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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_67/2017, 9C_69/2017  
 
 
Urteil vom 12. April 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino. 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
9C_67/2017 
 A.________ AG, vertreten durch André A. Girguis und/oder Dr. Lukas Wiget, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian von Kaenel und/oder Lukasz Grebski, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
9C_69/2017 
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Adrian von Kaenel und/oder Lukasz Grebski, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________ AG, vertreten durch André A. Girguis und/oder Dr. Lukas Wiget, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerden gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ist mit dem Vollzug des zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften Unia sowie Syna am 12. November 2002 geschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) beauftragt. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR ab 1. Juli 2003 teilweise für allgemeinverbindlich erklärt, ebenso in der Folge die seither vereinbarten Änderungen. 
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 ersuchte die Stiftung FAR die A.________ AG (bis 23. Juli 2010: C.________ AG Transporte Kies Beton) unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Neubeurteilung darum, einen Selbstdeklarations-Fragebogen auszufüllen. Dieser Aufforderung kam die A.________ AG nicht nach. Am 30. März 2011 entschied die Stiftung FAR, dass die A.________ AG sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten (AVE) GAV FAR falle, weshalb sie für die unter den persönlichen Geltungsbereich fallenden Mitarbeiter ab 1. Juni 2011 beitragspflichtig sei. Nachdem die Stiftung FAR zunächst auf ihre Entscheidung zurückgekommen war und am 22. April 2013 den betrieblichen Geltungsbereich nur bis 22. Juli 2010 bejaht hatte, hielt sie am 11. Juni 2013 unter Berufung auf eine vom Bundesrat am 6. Dezember 2012 beschlossene Änderung des AVE GAV FAR fest, die A.________ AG sei bis 30. Juli 2010 unterstellt, aber nicht beitragspflichtig gewesen. Ab diesem Datum sei sie dem AVE GAV FAR für den Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" unterstellt und auch beitragspflichtig. Ab 1. Januar 2014 bestehe die Unterstellung auch für diesen Betriebsteil nicht mehr; der A.________ AG stehe es frei, den Anschluss unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember 2013 zu kündigen, was diese am 20. Juni 2013 tat. 
 
B.   
Am 30. Juni 2014 reichte die Stiftung FAR beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die A.________ AG Klage ein. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass die A.________ AG vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" dem GAV FAR unterstellt war; ferner sei die A.________ AG zu verpflichten, ihr Fr. 50'246.10 für die Beiträge vom 1. August 2010 bis 30. September 2013, nebst Zins zu 5 % auf den entsprechenden Beiträgen ab den jeweiligen Fälligkeiten zu bezahlen. Schliesslich sei der Stiftung das Recht einzuräumen, die Höhe der ausstehenden FAR-Beiträge zu ergänzen, sobald die Lohnsummen der Monate September bis Dezember 2013 vorliegen. 
In der Replik änderte die Stiftung FAR ihr Rechtsbegehren wie folgt ab: 
 
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2013 mit dem Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" dem AVE GAV FAR unterstellt ist. 
 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Arbeitnehmer D.________ und E.________ CHF 27'968.50 für den Zeitraum vom 1. August 2010 und 31. Dezember 2013 nebst Zins zu 5 % für die folgenden Beiträge zu bezahlen: 
 
für den Betrag von CHF 3'284.10 (Jahr 2010) ab dem 1. Januar 2011; 
für den Betrag von CHF 8'226.45 (Jahr 2011) ab dem 1. Januar 2012; 
für den Betrag von CHF 8'166.75 (Jahr 2012) ab dem 1. Januar 2013; 
für den Betrag von CHF 8'291.20 (Jahr 2013) ab dem 1. Januar 2014; 
 
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zudem die folgenden Beiträge zu bezahlen: 
 
- 5.3 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2011 aller Mitarbeiter des Bereichs "Boden-Recycling", soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab 1. Januar 2012; 
 
- 5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 aller Mitarbeiter des Bereichs "Bondenrecycling-Anlage", soweit diese im genannten Zeitraum unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem auf den Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars. 
 
4. Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens die unten den Ziffern 1 bis 3 gestellten Begehren innert angemessener Frist definitiv zu beziffern." 
 
Die A.________ AG schloss auf Abweisung der klageweise und in der Replik gestellten Rechtsbegehren. 
Mit Entscheid vom 28. November 2016 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die A.________ AG zur Bezahlung von Beiträgen in der Höhe von Fr. 72'696.25, zuzüglich Zins zu 5 % 
auf dem Betrag von Fr. 12'441.50 ab 1. Januar 2011, 
auf dem Betrag von Fr. 30'604.70 ab 1. Januar 2012 und 
auf dem Betrag von Fr. 29'650.05 ab 1. Januar 2013. 
Im Übrigen wies es die Klage ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die A.________ AG beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen (Verfahren 9C_67/2017). 
Die Stiftung FAR schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Am 28. Juni 2017 reicht die A.________ AG eine zusätzliche Stellungnahme ein. 
 
D.   
Die Stiftung FAR führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als ihre Forderungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 abgewiesen wurden, und die A.________ AG sei unter teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, ihr über den vorinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus eine Summe von Fr. 26'344.90 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verfahren 9C_69/2017). 
Die A.________ AG lässt sich mit dem Rechtsbegehren auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
In einer weiteren Eingabe hält die Stiftung FAR an ihrem Standpunkt fest, worauf die A.________ AG eine zusätzliche Stellungnahme einreicht, worin sie ebenfalls ihre Rechtsbegehren erneuert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Da den Beschwerden der A.________ AG und der Stiftung FAR der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel sich gegen den nämlichen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich richten, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 9C_67/2017 und 9C_69/2017 zu vereinigen und entsprechend den Anträgen der Parteien in einem Urteil zu erledigen (BGE 127 V 80 E. 1 S. 81, vgl. auch BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296). 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
 
3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR (Art. 2 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung) und Art. 2 Abs. 4 lit. b (in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung) sowie den in Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR geregelten persönlichen Geltungsbereich unter Hinweis auf den davon abweichenden Art. 3 Abs. 1 lit. e GAV FAR zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hielt zunächst fest, dass die A.________ AG nicht dem GAV FAR unterstehe. Die Beitragspflicht bestehe nur, wenn sie dem AVE GAV FAR unterstanden habe, soweit sie im Recycling-Bereich tätig gewesen sei und in der fraglichen Sparte Angestellte beschäftigt habe, die in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR gefallen sind. Vom AVE GAV FAR erfasst würden nicht nur Betriebe des Hauptgewerbes, sondern auch dem Bauhauptgewerbe zuzuordnende Betriebsteile von Betrieben anderer Branchen. Die A.________ AG sei nicht hauptsächlich in der Recycling-Branche tätig. Ihre weiteren Tätigkeitsfelder fielen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Es stelle sich die Frage, ob die Stiftung zu Recht davon ausging, dass der Betriebsbereich Recycling vom betrieblichen Geltungsbereich nach Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2012) erfasst wurde. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Begriff des Betriebsteils hielt die Vorinstanz alsdann fest, dass auch stationäres Recycling ausserhalb von Baustellen bis Ende 2012 unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sei. Die auf den 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR sei auf Ersuchen u.a. des Verbandes F.________ vom Bundesrat vorgenommen worden, nachdem kurz zuvor auch der Landesmantelvertrag geändert worden war. Den Angaben der A.________ AG zufolge handle es sich beim Recycling-Bereich um einen von den übrigen Tätigkeiten abgrenzbaren Betriebsteil, der nach aussen als Anbieter gegenüber den Kunden in Erscheinung tritt. Da die Unternehmen mit dem Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub im Recyclingwerk in G.________", mit dem sie einen Umsatz von über Fr. 500'000.- im Jahr erzielt, als Anbieterin, die gegenüber Kunden auftritt, aufzufassen ist und der Betriebsteil eine genügende Selbständigkeit aufweist, sei er unter den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR in der bis Ende 2012 gültig gewesenen Fassung gefallen.  
 
3.3. Die Vorinstanz hielt fest, die A.________ AG sei vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 dem AVE GAV FAR unterstellt gewesen. Des Weiteren führte sie aus, welche Mitarbeiter im Einzelnen dem GAV unterstellt waren, ermittelte die Lohnsumme und setzte hievon die geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, insgesamt Fr. 72'696.25, fest. In diesem Umfang hiess sie die Klage gut.  
 
4.   
 
4.1. In formeller Hinsicht rügt die A.________ AG wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; dies vor allem deshalb, weil sich die Vorinstanz nicht mit ihren in Klageantwort und Duplik vorgetragenen Argumenten auseinandergesetzt und die formrichtig angebotenen Beweise nicht abgenommen habe. Die A.________ AG bestreitet sodann, dass ihr Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" im Werk G.________ dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstanden habe und gewisse Arbeitnehmer von dessen persönlichen Geltungsbereich erfasst gewesen seien. Massgebend seien der Wirtschaftszweig und damit das Konkurrenzverhältnis. Gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR hätten dessen Bestimmungen u.a. für Deponie- und Recyclingbetriebe gegolten. Erfasst worden seien aber nur Recyclingbetriebe des Bauhauptgewerbes bzw. in Baubetrieben und Recyclinganlagen auf Baustellen. Das kantonale Gericht habe Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR unrichtig angewendet und dadurch Bundesrecht verletzt. Falsch sei die Unterstellung unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin die Betriebe des Baugewerbes gar nicht konkurrenziere. Weiter trägt sie vor, mit der Ausnahme stationärer Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und des Personals vom AVE GAV FAR auf den 1. Januar 2013 sei lediglich der bereits geltende Rechtszustand ausdrücklich festgeschrieben worden. Dies zeige eine Auslegung unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten. Eventualiter stellt die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Bundesratsbeschlusses zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 in Frage und erblickt wiederum eine Gehörsverletzung im Umstand, dass sich die Vorinstanz mit diesem bereits in der Klage vorgebrachten Argument nicht befasst habe. Auch bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs habe die Vorinstanz - nebst dem Anspruch auf rechtliches Gehör - Bundesrecht verletzt. Schliesslich entspreche der angefochtene Entscheid nicht Sinn und Zweck des AVE GAV FAR. Die Arbeitnehmer, welche die Vorinstanz dem AVE GAV FAR unterstellte, übten keine körperlich schwere Arbeit aus und seien nicht mit Bauarbeitern zu vergleichen, für welche mit dem GAV FAR der flexible Altersrücktritt geschaffen wurde.  
 
4.2. Die Stiftung FAR bestreitet diese Ausführungen. Sie wendet im Wesentlichen ein, unter dem Begriff Bauhauptgewerbe seien alle Gewerbe zu verstehen, die Tätigkeiten gemäss Art. 2 GAV FAR ausüben. Sie äussert sich zum Begriff des Konkurrenzverhältnisses und stellt aus ihrer Sicht klar, dass entgegen der Auffassung der A.________ AG deren Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst seien.  
 
5.   
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid insoweit Bundesrecht verletzt, als die Vorinstanz die A.________ AG in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet hat, der Stiftung FAR Beiträge in der Höhe von Fr. 72'696.25, zuzüglich Zins zu 5 % ab verschiedenen Fälligkeiten, zu bezahlen. 
 
5.1. Soweit die A.________ AG in formeller Hinsicht wiederholt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rügt, bezieht sie sich in erster Linie auf die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids, die sie als ungenügend erachtet, indem sie behauptet, das Sozialversicherungsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihren Vorbringen in der Klageantwort und der Duplik auseinandergesetzt.  
 
5.2. Die gemäss den Ausführungen der A.________ AG im Vordergrund stehende Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie sich stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2015 Nr. 30 S. 92 E. 6.3).  
Diesen Anforderungen genügt der vorinstanzliche Entscheid ohne weiteres. Die formellen Rügen sind mit Blick auf den einlässlich begründeten Entscheid haltlos, hat sich doch das Sozialversicherungsgericht mit den rechtserheblichen Aspekten des Rechtsstreits befasst und konnte es in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme der angebotenen Beweise absehen, da der relevante Sachverhalt genügend geklärt war (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 
Das kantonale Gericht hat ausführlich begründet, dass die Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten unter anderem der Bereiche "Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe" gelten (E. 4.2, S. 13 - 17). Es hat des Weiteren zutreffend erwogen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 in Art. 2 Abs. 4 integral diejenigen Betriebe bzw. Betriebsteile bezeichnete - unter anderem auch die Betriebsteile "Recycling" - die im GAV FAR angeführt worden sind. Damit liegt auf der Hand, dass sowohl Vertragspartner als auch in der Folge der Bundesrat von bestehenden Konkurrenzverhältnissen unter diesen aufgezählten Betrieben bzw. Betriebsteilen ausgegangen sind. Wenn die Beschwerdeführerin, wie im kantonalen Verfahren, geltend macht, der Bundesratsbeschluss widerspreche Art. 1 Abs. 1 AVEG, kann dies nicht mit der blossen Behauptung eines fehlenden Konkurrenzverhältnisses dargetan werden. 
 
6.  
 
6.1. Die Beitragspflicht der A.________ AG in der Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 für Arbeitnehmer, die im Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" tätig waren, begründete die Vorinstanz - wie dargelegt - mit dessen Unterstellung unter den allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR (AVE GAV FAR), der in Art. 2 Abs. 4 in lit. b (in Kraft bis 31. Dezember 2012) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe erwähnt und in Art. 2 Abs. 5 den persönlichen Geltungsbereich umschreibt.  
 
6.2.   
 
6.2.1. Die von der A.________ AG gegen die betriebliche Unterstellung erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR auch auf Betriebsteile anderer Branchen, die sich mit dem Recycling befassen, anwendbar. Der Einwand der A.________ AG, wonach sie weder im Bauhauptgewerbe tätig sei noch in Konkurrenz zu Betrieben des Bauhauptgewerbes stehe, trifft in dieser Form nicht zu. Wie die Stiftung FAR richtig ausführt, trägt der GAV den Titel "Der Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe". Dabei versteht der GAV unter dem Begriff Bauhauptgewerbe alle Gewerbe, die ihm unterstellt sind, namentlich Betriebe und Betriebsteile, die Tätigkeiten nach Art. 2 GAV FAR ausüben. Dazu zählten - von der Vorinstanz überzeugend dargelegt - bis Ende 2012 auch stationäre Recyclingbetriebe ausserhalb von Baustellen (vgl. E. 6.2.2 hienach). Ebenso verfehlt ist die Behauptung der A.________ AG, sie stehe in keinem Konkurrenzverhältnis zu den Betrieben des Bauhauptgewerbes, weshalb sie dem AVE GAV FAR nicht unterstehe. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz (vgl. E. 5.2 in fine) ist weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig (vgl. E. 2 hievor).  
 
6.2.2. Nach dem Wortlaut, der rechtsprechungsgemäss für die Auslegung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung in erster Linie massgebend ist (BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225, 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87), gelten nach Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR (Fassung gültig bis 31. Dezember 2012) die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen für die Betriebe, Betriebsteile und selbstständigen Akkordanten u.a. des Bereichs Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe (lit. b). Gründe, welche gegen die Unterstellung des Betriebsteils Recycling der A.________ AG sprächen, lässt der Wortlaut nicht erkennen. Inwieweit aufgrund anderer Auslegungselemente wie Entstehungsgeschichte, Zweck oder Systematik (dazu BGE 140 II 80 E. 2.5.3 S. 87 mit Hinweisen), Materialien oder Wertung (dazu BGE 141 V 221 E. 5.2.1 S. 225, 140 V 449 E. 4.2 S. 455) zu dem in der Beschwerde befürworteten Resultat führen könnten, erschliesst sich aus den vorgebrachten Argumenten nicht. Weil vom Geltungsbereich des AVE GAV FAR in Art. 4 Abs. 2 lit. b (Fassung bis Ende 2012) Recyclingbetriebe ausdrücklich erfasst sind, kann der Meinung nicht gefolgt werden, nur Recyclingbetriebe des Bauhauptgewerbes seien dem AVE GAV FAR unterstellt (gewesen).  
Aus dem Urteil 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.5 kann die A.________ AG sodann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Meinung nichts für ihren Standpunkt ableiten. In jenem Fall lag die Unterstellung eines Plattenlegerunternehmens unter den AVE GAV FAR im Streit. Der Sachverhalt unterscheidet sich vom vorliegenden Fall. Die Behauptung schliesslich, mit der Änderung von Art. 2 Abs. 4 lit. b AVE GAV FAR auf den 1. Januar 2013 sei lediglich der bereits geltende Rechtszustand ausdrücklich festgeschrieben worden, wodurch die Rechtslage nicht angepasst worden sei, ist durch nichts belegt und entsprechend den Darlegungen im angefochtenen Gerichtsentscheid unbegründet. 
 
6.2.3. Die A.________ AG macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, acht in der Beschwerde namentlich erwähnte Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR auszunehmen, obwohl diese nicht auf Baustellen und in Hilfsbetrieben des Baubetriebes tätig seien. Sie begründet dies nicht näher, sondern bringt relativ pauschal vor, der Betriebsteil "Recycling Bauabfälle und belasteter Aushub" im Werk G.________ habe bis Ende des Jahres 2012 nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstanden und diese acht Arbeitnehmer seien vom persönlichen Geltungsbereich ausgenommen. Auch der Hinweis der Beklagten, diejenigen Arbeitnehmer, die im Landesmantelvertrag ausgenommen werden, würden nicht in den persönlichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fallen, wird nicht ausreichend begründet; der blosse Hinweis auf Rechtsschriften vor kantonaler Instanz genügt nicht. Das Sozialversicherungsgericht hat sich mit der Frage des persönlichen Geltungsbereichs des AVE GAV FAR in Erwägung 4.5 des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinandergesetzt und im Einzelnen festgehalten, welche Arbeitnehmer vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR im Zeitraum vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2012 erfasst und welche diesem allgemeinverbindlichen Vertragswerk nicht unterstellt waren. Auch in diesem Punkt hat sich die Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorwerfen zu lassen. Die Behauptung, das kantonale Gericht habe Art. 2 Abs. 4 und Abs. 5 AVE GAV FAR nicht richtig verstanden, genügt nicht, um eine Bundesrechtsverletzung zu begründen. Ebenso wenig lässt sich eine vom eigenen Parteistandpunkt abweichende Auffassung eines Gerichts ohne eingehende und stichhaltige Argumente als rechtswidrig, widersprüchlich und den verfassungsrechtlich geschützten Gehörsanspruch verletzend qualifizieren, wie dies beschwerdeweise versucht wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
6.3. Es trifft zu, dass die Allgemeinverbindlichkeit eines GAV, bei der es sich um eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter handelt (BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39), nachträglich im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle in Frage gestellt werden kann (SZS 2013 S. 287 E. 2.2; 9C_374/2012). Die A.________ AG bringt dieses Begehren letztinstanzlich zum ersten Mal vor. Soweit sie behauptet, die Vorinstanz hätte aufgrund ihrer Vorbringen eine solche Überprüfung der Rechtmässigkeit vornehmen müssen, kann ihr nicht gefolgt werden, weshalb in diesem Punkt auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (vgl. E. 5.2 Abs. 3 hievor). Dabei liegt es an der interessierten Partei, die einschlägigen Tatsachen zumindest zu behaupten. Dies trifft hier nicht einmal ansatzweise zu.  
 
6.4.   
 
6.4.1. Soweit die A.________ AG rügt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit dem Schreiben der Stiftung FAR vom 4. Mai 2011 auseinandergesetzt, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden. Damals hatte die Stiftung FAR die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeiten der A.________ AG nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Der Stiftung stand es indessen frei, auf diesen Entscheid zurückzukommen; dies hat sie denn auch im Rahmen einer "Wiedererwägung" am 22. April 2013 getan. Da der Stiftung FAR - wie allen Vorsorgeeinrichtungen - im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine Verfügungskompetenz zukommt, war es ihr unbenommen, in einem formlosen Schreiben ihre frühere Mitteilung abzuändern. Einer Wiedererwägung im Rechtssinne bedurfte es dazu nicht. Die A.________ AG behauptet zwar, mit dem Schreiben vom 30. März/4. Mai 2011 habe die Stiftung verbindlich auf Beitragsforderungen verzichtet, und eine nachträgliche Einforderung sei aufgrund des Vertrauensschutzes unzulässig (auch in Bezug auf das Schreiben vom 22. April 2013), begründet diese Auffassung jedoch nicht in ausreichend qualifizierter Weise, wie dies bei der Rüge einer Grundrechtsverletzung erforderlich ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
6.4.2. Weiter macht die A.________ AG geltend, das Schreiben der Stiftung FAR vom 22. April 2013 sei als Schulderlass im Sinne von Art. 115 OR zu qualifizieren. Diese Bestimmung sieht vor, dass eine Forderung durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden kann, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war. Das besagte "Schreiben" ist jedoch ein einseitiges und kein zweiseitiges "Rechtsgeschäft".  
 
6.5. Eine anderweitige Verletzung von Bundesrecht (E. 2 hievor) begründet die A.________ AG nicht.  
 
7.   
 
7.1. Die Stiftung FAR beantragt in ihrer Beschwerde, die A.________ AG sei zu verpflichten, zusätzlich für das Jahr 2013 Beiträge in der Höhe von Fr. 26'344.90, nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014, zu bezahlen. Sie macht geltend, der Bundesrat sei nicht befugt gewesen mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und das in ihnen beschäftigte Personal vom Anwendungsbereich des AVE GAV FAR auszunehmen. Sie kritisiert, diese Ausnahme sei entgegen dem Willen der Vertragsparteien erfolgt; der Bundesrat hätte diesen das rechtliche Gehör gewähren müssen. Ferner habe er es unterlassen, eine ausdrückliche Übergangsregelung zu schaffen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Unterstellung der A.________ AG nicht am 31. Dezember 2012 geendet. Vielmehr habe die Unterstellung unter den GAV FAR während des ganzen Jahres 2013 angedauert.  
 
7.2. Die Stiftung FAR stellt nicht in Abrede, dass der Bundesrat auf ihre Einsprache zufolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Wie bereits bei der Beurteilung der Beschwerde der A.________ AG eingehend und unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargelegt wurde (E. 6.3 hievor), könnte der Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung des AVE GAV FAR als normativer Erlass mit Rechtsetzungscharakter im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle überprüft werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wären. Doch werden auch in der Beschwerde der Stiftung FAR tatbeständliche Grundlagen, die auf eine Bundesrechtswidrigkeit des genannten Beschlusses hindeuten würden, nicht in rechtsgenüglicher Weise in das letztinstanzliche Verfahren eingeführt (Urteil 9C_132/2017 vom 22. November 2017 E. 5.1).  
 
7.3. Im Urteil 9C_132/2017 vom 22. November 2017 hat das Bundesgericht im Übrigen die Auffassung der Stiftung FAR, die in jenem Fall auch mit Bezug auf einen stationären Recyclingbetrieb ausserhalb der Baustelle eine Weitergeltung des AVE GAV FAR (vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014) behauptet und namentlich das Fehlen einer Übergangsregelung als nicht rechtskonform bezeichnet hatte, verworfen und dessen Weitergeltung für den Recyclingbetrieb über den 31. Dezember 2012 hinaus verneint. Gründe, um von diesem Urteil bereits nach kürzester Zeit wieder abzuweichen, fehlen, wie insbesondere auch aus den nachstehenden Erwägungen erhellt:  
Die Stiftung FAR macht zwar auch im hier zu beurteilenden Rechtsstreit geltend, es seien Arbeitnehmer unmittelbar von der Ausnahme der A.________ AG vom AVE GAV FAR betroffen, vermag diese pauschale Aussage aber nicht zu belegen. Sodann ist der mit dem Wegfall der gesamtarbeitsvertraglichen Regelung angeblich verbundene Verlust von durchschnittlich Fr. 300'000.- je Arbeitnehmer nicht nachvollziehbar. Unter diesen Umständen lässt sich die Einräumung einer Übergangsfrist gestützt auf Treu und Glauben nicht begründen. Es fehlen eine Substanziierung und Spezifizierung, und ein Beleg für den geltend gemachten Verlust ist nicht eingereicht worden. 
 
7.4. Das Fehlen einer Übergangsregelung und die damit angeblich einhergehende Verfassungsverletzung (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; Verletzung von Treu und Glauben) werden in der Beschwerde sehr ausführlich behandelt und unter verschiedenen Aspekten beleuchtet. Die Stiftung FAR verkennt jedoch, dass die Rechtsprechung das Fehlen einer Übergangsregelung nur zurückhaltend als verfassungswidrig beurteilt und namentlich bei relativ geringfügigen Leistungseinbussen auch eine übergangslose Inkraftsetzung der neuen Regelung nicht beanstandet (BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40 f. mit Hinweisen). Im Übrigen ist die Beschwerde in diesem Punkt pauschal und allgemein (betreffend Arbeitnehmer und behaupteten Verlust) gehalten. Sie genügt den qualifizierten Anforderungen, wie sie nach Art. 106 Abs. 2 BGG für die Geltendmachung der Verletzung von Grundrechten erfüllt sein müssen (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232), nicht.  
 
7.5. Soweit sich die Stiftung FAR auf eine individualrechtliche Nachwirkung nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV beruft und sich für ihren Standpunkt auf BGE 130 III 19 E. 3.1.2.2 S. 23 stützt, kann ihr ebenfalls keine Folge gegeben werden. Das Bundesgericht hat in jenem Urteil, bestätigt in SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51 E. 4.2.2 (9C_297/2010) und im zitierten Urteil 9C_132/2017 vom 22. November 2017, anerkannt, dass Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen als Inhalt des Einzelarbeitsvertrages weiter gelten. Da im vorliegenden Fall jedoch ein Arbeitgeber am Recht steht, der nicht Mitglied einer Vertragspartei (Schweizerischer Baumeisterverband) ist und den Inhalt des GAV nicht mitbeeinflussen konnte, kann ihm auch kein Wille, den GAV FAR über dessen Beendigung hinaus weiter gelten zu lassen, unterstellt werden. Dies gilt umso mehr, als die A.________ AG nicht freiwillig, sondern allein Kraft Rechtsetzung dem AVE GAV FAR unterstellt wurde. Entscheidend ist schliesslich, dass die Bestimmungen des GAV FAR nicht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer berühren, sondern dieser Gesamtarbeitsvertrag das Anschlussverhältnis zwischen Arbeitgeber und Stiftung begründet. Bei diesem handelt es sich um einen Innominatvertrag aus dem Anwendungsbereich der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 120 V 299 E. 4a S. 304; zitiertes Urteil 9C_132/2017 vom 22. November 2017 E. 5.3), der vom Arbeitnehmer nicht als arbeitsrechtliche Grundlage herangezogen werden kann.  
 
8.   
Die Parteien unterliegen mit ihren jeweiligen Beschwerdeanträgen. Indessen hat die A.________ AG Beschwerde gegen die ihr vorinstanzlich auferlegte Verpflichtung, der Stiftung Beiträge von Fr. 72'696.25 zu bezahlen, geführt, während die Stiftung FAR beantragt hat, die A.________ AG sei zu verhalten, ihr zusätzlich Beiträge von Fr. 26'344.90 zu entrichten. Damit erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten im Verhältnis der gestellten Rechtsbegehren zu 70 % (Fr. 3500.-) der A.________ AG und zu 30 % (Fr. 1500.-) der Stiftung FAR aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 9C_67/2017 und 9C_69/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden in der Höhe von Fr. 3500.- der A.________ AG und in der Höhe von Fr. 1500.- der Stiftung FAR auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer