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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_844/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Januar 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018 (AB.2018.00090). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des A.________ und der B.________ vom 29. November 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2018, 
 
 
in Erwägung,  
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Eingabe vom 17. September 2018 diesen Anforderungen nicht genügt, 
dass die Beschwerdeführer mit keinem Wort darlegen, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf ihre Eingabe vom 23. Oktober 2018 Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), was einzig Prozessthema ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V 265 E. 2a S. 266), 
dass das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe trotz des vor Vorinstanz hängigen Verfahrens AB.2018.00008 "mit der Betreibung der von sich aus erzeugten Verschuldung noch einmal angefangen", nicht belegt wird, 
dass die Beschwerdeführer sich gegen die Überweisung der Sache an das Bezirksgericht C.________ zur Weiterbehandlung wehren, weil dieses mehrmals rechtskräftig festgestellt habe, dass es dafür nicht zuständig sei, 
dass sie dabei übersehen, dass die Verfügung vom 8. Mai 2017, worauf sie sich hauptsächlich beziehen, eine negative Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO betraf und nicht eine Klage nach Art. 85a SchKG
 
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG zu erledigen ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht C.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Januar 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler