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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 6/04 
 
Urteil vom 4. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
I.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 28. Oktober 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1947 geborene I.________, seit Februar 1976 verheiratet mit C.________ (geboren 1952) und Vater von fünf Kindern, meldete sich am 20. Februar 2002 (Posteingang) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu der ihm mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 1999 rückwirkend ab 1. April 1997 zugesprochenen halben IV-Härtefallrente an. Mit Verfügung vom 18. Juli 2002 bejahte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen für das laufende Kalenderjahr im Umfang von Fr. 438.- monatlich (Minimalgarantie inklusive individuelle Prämienverbilligung [IPV]) sowie auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 235.- (insgesamt Fr. 673.-/Monat). Am 29. August 2002 verfügte die SVA die Einstellung der Ergänzungsleistungen ab 1. September 2002, nachdem Sohn B.________ zufolge Beendigung der obligatorischen Schulzeit im Sommer 2002 neu aus der Bedarfsberechnung ausgeklammert worden war; einer dagegen allfällig erhobenen Beschwerde entzog die Kasse die aufschiebende Wirkung. 
B. 
Gegen die Verfügungen vom 29. August 2002 (vorinstanzliches Verfahren 1 [= EL 2002/110]) und vom 18. Juli 2002 (vorinstanzliches Verfahren 2 [= EL 2002/111]) erhob I.________ am 6. September 2002 Beschwerde. Im vorinstanzlichen Verfahren 1 beantragte er, in Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2002 seien ihm weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten, wobei deren Höhe gemäss Ergebnis des vorinstanzlichen Verfahrens 2 festzusetzen seien. In Letzterem lautete das Rechtsbegehren dahingehend, in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juli 2002 sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2002 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 2033.- auszurichten. In der Folge stellte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügung vom 29. August 2002 erhobenen Beschwerde wieder her und gab dem am 27. September 2002 gestellten Gesuch der SVA um Verfahrensvereinigung sowie Sistierung der Beschwerdesache bis zum Abschluss der zusätzlich veranlassten Abklärungen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum am 13. November 2002 statt. Nach Aufhebung der Sistierung am 13. Februar 2003 und Abschluss des Schriftenwechsels wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 28. Oktober 2003 die Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juli 2002 ab (Dispositiv-Ziff. 1), hob demgegenüber in teilweiser Beschwerdegutheissung die Verfügung vom 29. August 2002 auf (Dispositiv-Ziff. 2). 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben, und es seien ihm ab 1. April 2002 Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Versicherten sowie seiner Ehefrau zuzusprechen; ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die SVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Soweit der angefochtene Entscheid kantonale Zusatzleistungen zu den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zum Gegenstand hat, kann auf die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels der erforderlichen Sachurteilsvoraussetzung einer auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Verfügung (Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG ) nicht eingetreten werden (vgl. BGE 122 V 222 Erw. 1). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die bis zum In-Kraft-Treten des am 6. Oktober 2000 erlassenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 130 V 3 Erw. 3, 129 V 4 Erw. 1.2) Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG in Verbindung mit Art. 2c lit. a ELG) sowie deren Berechnung (Art. 3a ELG), namentlich über die hierbei anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen (Art. 3b und 3c ELG) und dabei insbesondere über die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG, in Kraft seit 1. Januar 1998 [entspricht Art. 3c Abs. 1 lit. f ELG in der bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassung]), zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung, wonach unter dem Titel des Verzichtseinkommens ein hypothetisches Einkommen des Ehemannes oder der Ehefrau einer Ergänzungsleistungen beantragenden Person anzurechnen ist, sofern jene auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet haben (BGE 121 V 205 f. Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a und 291 Erw. 3b; AHI 2003 S. 221 Erw. 1a, 2001 S. 133 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen: Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Bei der Festlegung des hypothetischen Einkommens ist sodann zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen (dazu BGE 115 II 11 Erw. 5a, 114 II 11 Erw. 7). Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine Erhöhung in Betracht zu ziehen (vgl. aus der neueren Rechtsprechung der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts etwa Urteile 5C.140/2004 vom 22. September 2004, 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, 5C.32/2001 vom 19. April 2001 5C.177/2000 vom 19. Oktober 2000); zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen AHI 2001 S. 133 Erw. 1b; vgl. auch Urteile Z. vom 22. März 2004 [P 51/03] Erw. 2.2, S. vom 27. Februar 2004 [P 64/03] Erw. 3.1.1 und Y. vom 9. Juli 2002 [P 18/02] Erw. 1b). 
3. 
Sämtliche Verfahrensbeteiligten sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2002 Anspruch auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr hat. Da aufgrund der Aktenlage und der Parteivorbringen kein Anlass besteht, auf die nunmehr unbestrittene grundsätzliche Leistungsberechtigung - (auch) über den 1. September 2002 hinaus - von Amtes wegen zurückzukommen (BGE 110 V 53), beschränkt sich die letztinstanzliche Prüfung auf die umstrittene Höhe des bundesrechtlich begründeten (Erw. 1 hievor) Leistungsanspruchs, insbesondere den Umfang der unter dem Titel Verzichtseinkommen anzurechnenden hypothetischen Einkünfte. 
3.1 Die Vorinstanz hat dem nicht erwerbstätigen, seit 1. April 1997 teilinvaliden Versicherten im Rahmen der EL-Berechnung ab 1. April 2002 - ausgehend von einem ihres Erachtens vollumfänglich verwertbaren Leistungsvermögen von 60 % (und einem Invaliditätsgrad von 48.5 % gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung vom 25. Januar 1999) - ein hypothetisches Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 22'507.- angerechnet. Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächliche Erzielbarkeit eines solchen Einkommens unter Hinweis auf seinen seit 1999 (IV-Verfügung von 25. Januar 1999), insbesondere seit August 2002 (Augenverletzung) angeblich verschlechterten Gesundheitszustand sowie persönliche Umstände wie mangelnde Sprachkenntnisse und Aufenthaltsstatus. 
3.1.1 Nach der Rechtsprechung zum zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) ist in tatsächlicher Hinsicht von den gesundheitlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, wie sie sich bis und mit Erlass der zweiten Verfügung vom 29. August 2002 entwickelt haben. Daran ändert entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nichts, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands ab August 2002 der Verwaltung im Zeitpunkt des (zweiten) Verfügungserlasses am 29. August 2002 noch nicht bekannt war und insoweit inhaltlich nicht Gegenstand der Verfügung bildete. Die betreffende Tatsachenbehauptung ist für die Beurteilung des strittigen Rechtsverhältnisses rechtserheblich, beschlägt den Zeitraum vor Verfügungserlass und wurde im Übrigen nicht verspätet vorgebracht, nachdem die am 29. August 2002 aus gesundheitsfremden Gründen (Schulabschluss des Sohnes) verfügte Leistungseinstellung per 1. September 2002 trotz ihres einschneidenden Charakters ohne vorgängige Ankündigung und Anhörung des Betroffenen erfolgt war. Die geltend gemachte Änderung der gesundheitlichen Situation ist daher - auch mit Blick auf den im Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; ferner BGE 130 I 183 Erw. 3.2) sowie die dem Gericht im vorliegenden Verfahren zukommende freie Überprüfungsbefugnis (Art. 132 OG; BGE 121 V 366 Erw. 1c, 120 V 448 Erw. 2a/aa, je mit Hinweisen) - ungeachtet des Kenntnisstandes der Verwaltung im Verfügungszeitpunkt von Amtes wegen zu berücksichtigen. 
3.1.2 Gemäss der vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Entscheid vom 22. Mai 2001) und letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urteil vom 26. November 2002) bestätigten Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 1999 sind dem - im damaligen Zeitpunkt an einem chronischen, vorwiegend panvertebralen, weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom sowie an einer undifferenzierten somatoformen Schmerzstörung leidenden - Beschwerdeführer rückenadaptierte Tätigkeiten im Umfang von 60 % möglich und zumutbar. Diese sich auf das als ausschlaggebend erachtete Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), St. Gallen, vom 9. März 1998 stützende Beurteilung des zumutbarerweise verwertbaren Leistungsvermögens ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz für die Zeit bis Januar 1999 nicht mehr in Frage zu stellen. Was die Zeit danach betrifft, lässt sich, auch insoweit ist der Vorinstanz beizupflichten, die vom Beschwerdeführer behauptete volle Arbeitsunfähigkeit nicht durch das Arztzeugnis des Dr. med. W.________ vom 27. August 2002 stützen, zumal dieses jeglicher Begründung entbehrt und somit nicht als beweistauglich einzustufen ist (zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung siehe BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Keine ins Gewicht fallende Verschlechterung des Gesundheitszustands ergibt sich sodann aus dem im Bericht des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 8. Juli 2002 diagnostizierten Drüsen- und Mittelohrleiden (Adenoioditis und Otitis media bds.). Eine Mittelohrschwerhörigkeit linksseitig lag bereits 1998 vor, wurde aufgrund einer Hörgeräteversorgung jedoch nicht als leistungseinschränkend eingestuft (MEDAS-Gutachten vom 9. März 1998). Entsprechendes muss auch bezüglich der nunmehr auch rechtsseitig (in geringerem Masse) festgestellten Einschränkung des Hörvermögens gelten; der Bericht des Dr. med. K.________ vom 8. Juli 2002 enthält denn auch keine Angaben, welche auf eine - durch das genannte Leiden bedingte - Einschränkung des Leistungsvermögens hindeuten. Gleiches trifft auf die diagnostizierte Adenoioditis zu. Sodann lässt die am 5. August 2002 im Ausland erlittene Verletzung des linken Auges (mit anschliessendem operativen Eingriff; fremdsprachiges Arztzeugnis vom 6. August 2002) für den hier massgebenden Zeitraum ebenfalls nicht auf eine relevante, zusätzliche Leistungseinschränkung in einer rückenadaptierten, einfachen Hilfsarbeitertätigkeit schliessen. Aufgrund der verfügbaren medizinischen Akten nicht ausgewiesen ist schliesslich eine Ausdehnung und zusätzliche Chronifizierung des panvertebralen Schmerzsyndroms sowie Schwindelgefühle und psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die in der MEDAS-Einschätzung vom 9. März 1998 noch nicht berücksichtigt worden waren. 
 
Im Lichte der dargelegten Sachlage ist eine mehr als 40%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Im Ergebnis bleibt es damit bei der Unterstellung einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (IV-Grad: 48.5 %) und der vorinstanzlichen Feststellung, dass allfällige neue, revisionsrechtlich erhebliche Er-kenntnisse über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit im Rahmen eines EL-Anpassungsverfahrens (vgl. Art. 25 ELV) zu berücksichtigen sind (vgl. Erw. 7b in fine und 7c des kantonalen Entscheids). 
3.1.3 Fraglich bleibt, ob konkrete Umstände die praxisgemässe Ver-mutung zu widerlegen vermögen, dass es dem teilinvaliden Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines im IV-Verfahren festgestellten verbleibenden Leistungsvermögens das gestützt auf die in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV festgesetzten Grenzbeträge auf Fr. 22'507.- bezifferte hypothetische Einkommen (Erw. 3.1 hievor) tatsächlich zu erzielen (vgl. BGE 117 V 156 Erw. 2c, 115 V 88; ZAK 1989 S. 571 f. Erw. 3b und 3c). Solche Umstände hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten invaliditätsfremden Gründe wie mangelnde Sprachkenntnisse und ausländerrechtlicher Status (Aufenthaltsbewilligung B) ist festzuhalten, dass der seit 1975 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer gemäss Angaben im MEDAS-Gutachten vom 9. März 1998 über recht gute Deutschkenntnisse verfügt und sein Aufenthaltsstatus in dem für ihn konkret in Betracht fallenden Betätigungsfeld (Hilfsarbeitertätigkeiten) nichts Aussergewöhnliches ist, sodass ihm bei der Arbeitssuche daraus kein besonderer Nachteil erwächst. Auch das geringe Ausbildungsniveau (sechs Jahre Grundschule; kein Berufsabschluss) mindert die Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt für einfache Hilfsarbeiten nicht; im Übrigen wurde im psychiatrischen Konsilium vom 18. Februar 1998 zuhanden der MEDAS die Intelligenz und gute Lernbereitschaft des Beschwerdeführers hervorgehoben, welche es ihm ermöglicht haben, während seiner Berufslaufbahn als Gesunder selbst qualifiziertere Tätigkeiten auszuüben. Die angespannten Verhältnisse auf dem freien Arbeitsmarkt mögen es dem im Verfügungszeitpunkt 55-jährigen, seit über sechs Jahren nicht erwerbstätigen, teilinvaliden Beschwerdeführer erschweren, eine passende Stelle zu finden. Da er aber - obwohl im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 115 V 53, 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a) hierzu verpflichtet - gänzlich auf entsprechende Arbeitsbemühungen verzichtet hat, fehlt es am rechtsgenüglichen Beweis, dass die erwähnten Gründe es ihm trotz Aufbietung allen guten Willens praktisch verunmöglichen, die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten hypothetischen Einkommensgrenzbeträge tatsächlich zu realisieren. Nichts daran ändert nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, worauf verwiesen wird, die vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum ausgestellte Bescheinigung vom 28. Oktober 2002, wonach der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der heutigen Arbeitsmarktsituation in der Wohnregion "voraussichtlich" nicht verwerten kann (vgl. BGE 109 V 29; ARV 1999 Nr. 19 S. 107 Erw. 3b). 
 
Ebenfalls nicht gegen die konkrete wirtschaftliche Nutzbarkeit der Restarbeitsfähigkeit spricht der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Versicherten keine konkrete Stelle an seinem Wohnort oder in dessen nächster Umgebung angeboten oder zugewiesen hat, zumal sie im Rahmen der hier geltenden Beweislastverteilung hierzu nicht gehalten ist. Unbehelflich ist ferner das Argument des Beschwerdeführers, selbst bei einem Arbeitsversuch an einer geeigneten Stelle seien zahlreiche, krankheitsbedingte Abwesenheiten voraussehbar, ist doch nicht ersichtlich, weshalb er in einer leidensangepassten, dem 60%igen Leistungsvermögen entsprechenden Tätigkeit bei zumutbarer Willensanstrengung mehr Absenzen als ein gesunder Teilzeitangestellter zu verzeichnen hätte. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass er aufgrund seines physischen und psychischen Zustands für einen konkreten Arbeitgeber eine untragbare Belastung bedeuten würde (vgl. BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc und 4c mit Hinweisen), welche einem gelingenden Arbeitsverhältnis im Wege steht. 
3.1.4 Nach dem Gesagten fehlt es an stichhaltigen Gründen, welche die gesetzliche Vermutung einer praktischen Verwertbarkeit des Restarbeitsvermögens umzustossen vermögen, womit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Beschwerdeführers von Fr. 22'507.- ab 1. April 2002 nicht zu beanstanden ist. Festzuhalten bleibt, dass die EL-Organe im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Ergänzungsleistungsanspruchs an die auf das Kalenderjahr 2002 bezogene und nur für diese Periode rechtsbeständige Festlegung dieses EL-Berechnungsfaktors nicht gebunden sind (vgl. BGE 128 V 40 f. Erw. 3b; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, St. Gallen 1999, S. 33). 
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet des Weitern die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seiner bis anhin noch nie erwerbstätig gewesenen Ehefrau in der Höhe von Fr. 24'829.-, welches die Vorinstanz ausgehend von einer 100%igen Beschäftigung im untersten Lohnsegment des Produktionssektors ("Herstellung von Bekleidung und Pelzwaren") gestützt auf Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE] 2000 - aufgerechnet auf das Jahr 2001 und unter Gewährung eines 20%igen Abzugs vom statistischen Durchschnittswert - ermittelt hat. 
3.2.1 Nach der vorinstanzlich vertretenen Auffassung ist es der 1995 in die Schweiz gezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers trotz mangelnder Deutschkenntnisse, fehlender Berufsausbildung und Erfahrung im Erwerbsleben sowie ihres Alters von 50 Jahren (Verfügungszeitpunkt) möglich und zumutbar, vollzeitlich eine Hilfstätigkeit auszuüben, zumal sie gesund sei und keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen habe (jüngstes Kind 16 Jahre [2002]). Nachdem ihr Ehemann bereits 1997 invalid geworden sei und sie bereits damals mit der Notwendigkeit einer Erwerbstätigkeit ihrerseits habe rechnen müssen, bedürfe sie zudem keiner Anpassungszeit mehr. 
3.2.2 Wohl kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht als "Ding der Unmöglichkeit" bezeichnet werden, dass eine über 50-jährige, noch nie erwerbstätig gewesene Frau mit einem noch unmündigen Kind, ohne Deutschkenntnisse (und "normalerweise ein Kopftuch tragend") auf dem konkreten Arbeitsmarkt eine Beschäftigung findet, doch muss dies erfahrungsgemäss in der Tat als sehr schwierig gelten. Namentlich bei den gegebenen persönlichen Umständen lässt die hypothetische Frage, ob der Ehegattin eines EL-Bezügers eine (volle) Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall ein schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte oder mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen, nicht zu. Das Angebot an offenen, geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen - auf dem Arbeitsmarkt in der Nähe des Wohnortes (Urteil Y. vom 9. Juli 2002 [P 18/02] Erw. 4) - andererseits sind zu berücksichtigen (Urteile S. vom 27. Februar 2004 [P 64/03] Erw. 3.3.2, R. vom 2. März 2004 [P 61/03] Erw. 2.2, Y. vom 9. Juli 2002 [P 18/02] Erw. 3b; vgl. auch Urteil K. vom 13. August 2001 [P 69/99] Erw. 5b). Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der LSE (Urteil S. vom 27. Februar 2004 [P 64/03] Erw. 3.3.2; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 9. Dezember 1999, P 11/99) erfolgen. 
3.2.3 Im Lichte vorstehender Erwägungen wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau ungenügend abgeklärt worden sind. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin schliessen von den persönlichen Eigenschaften der Gattin ohne Weiteres auf die Verfügbarkeit passender Stellen, was angesichts des Alters, der mangelhaften Sprachkenntnisse und vor allem der vollständig fehlenden Berufserfahrung der Betroffenen nicht zulässig ist. Aufgrund diesbezüglich unvollständiger Aktenlage ist die Sache daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen treffe. Zu ermitteln ist, ob auf dem konkreten Arbeitsmarkt in der Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen seiner Ehefrau mitbringen, ein Angebot an offenen 100%-Stellen besteht. Sollte sich die spezifische Arbeitsmarktsituation nach entsprechender Abklärung derart präsentieren, dass eine Vollzeitbeschäftigung nachweislich praktisch ausgeschlossen ist, muss aufgrund der realen Arbeitsmarktverhältnisse geprüft werden, inwiefern die gesunde Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Arbeitskraft im Rahmen einer für sie geeigneten Teilzeitstelle optimal erwerblich umzusetzen vermag. Angesichts der seit dem Verfügungszeitpunkt nicht grundlegend veränderten Arbeitsmarkt- und Konjunkturlage sind die Ergebnisse der anschliessend für das Jahr 2002 neu vorzunehmenden EL-Berechnung (vgl. nachfolgende Erw. 3.2.4) zu Grunde zu legen. 
3.2.4 Nach dem Gesagten hält die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 24'829.- mangels hinreichender Abklärung der konkreten persönlichen und erwerblichen Verhältnisse nicht stand. Nach erfolgten Weiterungen wird die SVA auf angepasster Berechnungsgrundlage über die Höhe der ab 1. April 2002 auszurichtenden Ergänzungsleistungen neu zu befinden haben. Dabei ist das unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Aspekte des Einzefalls ermittelte hypothetische Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers analog zu den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren um jährlich insgesamt Fr. 1500.- zu kürzen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (BGE 117 V 292 Erw. 3c, AHI 2001 S. 134 f. Erw. 1c); die dem Beschwerdeführer zugesprochenen IV- und BVG-Renten dagegen werden einkommensseitig in vollem Umfang berücksichtigt (keine Privilegierung; AHI 1993 S. 252 f. Erw. 3c). Den Einwand des Beschwerdeführers, es sei vom (Brutto-)Renteneinkommen ein Quellensteuer-Abzug von 10 % vorzunehmen, hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird, entkräftet. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Zufolge teilweisen Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). In diesem Umfang ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. Im Übrigen ist ihm zu entsprechen, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 182 Erw. 2.2, 128 I 232 Erw. 2.5.2, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass Ziff. 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2003 sowie die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 18. Juli 2002 aufgehoben werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen zusätzliche Abklärungen treffe und über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2002 neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
5. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 4. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: