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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_705/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 5. Oktober 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. Juli 2017 (BR.2017.34). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Zahlungsbefehl vom 15. September 2016 betrieb der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Weinfelden, Aussenstelle Bischofszell, auf Verwertung eines Grundpfandes über den Betrag von Fr. 285'000.-- nebst 10 % Zins seit 30. Juni 2016. Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag. 
Mit Entscheid vom 28. April / 15. Mai 2017 wies das Bezirksgericht Weinfelden das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da ein Faustpfand und nicht ein Grundpfandrecht begründet worden sei. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Mai 2017 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau. Mit Entscheid vom 13. Juli 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
Am 14. September 2017 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 285'000.-- nebst 10 % Zins seit 30. Juni 2016. Am 25. September 2017 hat der Beschwerdegegner unaufgefordert eine Beschwerdeantwort eingereicht. Er verlangt die Abweisung der Beschwerde und die Abweisung bzw. Nichtigerklärung der Betreibung. Am 2. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen. 
 
2.   
Aufgrund des Beschwerderückzugs ist das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Dies gilt auch insofern, als der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort Anträge gestellt hat, die über den Gegenstand der Beschwerde (Rechtsöffnung) hinausgehen, nämlich die sinngemässen Anträge auf Aufhebung bzw. Nichtigerklärung der Betreibung. Durch eine Beschwerdeantwort kann der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht erweitert werden und eine eigene Beschwerde hat der Beschwerdegegner nicht erhoben. 
Angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 68 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und er seine Beschwerdeantwort unaufgefordert eingesandt hat, könnte er dafür ohnehin nicht entschädigt werden. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg