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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_537/2012 
 
Urteil vom 27. September 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, 
Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130, 
8600 Dübendorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 23. Mai 2012. 
 
In Erwägung, 
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012 betreffend den Anspruch auf Krankenpflege erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 28. August 2012 das Gesuch der K.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass trotz Formulierung eines rein kassatorischen Antrags mit der Beschwerde sinngemäss die Weiterführung der bisherigen Behandlung beantragt wird (vgl. Anwaltsrevue 2009 8 S. 393, 9C_251/2009 E. 1.3 mit Hinweisen; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 2a und 7 zu Art. 107 BGG), 
dass die Beantwortung der Frage nach der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der bisherigen sowie der von der Krankenversicherung in der Verfügung vom 13. Januar 2010 als leistungspflichtig anerkannten Behandlungs- und Pflegemassnahmen entscheidwesentlich (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) und dabei nicht von Belang ist, auf welchem Weg die Fremdkörper in den Körper der Versicherten gelangten oder ob eine psychiatrische Diagnose zutrifft, 
dass die Beschwerdeführerin - nach einer Wiedergabe des angefochtenen Entscheids - sich auf eine unzulässige Kritik (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]) am Gutachten des Prof. Dr. med. S.________ vom 30. November 2009 beschränkt, 
dass indessen weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254), inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Frage nach der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der umstrittenen Massnahmen auf einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruhen (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) oder sonstwie Recht verletzen (Art. 95 BGG) sollen, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. September 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann