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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_481/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Polizeibeamtin B.________ erstellte am 4. März 2016 den Nachtragsrapport betreffend die Erkenntnisse zum Beschuldigten A.________. Am 15. März 2016 wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern nicht an Hand genommen. 
 
2.  
Am 8. Juli 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Polizeibeamtin B.________ wegen Amtsmissbrauchs, da diese in besagtem Rapport haltlose sowie ehrverletzende Vorwürfe notiert habe. Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid betreffend Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 19. September 2016 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung nicht. Sie führte zusammenfassend aus, aus den beanstandeten Passagen im Rapport würden sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Angeschuldigte im Rapport vorsätzlich wahrheitswidrige bzw. ehrverletzende Äusserungen gemacht hätte. Auch würden keine Hinweise auf eine missbräuchliche Amtsführung hindeuten. 
 
3.  
A.________ führt mit Eingabe vom 27. September 2016 (Postaufgabe 10. Oktober 2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Strafkammer die beanstandeten Passagen des Rapports rechts- bzw. verfassungswidrig gewürdigt haben sollte, als sie zum Schluss kam, es fehle an Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Beschlusses bzw. der Beschluss im Ergebnis selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
5.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli