die bewusste Zuteilung einer falschen Verfahrensstellung verwertbar zu machen und so tatbeteiligte Personen zulasten anderer zu bevorteilen.  
 
4.2. Der Zeuge H.________ ist in der Schweiz mehrfach vorbestraft. Er wurde u.a. mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 30. August 2012 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, begangen am 14. und 20. Oktober 2010 an Bijouterien in Winterthur und Wetzikon, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Zeuge H.________ setzte sich nach dem Urteil nach Serbien ab und konnte erst am 30. September 2017 in Glattbrugg durch die Kantonspolizei verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt werden (angefochtenes Urteil S. 76). Im November 2017 wandte sich der Zeuge im Strafvollzug zunächst an einen Sozialarbeiter und danach mit einem Hausbrief an die Gefängnisverwaltung, weil er Aussagen zu Raubdelikten machen wolle. Danach führte der Abteilungsleiter ein ca. 15-minütiges Gespräch mit dem Zeugen, bevor er die Informationen an die Polizei weiterleitete. Der Zeuge H.________ sagte aus, er habe dem Abteilungsleiter anlässlich des 15-minütigen Gesprächs einige Informationen gegeben und ihn gefragt, ob es in der Schweiz ein Zeugenschutzprogramm gebe, er könne wichtige Informationen machen, worauf der Abteilungsleiter ihm gesagt habe, er (der Zeuge) müsse dies zuerst der Polizei sagen (angefochtenes Urteil S. 78). In der Folge wurde der Zeuge H.________ am 21. November 2017 von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson (vgl. kant. Akten, AS 7000 ff.) und am 22. November 2017 vom verfahrensleitenden solothurnischen Staatsanwalt als Zeuge (vgl. kant. Akten, AS 7008 ff.) befragt.  
Anhaltspunkte für eine unzulässige Zeugenbeeinflussung sind damit nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer beanstandete informelle Gespräch fand mit dem Gefängnispersonal statt. Es war notwendig, weil sich der Zeuge mit einem Hausbrief an die Gefängnisverwaltung wandte und angab, er wolle Aussagen zu Raubdelikten machen. 
 
4.3.  
 
4.3.1. Ob eine Person als Zeugin, Auskunftsperson oder beschuldigte Person zu befragen ist, entscheidet die einvernehmende Strafbehörde. Dieser Entscheid über die Eigenschaft, in welcher die Person befragt wird, wird aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechtslage getroffen (BGE 144 IV 97 E. 2.1.3 und 3.4). Entscheidendes Kriterium für die Zeugenstellung im Sinne von Art. 162 StPO ist, dass die betreffende Person an der Begehung der (abzuklärenden) Straftat nicht beteiligt ist. Eine Person ist nur so lange als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. f StPO zu befragen, als sie "beschuldigt ist" (BGE 144 IV 97 E. 3.2.1). Sinn und Zweck von Art. 178 lit. f StPO besteht darin, die befragte Person zu schützen. Ihre Stellung im eigenen Strafverfahren soll nicht dadurch erschwert werden, dass sie im fremden Verfahren gegen eine mitbeschuldigte Person einer Wahrheits- und Aussagepflicht unterstellt wird und dadurch in den Gewissenskonflikt gerät, entweder sich selbst zu belasten oder erneuter Straffälligkeit auszusetzen, indem sie die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsche Aussagen macht. Im Gegensatz zur Zeugin unterliegt die Auskunftsperson nicht der Wahrheits- und Aussagepflicht. Das Aussageverweigerungsrecht bzw. die Einvernahme als Auskunftsperson dient allein dem Schutz der einzuvernehmenden Person vor Selbstbelastung (BGE 144 IV 97 E. 3.2.2 und 3.3). In Konstellationen, in denen zumindest ein gewisser Verdacht gegen die einzuvernehmende Person besteht (vgl. Art. 178 lit. d-f StPO), soll ein Konflikt zwischen Selbstbelastung einerseits und Verstoss gegen die Wahrheits- oder Aussagepflicht andererseits verhindert werden (BGE 144 IV 97 E. 3.3). Demgegenüber bezweckt Art. 178 lit. f StPO nicht, Mitbeschuldigte in deren separaten Verfahren zu privilegieren, indem verhindert wird, dass sie von Tatbeteiligten durch Zeugenbeweis belastet werden (BGE 144 IV 97 E. 3.2.2 mit Hinweis).  
 
4.3.2. Der Zeuge H.________ meldete sich spontan bei der Polizei, indem er angab, er wolle Aussagen zu Raubdelikten machen. Ohne Weiteres nachvollziehbar ist daher, dass er von der Polizei zunächst als Auskunftsperson befragt wurde, wobei er Angaben zum Tötungsdelikt von W.________ machte. Anhaltspunkte, dass H.________ in das Tötungsdelikt von W.________ involviert sein könnte, lagen gemäss der Vorinstanz weder damals noch später vor (vgl. dazu auch hinten E. 6). Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, indem er geltend macht, eine Tatbeteiligung von H.________ könne nicht ausgeschlossen werden bzw. liege nahe, ohne dies jedoch auch nur ansatzweise zu erläutern (vgl. dazu auch hinten E. 6.5.2). Die Staatsanwaltschaft befragte H.________ zum Tötungsdelikt von W.________ in der Folge daher zu Recht als Zeuge im Sinne Art. 162 StPO. Dies war angesichts der damit einhergehenden Belehrung über die Wahrheitspflichten und die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO) letztlich auch im Interesse des Beschwerdeführers. Auch ein Zeuge darf das Zeugnis zudem verweigern, wenn er sich mit seinen Aussagen derart selbst belasten würde, dass er strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte (vgl. Art. 169 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet die einvernehmende Behörde, den Zeugen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam zu machen, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar (Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO). Hinweise, dass eine solche Belehrung unterblieben wäre, liegen nicht vor. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich vielmehr, dass der Zeuge sein Aussageverweigerungsrecht in eigener Sache kannte, da er z.B. auf die Frage, ob der Raub in Wettingen das einzige Mal gewesen sei, dass man ihm eine Tasche mit Deliktsgut übergeben habe, angab, er möchte sich dazu nicht äussern (angefochtenes Urteil S. 91).  
 
4.4. Offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Rüge legitimiert ist, H.________ sei zu Unrecht nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht in eigener Sache hingewiesen bzw. zu Unrecht als Zeuge anstatt als Auskun ftsperson befragt worden. Gemäss Art. 177 Abs. 3 Satz 2 StPO kann sich nur der Zeuge auf die mangelnde Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht in eigener Sache berufen. Im Urteil BGE 144 IV 97 ist das Bundesgericht auf die Rüge zwar eingetreten, eine rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte sei zu Unrecht als Zeugin befragt worden. Es wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Art. 178 lit. f StPO nicht dem Schutz von Mitbeschuldigten dient (oben E. 4.3.1).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter eine Verletzung von Art. 389 Abs. 2 und Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO. Seine Verurteilung beruhe einzig auf den Aussagen von H.________. Die Vorinstanz hätte diesen im Berufungsverfahren daher zwingend erneut einvernehmen müssen, zumal es sich bei diesem hinsichtlich der Tat von W.________ noch nicht einmal um einen unmittelbaren Zeugen, sondern nur um einen angeblichen Zeugen vom (Hören-) Hörensagen handle. Eine erneute Befragung im Berufungsverfahren wäre auch angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe unabdingbar gewesen. Die Vorinstanz habe sich nicht auf die Interpretation der ihr vorliegenden, zum Teil rudimentär abgefassten Aussageprotokolle beschränken dürfen. Dies laufe bei gleichzeitiger Abweisung sämtlicher Beweisanträge auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens hinaus. Eine Einvernahme von H.________ wäre auch aufgrund der Widersprüche und Unklarheiten in dessen Aussagen erforderlich gewesen.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_119/2023 vom 1. Mai 2023 E. 2.6.1; 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sog. "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die belastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteile 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5). Hingegen können auch bei sog. Vieraugendelikten auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu verschaffen, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien (d.h. keine reinen "Aussage gegen Aussage"-Situationen) vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagte (Urteile 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 6.3.1; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.4; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.1; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153).  
 
5.2.2. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern knüpft an dieses an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.2; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2). Art. 343 Abs. 3 StPO verankert in den dort erwähnten Fällen daher eine (einmalige) Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren jedoch zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat damit zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war, obwohl die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will. Zudem gilt auch im Rechtsmittelverfahren der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (zum Ganzen: BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 mit Hinweisen auf die Lehre; Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.2; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auch bei sog. "Aussage gegen Aussage"-Situationen ist eine unmittelbare Beweisabnahme vor der Berufungsinstanz folglich nicht zwingend, wenn der Belastungszeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich angehört wurde. Zwar entschied das Bundesgericht verschiedentlich, Art. 343 Abs. 3 StPO gelte sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren, d.h. die Beweiserhebung durch das Erstgericht könne die erforderliche unmittelbare Kenntnis des Berufungsgerichts nicht ersetzen (Urteile 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.3; 6B_1319/2015 vom 26. Mai 2016 E. 2.4; 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2; in diesem Sinne auch: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 sowie Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1). Darauf kam das Bundesgericht später jedoch zurück, indem es unter Verweis auf BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 erneut und ausdrücklich festhielt, Art. 343 Abs. 3 StPO statuiere - entgegen den zu präzisierenden, da zu apodiktischen Urteilen 6B_70/2015 vom 20. April 2016 und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 - eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteile 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.4; 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.2).  
 
5.2.3. Das Unmittelbarkeitsprinzip ergibt sich gemäss dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es kann gemäss dem EGMR insbesondere zum Tragen kommen, wenn ein zweitinstanzliches Gericht einen erstinstanzlichen Freispruch aufheben will. Der EGMR erblickte darin, dass das zweitinstanzliche Gericht nach einem erstinstanzlichen Freispruch ohne erneute Befragung des Hauptbelastungszeugen, dessen Aussagen vom erstinstanzlichen Gericht nach einer persönlichen Anhörung als nicht glaubhaft qualifiziert wurden, zu einem Schuldspruch gelangte, verschiedentlich eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. Urteile des EGMR Lazu gegen Moldawien vom 5. Juli 2016, Nr. 46182/08, §§ 31 ff.; Hanu gegen Rumänien vom 4. Juni 2013, Nr. 10890/04, §§ 31 ff.; Dan gegen Moldawien vom 5. Juli 2011, Nr. 8999/07, §§ 32 ff.; siehe dazu auch Urteil 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Er entschied zudem, das zweitinstanzliche Gericht sei in solchen Fällen auch ohne einen entsprechenden Antrag der beschuldigten Person verpflichtet, die notwendigen Massnahmen im Hinblick auf eine erneute Befragung des entscheidenden Belastungszeugen zu ergreifen (Urteil des EGMR Dan gegen Moldawien [Nr. 2] vom 10. November 2020, Nr. 57575/14, §§ 57 ff., insb. §§ 57 und 65; siehe zum Ganzen auch: Urteil 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.2.4. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2.3; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Erscheint die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig, hat das Gericht die gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag einer Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 und 1.4.4).  
 
5.3. Der Zeuge H.________ wurde im Untersuchungsverfahren wiederholt befragt, dies auch am 14. Mai 2019 an einem geheimen Ort unter Zuschaltung des Verteidigers des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.11 S. 88 ff.). Eine ausführliche Zeugenbefragung von H.________ fand zudem im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht statt (angefochtenes Urteil E. 3.1.2.12 S. 91 ff.). Zwar kommt dem Zeugen H.________ vorliegend ohne Zweifel eine wichtige Rolle zu. Auch geht es um schwere Straftaten. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Aussagen des Zeugen konstant sind und teilweise durch weitere Beweise bestätigt werden, so insbesondere im Fall Wettingen (vgl. nachfolgend E. 6). Der Beschwerdeführer behauptet zudem nicht, der Gestik und Mimik des Zeugen komme im vorliegenden Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu. Entscheidend ist jedoch, dass der Zeuge H.________ im erstinstanzlichen Verfahren gerichtlich befragt wurde, das Amtsgericht die Aussagen des Zeugen als glaubhaft bezeichnete und der Beschwerdeführer gestützt darauf bereits erstinstanzlich zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damit lag kein Fall einer im Berufungsverfahren zwingend von Amtes wegen erneut durchzuführenden unmittelbaren Beweisabnahme vor. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erneute unmittelbare gerichtliche Befragung durch das Berfungsgericht in den in Art. 343 Abs. 3 StPO erwähnten Fällen nicht zwingend ist, wenn der Belastungszeuge zuvor bereits durch das erstinstanzliche Gericht einvernommen wurde (vgl. oben E. 5.5.2). Daran ändert vorliegend nichts, dass das Amtsgericht im Fall Wettingen noch zu einem Freispruch gelangte. Dies sowie die Gründe für diesen Freispruch thematisiert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als Begründung für eine erneute Zeugeneinvernahme denn auch nicht. Dem erstinstanzlichen Urteil kann entnommen werden, dass das Amtsgericht die Aussagen des Zeugen H.________ auch im Fall Wettingen als "nachvollziehbar, stringent und konsistent" und "im Gegensatz zu denjenigen der Beschuldigten" als glaubhaft qualifizierte (erstinstanzliches Urteil S. 52 f.). Gestützt darauf gelangte es bezüglich des Mitbeschuldigten G.________ zu einem Schuldspruch. Den Beschwerdeführer sprach es im Fall Wettingen, soweit aus dem erstinstanzlichen Urteil ersichtlich, lediglich deshalb frei, weil es die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen des Zeugen H.________ zur vorgängigen Auskundschaftung des Juweliergeschäfts und die diese bestätigenden Aussagen von L.________ (vgl. nachfolgend E. 6.4.2 f.) gänzlich unberücksichtigt liess und es die Aussagen des Zeugen H.________ in Bezug auf die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers mangels weiterer Beweise daher als "nicht eindeutig" erachtete (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 52 f.). Insgesamt lag es vorliegend im Ermessen der Vorinstanz, ob sie in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips eine erneute Befragung des Zeugen H.________ an der zweitinstanzlichen Gerichtsverhandlung als angezeigt erachtete. Da der Beschwerdeführer selbst im Berufungsverfahren keinen formellen Antrag auf eine gerichtliche Zeugenbefragung stellte, kann er der Vorinstanz nicht zum Vorwurf machen, eine solche sei zu Unrecht unterblieben. Offensichtlich unbegründet ist die Kritik des Beschwerdeführers, dies komme der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gleich, da der Beschwerdeführer selbst an der mündlichen Berufungsverhandlung anwesend war und sich das Berufungsgericht von ihm daher ein persönliches Bild machen konnte. Eine Verletzung von Art. 343 Abs. 3 StPO liegt entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht vor.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG. Er kritisiert insbesondere, seine von der Vorinstanz behauptete Tatbeteiligung an den Delikten von W.________, Wettingen und Spreitenbach beruhe einzig auf den Aussagen des Zeugen H.________. Die Vorinstanz verneine trotz der Entstehungsgeschichte der Aussagen des Zeugen H.________ und dessen Aussagemotivation ein Falschbelastungsmotiv. Der Zeuge habe sich aufgrund seiner Aussagen persönliche Vorteile verschafft, da er durch die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm den ungünstigen Lebensumständen in Serbien habe entkommen können und auch gesundheitlich nun für ihn gesorgt sei. Weiter räume die Vorinstanz ein, dass der Zeuge Serbien aufgrund seiner früheren Kooperation mit den schweizerischen Strafbehörden verlassen habe respektive habe verlassen müssen. Den Widersprüchen und nachträglichen Anpassungen von H.________ messe sie zu Unrecht keine Bedeutung zu. Die Vorinstanz schliesse eine Tatbeteiligung des Zeugen H.________ im Fall W.________ mit widersprüchlicher Begründung aus. In den Fällen Wettingen und Spreitenbach sei eine Tatbeteiligung von H.________ angesichts des detaillierten "Täterwissens" des Zeugen wahrscheinlicher als seine (des Beschwerdeführers) Tatbeteiligung. Der Diebstahl in Spreitenbach sei zudem mit dem Personenwagen des Zeugen begangen worden. Auch im Fall Wettingen bestehe ein konkreter Hinweis für eine Tatbeteiligung des Zeugen.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
6.2.2. Zeugenaussagen vom Hörensagen, d.h. Aussagen von Personen, welche keine direkten Tatzeugen sind, sind nach der Rechtsprechung nicht grundsätzlich unzulässig. So kommt etwa Aussagen von Drittpersonen, gegenüber welchen sich der Täter nach der Tat mit belastenden Angaben oder einem Geständnis anvertraute, ohne Weiteres Beweiswert zu. Anders kann es sich verhalten, wenn Dritte blosse Gerüchte wiedergeben. An die Beweiswürdigung von Zeugenaussagen vom blossen Hörensagen sind daher höhere Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass das Gericht Zeugenaussagen vom Hörensagen sorgfältig prüft (Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 12.2 mit Hinweisen).  
 
6.3. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer zunächst, soweit er ein "methodisch falsches Vorgehen" rügt und geltend macht, die Vorinstanz sei nicht nach der "Nullhypothese", sondern rein intuitiv vorgegangen (Beschwerde S. 16 f.). Das Bundesgericht schreitet wie dargelegt nur ein, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, soweit er lediglich ein "methodisch falsches Vorgehen" rügt.  
 
6.4.  
 
6.4.1. Die Vorinstanz geht im Fall W.________ gestützt auf die Aussagen des Opfers vom Tattag gegenüber seiner Ehefrau und zwei verschiedenen Schuhspuren in den Blutlachen am Tatort von zwei Tätern aus. Die Schuhspuren der Täter in den Blutlachen belegen gemäss der Vorinstanz zudem, dass die Täter nach dem Zufügen der schweren Verletzungen am Opfer noch am Tatort waren (angefochtenes Urteil S. 94, 128 f. und 132). Sowohl der Beschuldigte G.________ als auch der Beschwerdeführer tragen gemäss der Vorinstanz die anhand der Spuren eruierte Schuhgrösse 45, womit die Schuhspuren zumindest nicht gegen deren Täterschaft spreche (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 58).  
 
6.4.2. Der Zeuge H.________ sagte zum Fall W.________ u.a. aus, F.________ habe ihm einige Tage nach dem Vorfall erzählt, er habe die Sache organisiert; er sei mit "A.________ und G.________" in die Nähe des Hauses des Opfers gefahren; "A.________ und G.________" hätten dann den Raub gemacht, während er (F.________) draussen gewartet habe; das Opfer sei verletzt worden und habe stark geblutet; jemand habe ihm (F.________) gesagt, im Haus des Opfers befinde sich viel Bargeld; dieses Geld hätten sie jedoch nicht gefunden. H.________ gab weiter an, er kenne F.________ seit rund zwanzig Jahren und er habe diesen damals (im Zeitpunkt der Gespräche zum Fall W.________) regelmässig gesehen. F.________ habe ihm vertraut. Dieser habe Angst gehabt, dass sich DNA am Schal befinden könnte, den die Täter am Tatort zurückgelassen hätten. Der Beschwerdeführer sei ein Sohn seines Freundes aus dem Militär. Er kenne ihn als gutes Kind und seit etwa zwanzig Jahren. G.________ kenne er glaublich durch den Beschwerdeführer. Er glaube, der Beschwerdeführer und G.________ seien gute Kollegen gewesen. Er habe mit den beiden keine Probleme gehabt, ausser dass ihm der Beschwerdeführer noch einen Teil des Kaufpreises für ein Auto schulde, das er ihm vor rund elf Jahren verkauft habe. Er habe später auch den Beschwerdeführer und G.________ auf die Tat von W.________ angesprochen. Der Beschwerdeführer habe kein Wort gesagt. G.________ habe gesagt, sie hätten eine grosse Dummheit gemacht.  
Zum Fall Wettingen gab H.________ an, er habe den Beschwerdeführer vor der Tat ein paar Mal dorthin gefahren. Er selbst sei nie in diesem Laden gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Wettingen eine Freundin gehabt. Er habe dem Beschwerdeführer und G.________ damals in Wettingen mit der Beute geholfen. Nach dem Raub habe ihn M.________ von der Garage aus angerufen. Er sei dorthin gegangen. Der Beschwerdeführer und G.________ seien in der Garage von M.________ gewesen. Einer von ihnen habe ihm die Tasche mit der Beute gegeben. Er habe die Tasche im grossen Parkhaus im Zentrum U.________ einem Mann gegeben. Er habe die Tasche einfach schnell wegbringen müssen. Er habe von der Beute sicher nichts erhalten. Ev. habe er später etwas dafür erhalten. 
Vom Diebstahl in Spreitenbach hat der Zeuge H.________ gemäss seinen Aussagen in der Garage von M.________ erfahren. Der Zeuge gab an, die Täter hätten für den Diebstahl in Spreitenbach seinen Renault Laguna benutzt, der in der Garage von M.________ in Reparatur gewesen sei. M.________ habe ihn deshalb an einem Morgen gleich nach seiner Ankunft aus Serbien angerufen, weil sein Fahrzeug auf der Flucht vor der Polizei beschädigt worden sei. Anfänglich seien M.________ und N.________ in der Garage gewesen, später seien der Beschwerdeführer und I.________ gekommen. Er habe gehört, sie hätten in Spreitenbach eine Bijouterie ausgeraubt. N.________ und I.________ seien mit dem Fahrzeug vor der Polizei geflüchtet und der Beschwerdeführer sei zurückgeblieben und zu Fuss praktisch bis nach Zürich gelaufen. Es habe in der Garage fast eine Schlägerei gegeben, weil sie den Beschwerdeführer zurückgelassen hätten. M.________ habe dann das Ganze beruhigt. Er habe von M.________ das Geld verlangt für den Laguna. I.________ sei auf der Flucht gefahren, der sei als sehr guter Fahrer bekannt gewesen, der praktisch immer vor der Polizei geflüchtet sei. Ob M.________ den Tätern den Wagen gegeben habe oder ob sie ihn einfach genommen hätten, wisse er nicht. Sie hätten gestohlene Kontrollschilder an das Fahrzeug getan. Jedenfalls hätten sie das Fahrzeug genommen, ohne ihn (H.________) zu fragen. Er glaube, sie hätten in Spreitenbach Beute gemacht. Er wisse aber nicht, was und wie viel. N.________, I.________ und der Beschwerdeführer hätten sich einen Fluchtweg organisiert gehabt. Jedenfalls sei jemand auf den Einbruch aufmerksam geworden, die Polizei sei gekommen und sie hätten flüchten müssen. I.________ habe mit laufendem Motor gewartet. N.________ habe sich knapp ins Fahrzeug retten können, die Türe sei noch offen gewesen, als sie losgefahren seien. Sie hätten aber den Beschwerdeführer einfach zurückgelassen an Ort und Stelle. I.________ habe schliesslich die Polizei abhängen können. 
 
6.4.3. Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Zeugen H.________ als glaubhaft. Sie berücksichtigt im Wesentlichen, dass H.________ bezüglich der Beteiligung von G.________ an den Raubüberfällen von W.________ und Wettingen die Wahrheit sagte (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.1 S. 94) und dass er auch in weiterer Hinsicht Täterwissen, welches weder die Strafbehörden noch die Medien je kommuniziert hätten, preisgab (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.2 S. 94 f.). Die Täterschaft von G.________ im Fall W.________ wird durch DNA-Beweise ab dem zurückgelassenen Schal und einem Kabelbinder vom Tatort bestätigt. Im Fall Wettingen spricht gemäss der Vorinstanz eine DNA-Spur ab der Wange des Geschädigten L.________ für die Täterschaft von G.________. Der Fundort dieser DNA-Spur deckt sich mit der Sachverhaltsdarstellung des Ge schädigten L.________, wonach er von einem Täter mit dem Arm von hinten um den Hals gepackt wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 96 und 153; vgl. dazu auch das separate Verfahren 6B_103/2023).  
Weiteres Täterwissen offenbarte der Zeuge H.________ im Fall W.________ insbesondere bezüglich des am Tatort zurückgelassen Schals. Dies konnte der Zeuge gemäss der Vorinstanz nicht aus den Medien erfahren haben und er habe auch nicht gewusst, dass am Schal tatsächlich DNA gefunden und diese zugeordnet werden konnte (angefochtenes Urteil S. 94 f.). Im Fall Wettingen werden die Aussagen des Zeugen zur vorgängigen Auskundschaftung des Juweliergeschäfts durch den Beschwerdeführer vom Geschädigten L.________ bestätigt. Dieser gab an, ca. zwei Monate vor dem Raubüberfall habe es einen verdächtigen Kundenbesuch gegeben. Ein Kunde, der wie die Täterschaft Englisch gesprochen habe mit mutmasslicher Herkunft aus Osteuropa ("Ostblock-Typ"), sei ins Geschäft gekommen. Dieser Kunde habe sich nach derselben Uhrenmarke "Corum" erkundigt in derselben Vitrine wie die Täterschaft anlässlich des Raubüberfalls. Er habe dem Mann damals die Preise genannt und Prospekte mitgegeben. Der Mann habe danach das Geschäft verlassen und sei draussen in ein Auto mit ZH-Schildern gestiegen. Auf dem Beifahrersitz des Personenwagens habe sich damals sicher noch eine Person befunden. L.________ notierte sich damals vorsichtshalber die ZH-Nummer des Personenwagens. Die Abklärungen ergaben, dass die Ehefrau des Zeugen H.________ damals die Besitzerin des von L.________ genannten Kontrollschilds war (angefochtenes Urteil S. 150). Bezüglich des Diebstahls in Spreitenbach weist die Vorinstanz darauf hin, dass die vom Zeugen beschriebene Flucht mit dem Polizeirapport vom 5. September 2010 übereinstimmt. Beim Fluchtfahrzeug handelte es sich gemäss dem Polizeirapport vermutlich um einen Renault Laguna II, auf welchem ein gestohlenes Kontrollschild montiert war. Dem Fluchtfahrzeug sei eine aus dem Einkaufszentrum V.________ eilende männliche Person zugestiegen, worauf sich das Auto unbeleuchtet und mit rasantem Tempo in Richtung Zürich entfernt habe (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 156 und 159 f.). Die Polizeipatrouille verlor das Fluchtfahrzeug in der Region Schlieren, also in der Nähe der Garage von M.________ in Dietikon, aus den Augen (angefochtenes Urteil S. 160). 
Die Vorinstanz würdigt zudem, dass sich der Zeuge H.________ und F.________ seit vielen Jahren kannten, sich regelmässig trafen und im selben kriminellen "Gewerbe" tätig waren. Beide seien erwiesenermassen in Bijouterie-Raubdelikte verwickelt gewesen. Bei H.________ handle es sich um einen Insider des serbischen kriminellen Milieus. F.________ habe H.________ vertraut. Gründe, weshalb F.________ H.________ hätte anlügen sollen, was seine Ausführungen zu W.________ anbelange, seien nicht ersichtlich, da sich F.________ mit seinen Schilderungen selbst massiv belastet habe (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.3 S. 95). 
Der Beschwerdeführer war gemäss dem angefochtenen Entscheid in den Jahren 2004 und 2005 bereits in Deutschland an mehreren Raubüberfällen beteiligt, wofür er auch verurteilte wurde (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.10 S. 99). Erstellt ist gemäss der Vorinstanz zudem, dass er mehrfach versuchte, mit einem falschen Alibi von seiner Täterschaft abzulenken (Spitalaufenthalt und Arbeitsstelle in Serbien; vgl. angefochtenes Urteil S. 100 ff.). Als bewiesen zu gelten haben gemäss der Vorinstanz weiter die Verbindungen zwischen G.________ und F.________, der die vorinstanzliche Verurteilung im Fall W.________ wegen versuchten bandenmässigen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 41,5 Monaten vor Bundesgericht nicht angefochten hat, sowie die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und G.________. Letzterer gab an, er sei durch den Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen. Dieser sei seine Bezugsperson in der Schweiz gewesen (angefochtenes Urteil E. 3.3.2.3 S. 106). Die Vorinstanz stellt schliesslich fest, F.________ habe G.________ nach der Tat von W.________ einen Aufenthalt beim Vater des Beschwerdeführers in Holland finanziert und organisiert (angefochtenes Urteil E. 3.4.2.3 S. 115). Später habe er ihm (aus der Haft in Frankreich) die Verteidigung durch Rechtsanwalt T.________ im Fall W.________ organisiert (angefochtenes Urteil S. 66 f. und 114 f.). 
 
6.4.4. Die Vorinstanz verneint Anhaltspunkte für Falschaussagen des Zeugen H.________ oder dafür, dass der Zeuge mit seinen Aussagen von seiner eigenen Täterschaft hätte ablenken wollen. Ein Motiv für eine Falschbezichtigung sei nicht ersichtlich. Der Zeuge habe den Beschwerdeführer und F.________ persönlich gut gekannt. Zu Letzterem habe gar ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden. Es habe weder Probleme noch Feindschaften zwischen dem Zeugen und den Beschuldigten gegeben. Der Zeuge habe zudem ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass falsche Aussagen durch Ermittlungsergebnisse widerlegt werden könnten und er damit der falschen Anschuldigung und des falschen Zeugnisses überführt werden könnte (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.1 S. 94). Ausgeschlossen werden könne, dass der Zeuge selbst am Delikt in W.________ beteiligt gewesen sei, was denn auch von den Beschuldigten nicht behauptet werde. In diesem Fall hätte es keinen Grund gegeben, sich mit den Informationen zum Tatgeschehen in W.________ freiwillig an die Behörden zu wenden, zumal er selbst nicht als Mitbeteiligter auf dem Radar der Strafverfolger gewesen sei. Erst recht hätte er das nicht nach mehr als sieben Jahren getan. Dass seine Aussagen für ihn persönlich sehr gefährlich sein könnten, sei sich der Zeuge bewusst gewesen. Sein Aussageverhalten zeige deutlich auf, dass er sein Wissen bezüglich Delikten, mit denen er selbst hätte in Verbindung gebracht werden können (Spreitenbach, Wettingen) bzw. bei dem er sich als Hehler beteiligt habe (Wettingen), erst nach und nach preisgegeben habe. Auch dass der Zeuge den Tatort nicht genau habe bezeichnen können, weise darauf hin, dass er keine genaueren Kenntnisse gehabt habe und nicht beteiligt gewesen sei. Der Zeuge hätte, wäre er ein Mittäter in W.________ gewesen, auf jeden Fall damit rechnen müssen, dass ihn die denunzierten Mittäter erst recht auch belasten würden. Der Beschuldigte F.________ habe dies in Bezug auf das Delikt in Mulhouse auch versucht (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.4 S. 96 f.). Der Zeuge habe sich in einem Fall (Hehlerei nach dem Delikt in Wettingen) selbst belastet und auch eine Beteiligung an einer Befreiungsaktion in Vaduz eingeräumt. Ein Belastungseifer sei nicht erkennbar. Die Aussagen zu den einzelnen Delikten seien detailliert, in sich stimmig, plausibel und im Kerngeschehen widerspruchsfrei (angefochtenes Urteil S. 98). H.________ hätte sich von falschen Belastungen kaum viel erhoffen können. Die Motivation des Zeugen für seine belastenden Aussagen sei kaum von Bedeutung. Seine Angaben zu seinen Beweggründen seien aber plausibel. Mit der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm habe er sich in der Tat Vorteile erhofft. Damit seien für ihn aber auch erhebliche Nachteile verbunden gewesen, sein Bewegungsradius sei dauernd nachhaltig eingeschränkt worden. Möglicherweise habe es zusätzliche Beweggründe für den Zeugen gegeben, aus Serbien wegzugehen, wie seine Aussagen andeuten würden. Jedenfalls seien eigennützige Motive kein Grund, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu verneinen. Gleiches gelte auch für seine Person und sein strafrechtlich belastetes Vorleben (angefochtenes Urteil E. 3.1.3.7 S. 98 f.).  
 
6.5.  
 
6.5.1. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid eine ausführliche Beweiswürdigung vor, auf welche im Zusammenhang mit der bundesgerichtlichen Willkürprüfung nicht im Detail einzugehen braucht. Die Vorinstanz setzt sich insbesondere mit den Verbindungen zwischen den involvierten Personen auseinander. Sie berücksichtigt zu Recht, dass der Zeuge H.________ Täterwissen offenbarte und dass seine Aussagen zur Tatbeteiligung von G.________ in den Fällen W.________ und Wettingen durch DNA-Beweise ab dem Schal, einem Kabelbinder und der Wange des Geschädigten L.________ bestätigt wurden. Zutreffend ist zwar, dass der Zeuge bezüglich der Täterschaft des Beschwerdeführers im Fall W.________ lediglich Aussagen vom Hörensagen machte. Aussagen vom Hörensagen, bei welchen sich der Tatbeteiligte - wie vorliegend F.________ - einem Dritten mit belastenden Aussagen oder einem Geständnis anvertraut, sind indes nicht zwingend unverwertbar (vgl. oben E. 6.2.2). Anhaltspunkte, dass F.________ gegenüber dem Zeugen zu Unrecht den Beschwerdeführer anstelle des wahren, zweiten Täters ins Spiel gebracht haben könnte, liegen gemäss den willkürfreien vorinstanzlichen Erwägungen nicht vor. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer im Fall W.________ auch durch seine enge Beziehung zum Mitbeschuldigten G.________ belastet, dessen Bezugsperson in der Schweiz er war, und durch den kurze Zeit zuvor gemeinsam mit diesem begangenen Raubüberfall auf ein Juweliergeschäft in Wettingen. Insofern schilderte der Zeuge H.________ konkret, wie er den Beschwerdeführer vor der Tat zum Juweliergeschäft in Wettingen fuhr, was durch die Aussagen des Geschädigten L.________ und die Nachforschungen zum von diesem notierten ZH-Kontrollschild bestätigt wird (vgl. angefochtenes Urteil S. 150), und wie er vom Beschwerdeführer und G.________ später die Beute aus dem Raubüberfall entgegennahm. Auch zum Fall Spreitenbach gab der Zeuge eigene Wahrnehmungen in der Garage von M.________ wieder, welche die Vorinstanz ohne Willkür als glaubhaft würdigen durfte.  
 
6.5.2. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Zeugen H.________ vom Hörensagen wie auch seine übrigen Aussagen einer eingehenden Prüfung unterzogen. Sie durfte Anhaltspunkte für eine Falschbelastung durch den Zeugen ohne Willkür verneinen. H.________ gab glaubhaft an, er setze sich und seine Familie mit seinen Aussagen einer Gefahr aus. Mit der Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm gehen nicht nur Vorteile einher, sondern auch Pflichten und eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Gegen Falschaussagen spricht auch, dass sich der Zeuge im Fall Wettingen selbst belastete, wofür er mit Strafbefehl vom 30. März 2020 wegen Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (angefochtenes Urteil E. 3.1.1.1 S. 76). Im Fall Spreitenbach erwähnte der Zeuge, dass die Tat mit seinem Fahrzeug begangen wurde, womit er selbst mit der Tat in Verbindung hätte gebracht werden können. In welcher Form der Zeuge an der Tat von W.________ beteiligt gewesen sein könnte, erläutert der Beschwerdeführer zudem nicht ansatzweise. Dass es sich beim Zeugen um den zweiten Täter des Tötungsdelikts handeln könnte, durfte die Vorinstanz ohne Willkür ausschliessen, zumal der Zeuge H.________ auch an den Raubüberfällen vom 14. und 20. Oktober 2010 in Winterthur und Wetzikon, welche zu seiner Verurteilung vom 30. August 2012 durch das Bezirksgericht Winterthur führten, gemäss dem angefochtenen Entscheid lediglich als Organisator beteiligt und an der eigentlichen Tatausführung vor Ort selbst nicht dabei war (angefochtenes Urteil E. 3.1.1.2 S. 76). Da es im Fall W.________ keine Beute gab, kommt auch eine Tatbeteiligung von H.________ im weiteren Sinne als Hehler nicht in Betracht, was im Übrigen an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Täterschaft des Tötungsdelikts nichts ändern würde.  
 
6.5.3. Das Kerngeschehen tangierende Widersprüche in den Aussagen des Zeugen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Solche sind auch nicht ersichtlich. Seine Aussage, er habe vom Tod des Opfers anlässlich eines Treffens mit F.________ in Basel ca. zwei Monate nach der Tat erfahren, d.h. zu einer Zeit, als F.________ in Frankreich bereits wegen des Raubüberfalles in Mulhouse/F inhaftiert war (vgl. Beschwerde S. 18 f.), relativierte H.________ später insofern, als er angab, er könnte dies auch in der Zeitung gelesen haben. Auch muss aus der Aussage des Zeugen, der Beschwerdeführer und G.________ seien nach der Tat (ins Ausland) geflüchtet, entgegen der Kritik des Beschwerdeführers nicht zwingend geschlossen werden, der Zeuge habe diese danach und bis zu seinen Aussagen aus dem Jahr 2017 nie mehr gesehen (vgl. Beschwerde Ziff. 53 und 57 S. 18 ff.). Der Zeuge schilderte vielmehr, dass er den Beschwerdeführer im Juni 2010 nach dem Diebstahl in Spreitenbach in der Garage von M.________ antraf. Nicht ausgeschlossen ist daher, dass der Zeuge den Beschwerdeführer und G.________ nach den Gesprächen mit F.________ wie geltend gemacht auf die Tat von W.________ ansprach.  
 
6.5.4. Insgesamt kann der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Aussagen des Zeugen H.________ zusammen mit den übrigen Beweisen und Indizien ergeben vielmehr ein schlüssiges Bild. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.3; 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Die enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ und die gemeinsame Tatbegehung in Wettingen sind zwar lediglich Indizien und keine Beweise dafür, dass der Beschwerdeführer auch an der einige Wochen später in W.________ begangenen Tat beteiligt war. Zusammen mit den Aussagen des Zeugen H.________ bilden sie gemäss den willkürfreien Erwägungen der Vorinstanz jedoch einen rechtsgenügenden Beweis dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um den zweiten Täter des Tötungsdelikts von W.________ handelt.  
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, einzelne Indizien als willkürlich zu bezeichnen, ohne jedoch darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch im Ergebnis geradezu willkürlich sein soll. So beanstandet er etwa einzelne Erwägungen der Vorinstanz zum "Täterwissen" des Zeugen H.________ im Fall W.________. Dass der Zeuge entgegen der Vorinstanz generell kein solches Wissen gehabt haben kann, zeigt er jedoch nicht auf. Seine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet im Fall W.________ schliesslich die rechtliche Qualifikation als Mord. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen fehle es am Nachweis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den ihm vorgeworfenen, angeblich zurechenbaren Körperverletzungshandlungen und dem Tod des Opfers. Dass das Opfer auch im Falle der Behandlung der Lungenentzündung keine Aussicht auf vollständige Heilung gehabt hätte und weiterhin aufgrund schwerer neurokognitiver Defizite, Bewusstseinsstörungen und einer halbseitigen Lähmung schwer verletzt und eingeschränkt gewesen wäre, stelle keinen tatbestandlichen Erfolg eines Tötungsdelikts dar, sondern eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. Ob und inwieweit die Entscheidung der Angehörigen, die Behandlung abzubrechen und eine rein palliative (leidensmindernde) Therapie einzuleiten, nachvollziehbar sei, sei für die Beurteilung der Adäquanz unerheblich. Der Beschwerdeführer bestreitet zudem einen Tötungsvorsatz. Er wirft der Vorinstanz insofern vor, sie treffe keine Feststellungen zu seinem Wissen und Wollen. Sie halte ihm vor, er habe den Tod ohne Weiteres für möglich halten müssen. Nicht sicher sei folglich, dass er den Tod für möglich gehalten habe. Dass er dies hätte tun müssen, aber selbst grob sorgfaltspflichtig nicht getan habe, schliesse ein vorsätzliches Handeln aus. Selbst derjenige, der um den Todeseintritt wisse, nehme diesen nicht automatisch in Kauf. Die Vorinstanz halte selbst fest, eine Tötung sei nicht geplant gewesen. Sie spreche insoweit selbst von einem "Exzess". Aus den Erwägungen der Vorinstanz lasse sich zwar ein eventualvorsätzliches Handeln hinsichtlich einer lebensgefährlichen Körperverletzung respektive einer Lebensgefahr ableiten, hingegen nicht die billigende Inkaufnahme des Todes. Weiter bejahe die Vorinstanz zu Unrecht die für die Mordqualifikation erforderliche besondere Skrupellosigkeit. Die Tötung des Opfers sei gemäss der Vorinstanz nicht geplant gewesen. Unzutreffend sei daher, dass die Tat aus Habgier und grossem Egoismus begangen worden sei. Auch sei die beabsichtigte Aneignung von Deliktsgut nicht der Beweggrund der Tötung gewesen, so dass kein subjektives Mordmerkmal gegeben sei. Ohnehin kämen subjektive Mordmerkmale nur bei direktvorsätzlichem Handeln in Betracht.  
 
7.2. Der adäquate Kausalzusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn das Verhalten nicht nur "conditio sine qua non", sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens auch geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1, nicht publ. in: BGE 149 IV 42). Ob ein adäquater Kausalzusammenhang zu bejahen bzw. ob von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen ist, betrifft eine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 II 661 E. 7.1; 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweisen).  
 
7.2.1. Die Vorinstanz bejaht zu Recht sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang. Die Täter fügten dem rund 70-jährigen Opfer gemäss dem angefochtenen Entscheid durch schwere Gewalteinwirkung gegen den Kopf lebensgefährliche Verletzungen in Form von grossen und tiefgreifenden Kopfhautdurchtrennungen zu. Danach liessen sie das verletzte und stark blutende Opfer alleine im Haus zurück. Das Opfer verstarb rund vier Monate nach dem Raubüberfall im Spital, ohne zuvor je wieder das Bewusstsein voll erlangt zu haben (angefochtenes Urteil E. 5.2.1 S. 137 und E. 5.2.2.2.4 S. 142). Todesursache war gemäss dem medizinischen Gutachten letztlich eine Bronchopneumonie, bei welcher es sich um eine typische Komplikation der Immobilisierung und Langzeitbeatmung sowie der Schluckstörungen infolge der schweren Hirnschädigung bzw. des am 14. März 2010 erlittenen Traumas handelt (angefochtenes Urteil E. 5.2.2.2.4 S. 142). Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs unerheblich ist, dass sich die Angehörigen bei der dritten, letztlich tödlichen Aspirationspneumonie gegen weitere lebensverlängernde medizinische Massnahmen entschieden und sich einzig noch für palliative Pflege aussprachen, was gemäss der Vorinstanz angesichts der langen Leidensgeschichte, des gesundheitlichen Zustandes des Opfers (schwere neurokognitive Defizite, Bewusstseinsstörung, halbseitige Lähmung) und der fehlenden Aussicht auf nachhaltige Heilung nachvollziehbar war (vgl. angefochtenes Urteil E. 5.2.2.2.4 S. 142 f.). Dass das Opfer nicht bereits früher seinen lebensgefährlichen Verletzungen erlag, ist der intensiven ärztlichen Betreuung zu verdanken. Ein Fall einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs liegt nicht vor.  
 
7.3.  
 
7.3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. BGE 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).  
 
7.3.2. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter gingen gemäss dem angefochtenen Entscheid wissentlich und willentlich mit hochgradiger Gewaltintensität und äusserst brutal gegen das Opfer vor. Sie verpassten diesem nicht nur mit Fäusten, sondern auch mit einem harten Schlaginstrument mindestens acht schwere Schläge alleine gegen den Ober- und Hinterkopf und daneben mindestens drei Schläge gegen das Gesicht und fünf Schläge gegen den Rumpf und die Extremitäten. Danach überliessen sie das Opfer seinem Schicksal (angefochtenes Urteil E. 5.2.4.4 S. 147). Die Vorinstanz erwägt, wer derart, teilweise mit stumpfen bzw. scharfkantigen Gegenständen auf den Kopf eines Menschen einschlage und es in schwerverletztem Zustand zurücklasse, müsse den Tod ohne Weiteres für möglich halten und nehme zumindest in Kauf, dass der Tod die Folge sein könne. Damit hätten die Täter eventualvorsätzlich gehandelt, wobei eine gewisse Nähe zum direkten Vorsatz nicht zu übersehen sei (angefochtenes Urteil E. 5.2.4.4 S. 147). Beide Täter hätten auf das Opfer eingeschlagen und für beide sei das hohe Risiko des Todeseintritts unschwer erkennbar gewesen (angefochtenes Urteil E. 5.2.5 S. 147).  
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers wirft die Vorinstanz diesem demnach nicht vor, er hätte das Risiko des Todeseintritts erkennen müssen. Sie geht vielmehr davon aus, der Beschwerdeführer habe den Tod für möglich gehalten bzw. das Risiko des Todeseintritts tatsächlich erkannt und die Todesfolge zumindest in Kauf genommen, womit der Eventualvorsatz ohne Weiteres zu bejahen ist. 
 
7.4.  
 
7.4.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen (BGE 144 IV 345 E. 2.1.1; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Die massgeblichen Faktoren dürfen nicht isoliert betrachtet werden. Besonders belastende Momente können durch entlastende ausgeglichen werden, wie umgekehrt auch erst das Zusammentreffen mehrerer belastender Umstände, die einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, die Tötung als ein besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen lassen kann (BGE 144 IV 345 E. 2.1.2; Urteil 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Ein typischer Fall für die Mordqualifikation ist die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes (BGE 144 IV 345 E. 2.3.1; 127 IV 10 E. I/1a mit Hinweis). Es genügt, dass die Tötung im Rahmen der Verübung des Raubes stattfand. Unerheblich ist, ob der Räuber vor, während oder unmittelbar nach der Aneignung der Beute getötet hat und ob er dies ohne besonderen Grund oder aus Angst vor einer Reaktion des Opfers tat (BGE 115 IV 187 E. 2; Urteile 6B_832/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.3.1; 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1). Dies gilt selbst dann, wenn die Tötung eines Menschen nach einem misslungenen Raub erfolgt, um den Tatort so schnell und unbehelligt wie möglich zu verlassen (Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.1; 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.1.2), oder wenn sie dazu dient, sich gegen den Angriff des Raubopfers, an dessen Widerstand der Raub zu scheitern droht, zur Wehr zu setzen (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.2 f.).  
 
7.4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Mordqualifikation ist nicht nachvollziehbar. Die Tötung eines Menschen im Zusammenhang mit einem Raub ist wie dargelegt vielmehr ein typischer Anwendungsfall des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch, wenn die Tötung des Opfers nicht geplant war, sondern es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg des durch den Überfall in Gang gesetzen, eskalierenden Tatgeschehens handelt (vgl. etwa Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 3.2.3). Das subjektive Qualifikationsmerkmal des nichtigen Beweggrunds bzw. Tatmotivs kann auch gegeben sein, wenn der Täter um die tödlichen Folgen seines Handelns nicht sicher weiss, diese im Sinne des Eventualvorsatzes wie vorliegend jedoch für möglich hält und in Kauf nimmt. Gegenteiliges kann auch den vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsurteilen 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 E. 2.3.1 und 6B_355/2011 vom 23. September 2011 E. 5.1 (vgl. Beschwerde Ziff. 81 S. 28) nicht entnommen werden. Das Bundesgericht bestätigt darin vielmehr, dass ein Mord im Sinne von Art. 112 StGB eventualvorsätzlich begangen werden kann, wobei es im Urteil 6B_355/2011 vom 23. September 2011 wie vorliegend um einen Raubmord und im Urteil 6B_215/2012 vom 24. Oktober 2012 um einen versuchten Mord aus nichtigem Beweggrund (Urteil, a.a.O., E. 2.2.2) ging. Weshalb entgegen der Vorinstanz die beabsichtigte Aneignung von Deliktsgut nicht der Beweggrund der Tötung gewesen sein soll, ist nicht erkennbar und substanziiert der Beschwerdeführer nicht näher. Soweit sich dieser damit gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung wendet, vermag seine Beschwerde den erhöhten Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge zudem nicht zu genügen.  
 
7.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer macht zudem eine Verletzung von Art. 140 Ziff. 1 und 3 Abs. 2, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und 3 sowie von Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB geltend (vgl. Beschwerde S. 3), was er indes nicht näher begründet. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
9.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde bezüglich einzelner Rügen nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). 
Den Beschwerdegegnerinnen 2 bis 4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld