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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_288/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,  
Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 2. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. Juli 2013 
des Obergerichts des Kantons Aargau, 
Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ wurde am 18. März 2013 von der Kantonspolizei Aargau verhaftet und am 22. März 2013 vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in Untersuchungshaft versetzt. Der Haftrichter hielt ihn für dringend verdächtig, seine Ehefrau A.________ über Jahre hinweg regelmässig geschlagen, vergewaltigt und sexuell genötigt, ihr heimlich ein Abtreibungsmittel ins Essen gemischt, seine Kinder geschlagen und einen Einbruchdiebstahl vorgetäuscht zu haben. Er ging zudem davon aus, dass Wiederholungsgefahr und Kollusionsgefahr bestehe. 
 
Am 24. Juni 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen X.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um weitere drei Monate bis zum 18. September 2013. 
 
Am 31. Juli 2013 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ gegen diesen Haftrichterentscheid ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft - eventuell unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Sicherheitsleistung, Schriftensperre, Rayon- und Kontaktverbote, Verbot, Waffen zu besitzen) - zu entlassen. Subeventuell sei die Sache ans Obergericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C.   
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung von Haft in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2.   
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Obergericht ist zum Schluss gekommen, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist und Fluchtgefahr besteht. 
 
2.1. Der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer beruht im Wesentlichen auf den Aussagen seiner Ehefrau (vom 27. März, 17. April und vom 6. Juni 2013), die durch die Aussagen ihrer Stieftöchter B.________ (vom 20. Februar und vom 30. April 2013) und C.________ (vom 30. April 2013) in verschiedenen Punkten gestützt werden. Nach dieser Darstellung soll der Beschwerdeführer seine Ehefrau seit Jahren unterdrückt haben, indem er sie weitgehend von der Aussenwelt isolierte, ihr sämtliche Ausweispapiere abnahm und verbot, Deutsch zu lernen, das Haus alleine zu verlassen und Kontakt zu Nachbarn aufzunehmen. Gehorchte sie nicht, soll er sie geschlagen haben. Erfüllte sie seine sexuellen Wünsche nicht, soll er sie vergewaltigt und zu Oral- und Analverkehr gezwungen haben. Als sie schwanger war, soll er ihre Mahlzeiten und Getränke verschiedene Male mit Medikamenten versetzt haben, um den Fötus abzutreiben; sie erlitt eine Fehlgeburt. Seine beiden Töchter aus erster Ehe B.________ und C.________ soll er ebenfalls regelmässig geschlagen haben, etwa wenn die Schulnoten oder ihr Verhalten seinen Erwartungen nicht entsprachen.  
 
Die Aussagen der Ehefrau sind jedenfalls zum Kerngeschehen der sexuellen und tätlichen Übergriffe konstant und nachvollziehbar. Die sexuellen Übergriffe kann zwar niemand bestätigen, da sie im Elternschlafzimmer stattgefunden haben sollen; ihre Schilderungen durch die Ehefrau wirken aber lebensnah und jedenfalls nicht von vornherein unglaubhaft. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Aussagen seiner Ehefrau seien mehrfach widersprüchlich. So habe sie sich in der Frage, ob sie die Wohnung auch alleine verlassen habe, gleich mehrfach widersprochen, und zur Frage, ob die Nachbarn über das gewalttätige Auftreten des Beschwerdeführers Bescheid gewusst hätten, habe sie ebenfalls unterschiedliche Aussagen gemacht. Selbst wenn sich aber die Ehefrau in diesen Nebenpunkten tatsächlich in Widersprüche verstrickt haben sollte und es sich dabei nicht um Missverständnisse handelt, wie sie bei Übersetzungen immer wieder vorkommen, wären diese nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum strafrechtlich relevanten Kerngeschehen von vornherein nachhaltig zu erschüttern; das Obergericht hat daher auch seine verfassungsrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt, indem es sich mit diesem Einwand nicht auseinandersetzte. Die Töchter haben die tätlichen Übergriffe auf ihre Stiefmutter bestätigt und zudem anschaulich geschildert, wie ihr Vater ihr heimlich Medikamente verabreichte bzw. verabreichen liess, um eine Fehlgeburt herbeizuführen, und ihnen verbot, mit ihrer Stiefmutter darüber zu sprechen. 
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei Opfer eines von seiner Ex-Frau und seiner Ehefrau geschmiedeten Komplotts, in das die beiden Kinder eingebunden worden seien. In einer SMS vom 19. Februar 2013 habe seine Ex-Frau seiner Tochter B.________ mitgeteilt, seine Ehefrau erhalte 50 Pakete Zigaretten, wenn sie ihr helfe. Am nächsten Tag habe ihn dann B.________ angezeigt mit der Behauptung, sie am Vorabend tätlich angegriffen zu haben. Dieser Ablauf zeige, dass er Opfer eines Komplotts seiner Ex-Frau, seiner Ehefrau und seiner beiden Töchter geworden sei. Das sind allerdings bloss Vermutungen. Wenn die SMS, was keineswegs feststeht, überhaupt einen Bezug zur Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat, so könnte sie allenfalls darauf hindeuten, dass die Ex-Frau versuchte, die Ehefrau dazu zu bringen, ihr Schweigen zu brechen, gegen den Beschwerdeführer auszusagen und dadurch auch ihre Stieftöchter in ihrem Bestreben, sich dem gewalttätigen Vater zu entziehen, zu unterstützen. Die SMS bildet somit keinen Hinweis darauf und schon gar keinen Beweis dafür, dass die Anschuldigungen der Ehefrau und der Töchter gegen den Beschwerdeführer unwahr sind. 
Unbehelflich ist auch sein Einwand, der Verdacht gegen ihn wegen strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sei ausgeräumt, nachdem im Kaffeepulver der Wirkstoff Ketoprofen nachgewiesen worden sei, mit dem eine Abtreibung nach dem Gutachten des IRM medizinisch nicht möglich sei. Damit steht indessen keineswegs fest, dass der Beschwerdeführer seiner schwangeren Ehefrau nicht noch andere, möglicherweise effektiv abtreibende Medikamente verabreichte bzw. verabreichen liess. Sollte sich aber ein Zusammenhang zwischen den unwissentlich eingenommenen Medikamenten und der Fehlgeburt nicht nachweisen lassen - weil den Medikamenten entgegen der Annahme des Beschwerdeführers eine abtreibende Wirkung fehlte oder weil sie von der Ehefrau nach den Warnungen ihrer Stieftöchter nicht in ausreichend hoher Dosis eingenommen w urden - wäre der Beschwerdeführer immer noch des (strafbaren) Versuchs verdächtig (Art. 22 Abs. 1 StGB). 
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bejahte. Dieser bezieht sich u.a. auf Verbrechen (Art. 118 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und vermag damit die Anordnung von Untersuchungshaft zu rechtfertigen. 
 
2.2. Für die Annahme von Fluchtgefahr genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6).  
 
Dem Beschwerdeführer droht für den Fall einer Verurteilung eine empfindliche, möglicherweise mehrjährige Freiheitsstrafe. Er ist in der Türkei aufgewachsen und besucht sie regelmässig. Er könnte somit ohne grössere Schwierigkeiten bei seiner dortigen Verwandtschaft unterkommen; das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er seinen Töchtern nach deren Aussagen schon angedroht hat, sie (für immer) in die Türkei zu bringen. Er verfügt zwar über die Niederlassung C, spricht aber nur schlecht Deutsch und verkehrt privat offenbar im Wesentlichen mit seiner hier lebenden Verwandtschaft. Im Falle einer Verurteilung wäre sein Bleiberecht in der Schweiz zudem ohnehin in Frage gestellt. Es ist damit nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer davon abhalten könnte, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht in seine Heimat zu entziehen. Die Vorinstanz hat Fluchtgefahr zu Recht bejaht. 
 
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist die Fortführung der seit rund einem halben Jahr andauernden Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zurzeit nicht zu beanstanden. Ersatzmassnahmen, die den Beschwerdeführer an einer Flucht hindern könnten, sind nicht ersichtlich. Eine Schriftensperre wäre ungenügend. Das Verlassen der Schweiz ohne gültige Ausweispapiere ist problemlos möglich, und es könnte nicht verhindert werden, dass sich der Beschwerdeführer neue türkische Ausweispapiere beschafft.  
 
2.4. Besteht somit neben dem allgemeinen Haftgrund des Tatverdachts Fluchtgefahr, kann offen bleiben, ob weitere besondere Haftgründe wie Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegen.  
 
3.   
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Seine Bedürftigkeit ist indessen nicht ausgewiesen, nachdem er zusätzlich zum ihm bestellten amtlichen einen privaten Verteidiger beschäftigt, den er selbst finanzieren muss. Das Gesuch ist damit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. September 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Aemisegger 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi