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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_285/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Mai 2016  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Massnahmen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. März 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon mit Urteil vom 12. Januar 2016 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. März 2016 eine vom Beschwerdeführer gegen den einzelgerichtlichen Entscheid vom 12. Januar 2016 erhobene Berufung abwies und das angefochtene Urteil bestätigte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 30. April 2016 erklärte, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2016 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen um einen Zwischenentscheid handelt, der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a); 
dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.); 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1); 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern im zu beurteilenden Fall ein derartiger Nachteil rechtlicher Natur vorliegen soll, und ein solcher auch nicht offensichtlich in die Augen springt; 
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 98 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar verschiedene Bestimmungen der BV und der EMRK erwähnt, jedoch nicht unter Bezugnahme auf die konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2016 aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid diese Bestimmungen verletzt hätte; 
dass der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der von der Vorinstanz verneinten Voraussetzung der Dringlichkeit in keiner Weise aufzeigt, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzuwerfen wäre; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt; 
dass damit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Anordnung superprovisorischer bzw. provisorischer Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Mai 2016 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann