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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_900/2021  
 
 
Urteil vom 23. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmuki, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ SRL, 
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Mischa Kissling und/oder Pascal Sieger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vollstreckbarerklärung (Arrest), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2021 (ZK 21 269). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Parteien liegen in einem Rechtsstreit, den sie vor rumänischen Gerichten austragen. Die B.________ SRL (Gläubigerin) hat Sitz in Rumänien, A.________ (Schuldner) Aufenthalt in Ghana. A.________ hält zusammen mit C.________ und D.________ als einfache Gesellschaft die Liegenschaft U.________ Gbbl.-Nr. xxx im Gesamteigentum. 
Mit Beschluss Nr. 179 vom 10. März 2020 ordnete das Bezirksgericht Constanța (Rumänien) eine Sicherungsbeschlagnahme für bewegliche und unbewegliche Güter von A.________ bis zu einer Summe von umgerechnet Fr. 237'239.60 an. Ein dagegen eingereichtes Rechtsmittel wies das Berufungsgericht Constanța mit Zivilurteil Nr. 86 vom 29. April 2020 ab. 
 
B.  
Am 14. Dezember 2020 ersuchte die B.________ SRL das Regionalgericht Berner Jura-Seeland um Vollstreckbarerklärung des Berufungsurteils vom 29. April 2020 und um Verarrestierung des schuldnerischen Liquidationsanteils an der einfachen Gesellschaft Liegenschaft U.________ Gbbl.-Nr. xxx bis zur Deckung der Arrestforderung in der Höhe von Fr. 237'239.60 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2020. 
Mit Vollstreckbarerklärung vom 18. Dezember 2020 erklärte das Regionalgericht nicht nur das Urteil des Berufungsgerichts Constanța vom 29. April 2020 für vollstreckbar, sondern auch den Beschluss des Bezirksgerichts Constanța vom 10. März 2020. Mit Arrestbefehl vom gleichen Tag verarrestierte das Regionalgericht gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG den Liquidationsanteil von A.________ an der erwähnten einfachen Gesellschaft bis zu einer Summe von Fr. 237'239.60. 
Am 16. Februar 2021 verlangte A.________ die Begründung der Vollstreckbarerklärung. Am 18. Februar 2021 erhob er Arresteinsprache. Am 12. April 2021 eröffnete das Regionalgericht die schriftliche Begründung des Entscheids über die Vollstreckbarerklärung. 
 
C.  
Gegen die Vollstreckbarerklärung erhob A.________ am 14. Mai 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids dahingehend, dass die beiden rumänischen Entscheide vom 10. März 2020 und 29. April 2020 für nicht vollstreckbar zu erklären seien. Die B.________ SRL schloss am 21. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Entscheid vom 6. Oktober 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab. 
 
D.  
Am 29. Oktober 2021 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Dezember 2020 aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und es seien die beiden rumänischen Entscheide vom 10. März 2020 und 29. April 2020 für nicht vollstreckbar zu erklären. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem hat der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ersucht. 
Das Bundesgericht hat zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellungnahmen eingeholt. Die B.________ SRL (Beschwerdegegnerin) hat um Abweisung dieses Gesuchs ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 22. November 2021 hat der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe eingereicht. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. In der Sache hat es keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den obergerichtlichen Entscheid steht dem Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 76, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer bezeichnet den obergerichtlichen Entscheid denn auch als Anfechtungsobjekt. Hingegen kann der regionalgerichtliche Entscheid, dessen Aufhebung im Hauptantrag gefordert wird, vor Bundesgericht nicht angefochten werden (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Entscheid am 11. Oktober 2021 in Empfang genommen, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 10. November 2021 abgelaufen ist. Während die Beschwerde vom 29. Oktober 2021 rechtzeitig erhoben wurde, ist die Eingabe vom 22. November 2021 verspätet, soweit damit die Beschwerde ergänzt wird (dazu im Einzelnen unten E. 4). Angesichts dieses Ergebnisses kann offenbleiben, ob die Eingabe vom 22. November 2021, die mit "i.A. E.________" unterzeichnet ist, überhaupt durch eine unterschriftsberechtigte Person unterschrieben wurde. Auf entsprechende Weiterungen (vgl. Art. 42 Abs. 5 BGG) kann verzichtet werden. 
Verfahrensgegenstand ist einzig die Vollstreckbarerklärung. Der Arrest ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Ein selbständiger Exequaturentscheid ist keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, unabhängig davon, ob der ausländische Entscheid einstweiligen Charakter hat oder nicht (BGE 135 III 670 E. 1.3.2; Urteil 5A_291/2012 vom 15. August 2012 E. 1.5). Gegen den angefochtenen Entscheid sind somit die allgemeinen Beschwerdegründe (Art. 95 bis 97 BGG) zugelassen. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer hält das an das Regionalgericht gerichtete Begehren der Beschwerdegegnerin um Vollstreckbarerklärung für ungenügend. Die Beschwerdegegnerin habe nur die Vollstreckbarerklärung des Berufungsurteils verlangt und nicht des bezirksgerichtlichen Beschlusses. Dabei enthalte nur der bezirksgerichtliche Beschluss eine vollstreckbare Anordnung. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass das Regionalgericht auch den bezirksgerichtlichen Beschluss für vollstreckbar erklärt hat und das Obergericht dies geschützt hat.  
 
2.2. Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Anträgen an das Regionalgericht dem Wortlaut nach einzig um Vollstreckbarerklärung des (mit Aktenzeichen genau bezeichneten) Berufungsurteils ersucht hat (oben lit. B). Das Regionalgericht hat zusätzlich auch den Beschluss des Bezirksgerichts für vollstreckbar erklärt. Das Obergericht hat die Frage offengelassen, ob ein Gericht von Amtes wegen über die Vollstreckbarkeit befinden darf. Es hat den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, dass kein genügender Antrag vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin habe einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt, allerdings (vielleicht irrtümlich) auf das Berufungsurteil bezogen. Dem Gesuch seien aber beide Entscheide beigelegt und bezüglich des erstinstanzlichen Beschlusses auch das Formular nach Art. 53/Anhang V LugÜ (SR 0.275.12) eingereicht worden. Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung habe vorgelegen und im Gesuch seien die massgeblichen ausländischen Entscheidungen bezeichnet worden. Aus der Begründung und den Beilagen gehe unmissverständlich hervor, auf welchen Sachentscheid sich das Arrestbegehren stütze. Diese Angaben seien ausreichend, um die Vollstreckbarkeit der Entscheide zu bejahen. Die prozessualen und formellen Voraussetzungen (Antragstellung und Unterlagen nach Art. 53 LugÜ) seien erfüllt.  
Der Beschwerdeführer sieht durch diese Erwägungen Art. 38, 39 und 40 LugÜ verletzt, nach denen ein Antrag erforderlich sei. 
 
2.3. Das Bundesgericht hat kürzlich noch offengelassen, ob es im Zusammenhang mit einem Arrestbegehren gestützt auf einen Lugano-Titel (Art. 271 Abs. 3 SchKG) überhaupt eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Lugano-Titels bedarf oder ob das Gericht von Amtes wegen über die Vollstreckbarerklärung befinden muss (BGE 147 III 491 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Inzwischen hat es diese Frage dahingehend geklärt, dass kein formeller Antrag auf Vollstreckbarerklärung erforderlich ist (zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.3). Das Obergericht geht vorliegend allerdings nicht von einer Vollstreckbarerklärung von Amtes wegen aus. Seine Auffassung geht sinngemäss vielmehr dahin, dass der Antrag nicht alleine nach seinem Wortlaut verstanden werden darf, sondern auszulegen ist und dafür auch die Begründung und die Beilagen beizuziehen sind.  
Gemäss Art. 40 Abs. 1 LugÜ ist für die Stellung des Antrags (auf Vollstreckbarerklärung) das Recht des Vollstreckungsstaats massgebend. Insbesondere ist der Antrag nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaats auszulegen (HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 40 LugÜ). Es entspricht der schweizerischen prozessrechtlichen Auffassung, dass Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und im Lichte ihrer Begründung auszulegen sind (BGE 137 III 617 E. 6.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2; Urteil 5A_28/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb eine solche Auslegung nach Treu und Glauben im Rahmen eines Begehrens um Vollstreckbarerklärung durch Art. 38 ff. LugÜ ausgeschlossen sein soll. Vielmehr geht er von der Prämisse aus, es habe - in Bezug auf den erstinstanzlichen Beschluss - gar kein Antrag vorgelegen und das Obergericht habe diesen Beschluss von Amtes wegen für vollstreckbar erklärt. Dies entspricht jedoch - wie soeben dargelegt - nicht dem Gehalt der obergerichtlichen Erwägungen. Selbst wenn die Prämisse des Beschwerdeführers zuträfe, wäre es nach der genannten neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass die Vollstreckbarerklärung auf ein Urteil erstreckt wird, für das zwar kein ausdrücklicher Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorliegt, für das aber die Voraussetzungen von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Abs. 3 SchKG dargetan wurden (zur Publikation vorgesehenes Urteil 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.3). Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, das Obergericht habe im vorliegenden Fall bei der Auslegung nach Treu und Glauben das Vertrauensprinzip falsch angewandt. Er bringt zwar vor, aus der Beilage des bezirksgerichtlichen Beschlusses und der dazugehörenden Bescheinigung (Art. 54 LugÜ) lasse sich kein Antrag ableiten. Abgesehen davon, dass nach dem Gesagten ein ausdrücklicher Antrag entbehrlich ist, übergeht er, dass das Obergericht auch auf die Begründung des Gesuchs um Vollstreckbarerklärung abgestellt hat. Er legt nicht dar, dass aus der Begründung des Gesuchs um Vollstreckbarerklärung kein Wille hätte entnommen werden können und dürfen, auch den erstinstanzlichen Beschluss für vollstreckbar erklären zu lassen (zur Bedeutung des Willens des Gesuchstellers im Hinblick auf die Vollstreckbarerklärung vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 5A_428/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.3), oder dass in der Begründung jenes Gesuchs die erforderlichen Angaben zur Bezeichnung dieses Beschlusses (vgl. HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 43 zu Art. 40 LugÜ) gefehlt hätten. Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Begründung (samt den Beilagen) des Gesuchs um Vollstreckbarerklärung zur Auslegung des Antrags beigezogen hat und zum Schluss gekommen ist, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung auch des erstinstanzlichen rumänischen Beschlusses lägen vor. 
 
2.4. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Eventualerwägung des Obergerichts zur Fragepflicht (Art. 56 ZPO) und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, das LugÜ sei nicht anwendbar, weil die rumänischen Entscheide im Rahmen eines Konkurs- und Insolvenzverfahrens erlassen worden seien. 
 
3.1. Das Obergericht hat erwogen, soweit ersichtlich und verständlich ergebe sich aus den beiden rumänischen Entscheiden, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer oder mehrerer B.________-Gesellschaften ist oder war. Aus dem erstinstanzlichen Beschluss gehe hervor, dass eine Preisdifferenz für die Abtretung von Anteilen sichergestellt werden soll. Das oberinstanzliche Urteil erwähne sodann Anträge zwecks Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegenüber Führungs- und/oder Aufsichtsgremien der Gesellschaft, die den Sicherungsmassnahmen zugrunde lägen. Den Entscheiden lasse sich ferner entnehmen, dass über die B.________ AG (gemeint offenbar: die inzwischen gelöschte B.________ [Schweiz] AG) in der Schweiz der Konkurs eröffnet worden sei. Die Beschwerdegegnerin (als Hauptgläubigerin in diesem Konkurs) sei der Ansicht, der Beschwerdeführer als Geschäftsführer trage dafür die Hauptverantwortung, derer er sich vor rumänischen Gerichten mit unlauteren Mitteln zu entziehen suche. Aus diesem Grund möchte die Beschwerdegegnerin (vertreten durch einen Insolvenzverwalter) Vermögenssubstrat des Schuldners sichern. Im Kern gehe es folglich - so das Obergericht - um die Sicherung einer zwischen den Parteien strittigen Forderung aus Verantwortlichkeit des Geschäftsführers (ähnlich Art. 754 OR). Die beiden rumänischen Entscheide befassten sich nicht mit einer materiellen Klage eines Konkursverwalters, die eine Vergrösserung der Konkursmasse zur Folge hätte. Vielmehr gehe es nur um die Sicherung einer strittigen Forderung im Rahmen von einstweiligen Massnahmen durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners. Das rumänische Verfahren sei deshalb vergleichbar mit einem Arrestverfahren in der Schweiz, das gerade nicht unter die Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ falle. Da die rumänischen Entscheide nur eine Sicherungsbeschlagnahme (in der Schweiz als Arrest zu vollziehen) für eine strittige Forderung anordneten, handle es sich weder um ein Konkursverfahren noch um ein eng mit dem Konkurs zusammenhängendes Annexverfahren. Ein solches Ziel könne auch unabhängig von einem Insolvenzverfahren verfolgt oder erreicht werden. Der vorliegende Streit falle demnach in den Anwendungsbereich des LugÜ.  
 
3.2. Nach Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ sind Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt allgemein nur für solche Klagen, welche im Rahmen einer Konkursliquidation stattfinden, direkt aus dem Konkursverfahren hervorgehen und sich eng in eine Liquidation von Vermögenswerten einfügen. Verfahren, die ihren Ursprung nicht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht haben bzw. keine direkte Folge davon sind, und stattdessen aller Wahrscheinlichkeit nach auch ohne den Konkurs erhoben worden wären, fallen nicht unter den Ausschluss (BGE 131 III 227 E. 3.2; 133 III 386 E. 4.3.1; 141 III 382 E. 3.4). Das Obergericht hat seinen Erwägungen entsprechende Überlegungen zugrunde gelegt. Diese werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, die rumänischen Gerichte leiteten in beiden für vollstreckbar erklärten Entscheiden ihre Zuständigkeit aus dem Gesetz Nr. 85/2014 über Verfahren zur Insolvenzvermeidung und über Insolvenzverfahren ab. Auch der materiellrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin werde aus demselben Gesetz abgeleitet, nämlich aus Art. 169 i.V.m. Art. 172 des Gesetzes Nr. 85/2014. Die Art. 38 bis 271 des genannten Gesetzes befassten sich mit der "Procedura insolvenței", die von Rumänien gemäss Anhang A zur Verordnung des Europäischen Parlamentes und des Rates über Insolvenzverfahren (EuIns VO) als Insolvenzverfahren bezeichnet werde.  
Mit diesen Ausführungen stellt der Beschwerdeführer bloss seine Sicht auf die rumänischen Entscheide dar. Diese Sicht wird nicht hinreichend belegt bzw. begründet, sowohl was die massgeblichen Urteilsstellen wie auch was das rumänische Recht betrifft. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts zum materiellrechtlichen Hintergrund des Verfahrens fehlt und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese unzutreffend sein sollen. Sodann ist zu beachten, dass es nach der Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ (oben E. 3.2) nicht in erster Linie auf die formelle Einordnung eines bestimmten Rechtsbehelfs in einem insolvenzrechtlichen Erlass ankommen kann. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Rechtsbehelf unter die Ausschlussklausel fällt (vgl. FELIX DASSER, in: Stämpflis Handkommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 82c und N. 83 zu Art. 1 LugÜ). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer genannten Art. 169 i.V.m. Art. 172 des Gesetzes Nr. 85/2014 im von ihm genannten Sinne angewendet worden wären und sich in einem insolvenzrechtlichen Erlass finden sollten, kann daraus demnach noch nichts Zwingendes für die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ abgeleitet werden. 
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, der Vergleich der rumänischen Sicherungsbeschlagnahme mit einem schweizerischen Arrestverfahren sei falsch. Vielmehr sei die Sicherungsbeschlagnahme mit Art. 170 SchKG vergleichbar.  
Gemäss Art. 170 SchKG kann das Gericht nach Anbringung des Konkursbegehrens die zur Wahrung der Rechte der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Anordnungen treffen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass gegen ihn in Rumänien der Konkurs anbegehrt worden sei. Sein Vergleich der rumänischen Sicherungsbeschlagnahme mit Art. 170 SchKG geht bereits deswegen fehl. 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer verweist sodann auf den Konkurs der B.________ AG (recte: die inzwischen gelöschte B.________ [Schweiz] AG) im Jahre 2019. Ohne diese Konkurseröffnung wäre das Verfahren in Rumänien nicht anhängig gemacht worden.  
Inwieweit es im Zusammenhang mit dem Vergleich mit Art. 170 SchKG bzw. bei der Anwendung von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ eine Rolle spielen soll, dass über eine schweizerische Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden ist, ist nicht ersichtlich. Es geht vorliegend nicht um allfällige rumänische Sicherungsmassnahmen gegenüber der B.________ (Schweiz) AG in Liquidation. Das Obergericht hat im Übrigen anerkannt, dass der Konkurs über die B.________ (Schweiz) AG den Hintergrund für das Verfahren in Rumänien gegen den Beschwerdeführer darstellt. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass dennoch kein eng mit einem Konkursverfahren vorliegendes Annexverfahren vorliege, sondern das Ziel der Sicherung der umstrittenen Forderung auch ausserhalb eines Konkurses verfolgt werden könnte. Das Obergericht hat es mit anderen Worten nicht genügen lassen, dass ein Konkurs bloss das Motiv für die Anhebung des Verfahrens in Rumänien darstellte. Weshalb dies gegen Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ verstossen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. 
 
3.3.4. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer eine Nähe zum Konkursrecht darin, dass die rumänische Sicherungsbeschlagnahme alle seine Aktiven betreffe und es damit zu einer Art Generalexekution komme.  
Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass sich eine ausländische Sicherungsanordnung - allenfalls entgegen schweizerischer Gepflogenheiten - pauschal auf sämtliche Aktiven eines Schuldners bezieht, bedeutet nicht, dass es zu einer allgemeinen Liquidation seines Vermögens bzw. zu einem Konkurs kommt. Der vom Obergericht gezogene Vergleich zwischen der rumänischen Sicherungsbeschlagnahme und dem schweizerischen Arrest bezieht sich offensichtlich auf den (gleichartigen) Zweck der Sicherung einer Forderung und nicht auf den Detaillierungsgrad, mit denen die zur Sicherung herangezogenen Objekte in den rumänischen Entscheiden bezeichnet wurden bzw. bei einer vergleichbaren Massnahme in der Schweiz bezeichnet werden müssten. 
 
3.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Anwendbarkeit des LugÜ verfangen damit insgesamt nicht.  
 
4.  
 
4.1. In der Eingabe vom 22. November 2021 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die verschiedenen Rubra im Laufe des Verfahrens falsch seien. Sie berücksichtigten nicht, dass die Beschwerdegegnerin in Konkurs gefallen sei. Nach schweizerischem Verständnis handle es sich bei ihr um die B.________ SRL in Liquidation.  
Soweit dieses Vorbringen als Beschwerdeergänzung aufzufassen ist, erfolgt es verspätet (oben E. 1). Auch für das bundesgerichtliche Verfahren besteht kein Anlass, die Parteibezeichnungen zu korrigieren und das Rubrum anzupassen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie die Firma der Beschwerdegegnerin nach rumänischem Firmen- bzw. Konkursrecht genau lauten müsste. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Konkurs über die Beschwerdegegnerin sei - soweit ersichtlich - in der Schweiz nicht anerkannt worden. Sie (bzw. die ausländische Konkursmasse und die für sie handelnde ausländische Konkursverwaltung) sei somit nicht befugt, um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der gegenständlichen rumänischen Entscheide in der Schweiz zu ersuchen.  
Auch auf diese Vorbringen ist nicht einzugehen. Daran ändert die Auffassung des Beschwerdeführers nichts, die Begehren der Beschwerdegegnerin (in der Schweiz) und die gutheissenden (schweizerischen) Entscheide seien nichtig. Der Beschwerdeführer hat den Vorwurf der fehlenden Handlungsbefugnis der Beschwerdegegnerin bzw. der darauf gestützten Nichtigkeit von ihr veranlasster Entscheide - soweit ersichtlich - im kantonalen Verfahren nie vorgebracht und im bundesgerichtlichen Verfahren erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Zwar ist die Nichtigkeit eines Entscheids "jederzeit und von Amtes wegen" zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2; 137 III 217 E. 2.4.3). Diese Formulierung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass eine beliebige Behörde in beliebiger Weise auf Feststellung des entsprechenden Mangels angegangen werden kann. Rechtsmittelbehörden können sich nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn das Rechtsmittel zulässig ist und sie darauf eintreten müssen. Die Nichtigkeit ist in erster Linie mit den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln - und zwar innert Frist - geltend zu machen, ansonsten der Umgehung der Rechtsmittelfristen, die letztlich im Interesse der Rechtssicherheit stehen, Tür und Tor geöffnet würde (Urteile 5A_758/2018 vom 18. April 2019 E. 1.3 und 1.4; 4A_142/2016 vom 25. November 2016 E. 2). Da die Eingabe vom 22. November 2021 verspätet ist, ist darauf ungeachtet des darin erhobenen Nichtigkeitsvorwurfs nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg