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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 361/02 
 
Urteil vom 9. Januar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
M.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1949, stand von Juni 1997 bis Ende September 2000 als Maurer in einem Anstellungsverhältnis mit der Firma L.________. Er meldete sich am 8. Juni 1999 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Graubünden einen Bericht des Arbeitgebers vom 21. Juni 1999 sowie mehrere Berichte (mit medizinischen Vorakten) des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, einholte; im Weiteren veranlasste sie vom 10. Januar bis 7. April 2000 eine berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte der Klinik X.________. Nach abgeschlossener Berufsberatung und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2001 M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 63% mit Wirkung ab dem 1. April 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu und hielt fest, dass eine körperlich nicht strenge Arbeit zu 50% zumutbar sei. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Begehren um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Februar 2002 ab. 
C. 
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihm ab dem 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang das Ausmass der Arbeitsfähigkeit sowie die Höhe der für den Einkommensvergleich herbeizuziehenden Einkommen. 
2.1 Das kantonale Gericht hat auf die Angaben des Dr. med. B.________ abgestellt und ist von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Weiter hat es für die Bestimmung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) den vom Arbeitgeber zuletzt abgerechneten Monatslohn herbeigezogen, was bei einem Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) sowohl gemäss den Blättern dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) wie auch anhand der - einen behinderungsbedingten Abzug von 25% berücksichtigenden - Tabellenlöhne der von Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zu einem Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3% ergab. 
 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er sei weniger als 50% arbeitsfähig. Weiter geht er davon aus, dass das Valideneinkommen anhand eines Stundenlohnes und das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25% zu bestimmen sei, was einen Invaliditätsgrad von über 66 2/3% ergebe. 
2.2 
2.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b; vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Damit ist hier darauf abzustellen, was der Beschwerdeführer als Maurer verdient hätte. In dieser Hinsicht fällt auf, dass der ehemalige Arbeitgeber erst ab dem Jahr 2000 in den Lohnabrechnungen von Monatslöhnen ausgeht, während er vorher jeweils nach Stunden abrechnete und auch im Arbeitgeberbericht vom 21. Juni 1999 Stundenlöhne erwähnte. Da der Versicherte letztmals im November 1999 einige Stunden gearbeitet hat, beruht der Wechsel in den Abrechnungsmodalitäten offensichtlich darauf, dass der Arbeitgeber aus Praktikabilitätsgründen ab Januar 2000 Monatslöhne verwendet hat, was im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Krankentaggeldes eine Vereinfachung darstellt; es ist jedenfalls keine Vertragsänderung in dem Sinne nachgewiesen, dass anstelle des bisherigen Stunden- neu ein Monatslohn geschuldet gewesen wäre. Damit ist für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Stundenlohn auszugehen. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 1999 gemäss den damaligen Lohnabrechnungen Anspruch auf einen Stundenlohn von Fr. 24.30 sowie (ab April 1999) auf 13% Feriengeld; weiter bestand Anrecht auf einen 13. Monatslohn. Von diesem Lohn ist auszugehen, d.h. das Valideneinkommen ist anhand des vereinbarten Entgelts (Fr. 24.30 pro Stunde sowie Feriengeld und 13. Monatslohn) und der zu leistenden Arbeitszeit zu bestimmen (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 13. Februar 1998 (mit Bundesratsbeschluss vom 10. November 1998 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe teilweise allgemeinverbindlich erklärt; BBl 1998, 5643) betrug die jährliche Arbeitszeit ab dem Jahr 1999 2112 Stunden (vgl. auch Art. 1 der Änderung vom 4. Mai 1999; BBl 1999, 3419; eine Änderung ist diesbezüglich seither nicht eingetreten, vgl. Änderungen vom 6. Juni 2000 [BBl 2000, 3482], 13. November 2000 [BBl 2000, 5806], 23. Januar 2001 [BBl 2001, 207] und 4. Mai 2001 [BBl 2001, 2023]). Dabei handelt es sich um die Bruttoarbeitszeit vor Abzug von Ferien und Feiertagen, da in Art. 24 Abs. 1 des Landesmantelvertrages die jährliche Arbeitszeit explizit als "Brutto-Sollarbeitszeit ... vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden" definiert wird (Urteil H. vom 4. April 2002, I 446/01). Damit sind von der Jahresarbeitszeit (2112 Stunden) die Ferien (6 Wochen à 40.5 Stunden = 243 Stunden; vgl. Art. 34 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Landesmantelvertrag) zu subtrahieren, während die acht Feiertage gemäss Art. 38 Abs. 1 Landesmantelvertrag ausser Betracht fallen, da sie wie normale Arbeitstage zu entschädigen sind (vgl. Art. 38 Abs. 2 Landesmantelvertrag). Der Versicherte hat also effektiv 1869 Jahresstunden zu arbeiten, wofür er ab Juli 2000 (Jahr des Rentenbeginns) gemäss Art. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung vom 16./27. März 2000 (durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 6. Juni 2000 allgemeinverbindlich erklärt; BBl 2000, 3482) zusätzlich zum Stundenlohn von Fr. 24.30 eine Lohnerhöhung von 55 Rappen pro Stunde sowie eine Ferienentschädigung von 13% (Art. 34 Abs. 1 Landesmantelvertrag) erhält. Dies ergibt für das Jahr 2000 einen Betrag von Fr. 51'901.65, wozu ein 13. Monatslohn in Höhe von 8.3% hinzukommt (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 8 Landesmantelvertrag), was im Jahr des Rentenbeginns zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 56'209.50 führt. Im Jahr des Verfügungserlasses 2001 ist gemäss Art. 2 Abs. 2 der Zusatzvereinbarung vom 20. September 2000 (durch Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe vom 23. Januar 2001 allgemeinverbindlich erklärt; BBl 2001, 207) ab dem 1. März eine leistungsunabhängige Lohnerhöhung von 90 Rappen pro Stunde vereinbart worden, was - wiederum unter Berücksichtigung von 13% Ferienentschädigung sowie eines Zuschlags von 8.3% für den 13. Monatslohn - zu einem Valideneinkommen von Fr. 58'553.95 führt. Dabei handelt es sich nicht - wie die IV-Stelle vermutet - um ein hypothetisch festgesetztes Einkommen, sondern es handelt sich um Beträge, auf die der Versicherte arbeitsvertraglich einen Anspruch hätte, wenn er noch angestellt wäre. 
2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist zunächst zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch arbeitsfähig ist. Die dreimonatige Abklärung in der Klinik X.________ hat in dieser Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit von 60% während einer Präsenzzeit von sieben Stunden ergeben. Dies deckt sich sowohl mit der Einschätzung des Hausarztes Dr. med. B.________ in seinen Berichten vom 17. August und 20. November 2000 wie auch mit der Auffassung der Klinik X.________ vom 13. Oktober 1999, die eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensbedingten Tätigkeit annimmt. Damit ist von einer Restarbeitsfähigkeit von 50% in einer dem Gesundheitsschaden angepassten Tätigkeit auszugehen, woran auch die Schlussbemerkung im Bericht der Klinik X.________ vom 7. April 2000 nichts ändert, dass der Versicherte halbtags bei einer Leistung von 60% arbeiten könne: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klinik X.________ in der Schlussbewertung auf eine Arbeitsfähigkeit von bloss 30% (60% von 50%) kommt, nachdem die Abklärung eine Leistungsfähigkeit von 60% während einer Präsenzzeit von sieben Stunden ergeben hat; im Weiteren enthält die abschliessende Einschätzung zwei weitere Faktoren (Einarbeitung, mögliche Steigerung), deren Einfluss nicht weiter diskutiert wird. 
 
Da der Versicherte keine zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invalideneinkommens auf statistische Angaben abzustellen (vgl. BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb). Es kann vorliegend offen bleiben, ob in dieser Hinsicht die Daten aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung oder diejenigen aufgrund der DAP den Vorzug verdienen, da in beiden Fällen jeweils ein Invaliditätsgrad von unter 66 2/3% resultiert: Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 50% und anhand der - vom Hausarzt als gesundheitlich zumutbar erachteten - Stellenprofile gemäss DAP von durchschnittlich Fr. 19'813.-- resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'209.50 (vgl. Erw. 2.2 hievor) ein Invaliditätsgrad von 64.75% für das Jahr des Rentenbeginns (Urteil L. vom 18. Oktober 2000, I 761/01); beim Valideneinkommen pro 2001 in Höhe von 58'553.95 (vgl. Erw. 2.2 hievor) führt dies - unter Beachtung der Lohnentwicklung von 2.7% (Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2, Zeile D) für das hypothetische Invalideneinkommen gemäss DAP - für das Jahr des Verfügungserlasses 2001 zu einem Invaliditätsgrad von 65.24%. Wird demgegenüber auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 abgestellt, ist von einem Betrag von monatlich Fr. 4'437.-- auszugehen (Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer, Wochenarbeitszeit von 40 Stunden); angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 2000 und 41.7 im Jahr 2001 (Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 88 Tabelle B9.2) sowie an die Lohnentwicklung im Jahr 2001 (2.5%; Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50% ergibt dies einen Betrag für 2000 von Fr. 27'820.-- und für 2001 von Fr. 28'447.25. Unter Einbezug eines - allerdings nicht ausgewiesenen - maximalen behinderungsbedingten Abzuges von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) resultiert somit für das Jahr des Verfügungserlasses 2001 ein Invalideneinkommen von Fr. 21'335.45 und für das Jahr des Rentenbeginnes 2000 ein solches von Fr. 20'865.--, was zu Invaliditätsgraden von 63.56% im Jahr 2001 und von 62.87% für 2000 führt. Damit besteht unabhängig von der Wahl des statistischen Einkommens nach DAP oder Lohnstrukturerhebung ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.