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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_145/2015, 2C_146/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 28. April 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Herrn Daniel Scheitlin, Universa Treuhand AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Solothurn. 
 
Gegenstand 
Staatssteuer 2012, 
direkte Bundessteuer 2012 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.A.________ und B.A.________ vom 10. Februar 2015 gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 8. Dezember 2015 betreffend Staatssteuer und direkte Bundessteuer 2012, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass die Beschwerdeführer den ihnen mit Verfügung vom 16. Februar 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- auch innert der mit Verfügung vom 18. März 2015 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 13. April 2015 angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 5 BGG aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. April 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller