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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_487/2010 
 
Verfügung vom 28. Juni 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. April 2010. 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. Juni 2010 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter: 
 
1. 
Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 28. Juni 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill