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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.47/2003 /kra 
 
Urteil vom 28. November 2003 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, 
Ersatzrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz, 
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren; rechtliches Gehör, Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 
21. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am Sonntag, den 1. August 1999, um ca. 03.20 Uhr fuhren B.________ auf seinem Kleinmotorroller (50 ccm) und A.________ auf seinem Rollbrett auf dem Trottoir von Brunnen in Richtung Schwyz. Bei dieser Fahrt liess sich A.________ von seinem Freund B.________ auf dem Motorroller bei einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h ziehen, indem er sich an dessen linkem Arm festhielt. In Ibach liess A.________ den Arm von B.________ los, um vom Trottoir auf die Strasse zu wechseln. Unmittelbar danach kam er zu Fall, stürzte auf die Strasse und blieb regungslos liegen. 
 
In der Folge verbrachte die von einem Automobilisten herbeigerufene Ambulanz A.________ zusammen mit seinem Freund notfallmässig ins Spital Schwyz. Aufgrund der Meldung des Rettungsdienstes, es werde ein ca. 26-jähriger, stark alkoholisierter Mann nach einem Sturz ohne Rissquetschwunde eingeliefert, bot die zuständige Krankenschwester den für die medizinische Abteilung verantwortlichen Assistenzarzt Dr. med. X.________ auf, der in jener Nacht den Notfalldienst versah und zum Zeitpunkt der Einlieferung bereits rund 20 Stunden ununterbrochen im Dienst stand. Der Arzt wurde im Ambulatorium durch die Rettungssanitäterin und die Krankenschwester informiert, untersuchte den Patienten und liess sich sodann von B.________, der vor dem Ambulatorium wartete, den Unfallhergang schildern. Dabei gab Letzterer, wie bereits gegenüber dem Rettungssanitätspersonal, wahrheitswidrig an, er habe den auf dem Skateboard stehenden A.________ zu Fuss gestossen, worauf er vornüber gestürzt sei. A.________ habe weder das Bewusstsein verloren noch sei er mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen. B.________ verschwieg ferner, dass das Unfallopfer nach dem Sturz zunächst nicht ansprechbar gewesen war. 
 
Aufgrund des negativen Befundes seiner Untersuchung und den Auskünften von B.________ gelangte X.________ zum Schluss, es liege keine Kopfverletzung vor. Er sah daher vom Beizug eines Chirurgen, von weiteren Untersuchungen sowie von der Anordnung einer stationären Überwachung im Spital ab, entliess A.________ um ca. 05.00 Uhr aus dem Spital und übergab ihn in die Obhut seiner inzwischen herbeigerufenen Freundin. Diese fuhr zunächst B.________ nach Ibach zu seinem Motorroller und brachte A.________ anschliessend zu sich nach Hause. 
A.b Um ca. 08.45 Uhr wurde A.________ durch den Rettungsdienst in bewusstlosem Zustand erneut notfallmässig ins Spital Schwyz eingeliefert, wo nach einer zweiten Untersuchung ein grosses Epiduralhämatom diagnostiziert wurde. Daraufhin wurde das Unfallopfer durch die REGA ins Universitätsspital Zürich überführt und notfallmässig operiert. Dabei wurden ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer grossen Blutung aus einer verletzten Arterie zwischen der knöchernen Schädelkapsel und der Hirnhaut, ausgelöst durch einen Schädelbruch, festgestellt, welche eine Durchblutungsstörung des Hirngewebes sowie einen lebensgefährlichen Druck auf das Gehirn bewirkten. Diese Verletzungen führten bei A.________ zu einer bleibenden Invalidität. 
B. 
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Bezirksgericht Schwyz B.________ mit Urteil vom 30. Januar 2002 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. X.________ sprach es von Schuld und Strafe frei. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hob in teilweiser Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft, dem Geschädigten und dem Verurteilten erhobenen Berufungen das erstinstanzliche Urteil auf, erklärte X.________ am 21. Januar 2003 der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren. Auf die erhobenen Zivilforderungen trat es nicht ein und verwies sie auf den Zivilweg. B.________ sprach es von Schuld und Strafe frei. 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1 lit. a und d sowie Ziff. 2 aufzuheben. 
D. 
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragt in seinen Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der Geschädigte beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Das Kantonsgericht legt dem Beschwerdeführer zur Last, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen habe er nicht mit Sicherheit ausschliessen dürfen, dass der Geschädigte den Kopf mit der möglichen Folge einer Hirnblutung angeschlagen habe. Auf die Schilderung des Unfallhergangs durch den Kollegen des Verunfallten habe er nicht vorbehaltlos abstellen dürfen. Als Folge seiner fehlerhaften Feststellungen habe der Beschwerdeführer den Geschädigten in die Obhut seiner Freundin entlassen mit der Instruktion, ihn im Hinblick auf die Gefahr der Aspiration von Erbrochenem zu beobachten, anstatt die erforderliche stationäre Überwachung im Spital anzuordnen. Durch dieses Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Geschädigten mitverursacht. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung des Geschädigten die Prellmarke am Kopf nicht festgestellt, kein Röntgen bzw. keine Computertomographie angeordnet und mithin den von jenem erlittenen Schädelbruch übersehen hat, wirft ihm das Kantonsgericht hingegen ausdrücklich nicht vor. 
1.2 Das Bezirksgericht Schwyz gelangte demgegenüber zum Schluss, der Beschwerdeführer habe vom Unfallgeschehen ausgehen dürfen, wie es ihm vom Kollegen des Verletzten geschildert worden sei. Der medizinische Befund habe mit der Fremdanamnese übereingestimmt. Das gesamte Verhalten des Geschädigten und alle erhobenen medizinischen Daten hätten einzig und allein auf einen übermässigen Alkoholkonsum hingedeutet. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Untersuchungsrichter habe nach dem Unfall beim Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich-Irchel (IRM Zürich), ein Gutachten eingeholt und gestützt auf dessen Beurteilung von Ermittlungen gegen ihn als Notfallarzt abgesehen. Die Ermittlungen seien erst nach Einreichung eines von der Versicherung des Mitbeteiligten B.________ beim Notfallzentrum des Inselspitals Bern in Auftrag gegebenen Privatgutachtens auf ihn ausgedehnt worden. Dem in der Folge vom Untersuchungsrichter beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (IRM St. Gallen) eingeholten Gutachten komme kein höherer Stellenwert zu als demjenigen des IRM Zürich, dem es im Ergebnis widerspreche. Indem das Kantonsgericht seine Anträge auf Einladung des ersten Gutachters zur Stellungnahme zum Gutachten des IRM St. Gallen sowie auf die Anordnung eines Obergutachtens abgewiesen habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen). 
2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rügen beruft, die er im kantonalen Verfahren vorgetragen hat, und hiefür auf andere Rechtsschriften verweist, genügt seine Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen müssen aus der staatsrechtlichen Beschwerde selber hervorgehen. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, sich aus den Akten weitergehende Kenntnisse zu verschaffen (BGE 115 Ia 27 E. 4a, S. 30; 111 II 94 E. 2, S. 96; 110 Ia 1 E. 2a, S. 3; 107 Ia 186; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage Bern 1994, S. 364 f.). Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
2.4 Ferner ist, wie der Geschädigte in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, nicht einzusehen, welche Aufschlüsse davon zu erwarten sind, dass der Verfasser des Berichts des IRM Zürich zum Gutachten des IRM St. Gallen Stellung nimmt. Dessen Auffassung ist aufgrund seines Berichts hinlänglich bekannt. Ein Anspruch auf Stellungnahme zum Gutachten steht ihm, da er nicht am Verfahren beteiligt ist, nicht zu. Das Kantonsgericht durfte daher ohne weiteres den Antrag auf Einholung einer Stellungnahme abweisen. 
Der Bericht des IRM Zürich hat zudem, wie das Kantonsgericht zu Recht annimmt, nicht die gleiche Tragweite wie das Gutachten des IRM St. Gallen. Wie sich aus den Akten zum Gang des Verfahrens ergibt, handelt es sich bei jenem nicht um ein formelles Gutachten, sondern lediglich um einen bloss vorläufigen Bericht zu Handen des Untersuchungsrichters, damit dieser sich in einem frühen Untersuchungsstadium ein besseres Bild vom Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen machen konnte. Dem Verfasser wurden die Verfahrensakten mit Schreiben vom 11. November 1999 denn auch lediglich zu einer ersten Sichtung zugestellt (act. 31). Der im selben Schreiben vorbehaltene allfällige Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wurde dem IRM Zürich nie erteilt. Der Sachverständige wurde nach seiner ersten Sichtung der Akten lediglich ersucht, seine aus der Akteneinsicht gezogenen Schlüsse in Berichtsform schriftlich zu überweisen (act. 33; Bericht des IRM Zürich, act. 34, S. 1). Da kein formelles Gutachten eingeholt wurde, wurde der Verfasser auch nicht auf seine Wahrheitspflicht (Art. 307 StGB) aufmerksam gemacht und erhielten die Verfahrensbeteiligten keine Gelegenheit, sich zur Wahl des Verfassers zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Für diese Würdigung der schriftlichen Stellungnahme spricht auch ihr geringer Umfang und der Umstand, dass dem Berichterstatter lediglich die Aktenstücke 1-30 zur Verfügung standen. 
 
Die Notwendigkeit, ein Obergutachten einzuholen, ergibt sich somit nicht schon aus dem Umstand, dass der fachärztliche Bericht des IRM Zürich zu einem anderen Ergebnis als das Gutachten des IRM St. Gallen gelangt. Diese Auffassung ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dass das Kantonsgericht bereits die Bestellung eines Obergutachters angekündigt habe, ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus den Akten. Aus dem angerufenen Schreiben des Untersuchungsrichters an den Gutachter des IRM St. Gallen lässt sich lediglich ableiten, dass jener die Einholung eines Obergutachtens offenbar in Erwägung gezogen hat (vgl. act. 110). 
 
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
3. 
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer im Weiteren in drei Punkten eine willkürliche Tatsachenfeststellung durch das Kantonsgericht. 
3.1 So ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers haltlos, das Kantonsgericht habe fälschlicherweise festgestellt, er habe gewusst, dass der Geschädigte auf die Asphaltstrasse gestürzt sei. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass jener sich neben der Strasse hingelegt habe. 
 
Das Kantonsgericht geht in seinen einleitenden Erwägungen zu der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklage davon aus, dieser habe gewusst, dass der Geschädigte in alkoholisiertem Zustand vom Skateboard gestürzt sei. Dass der Geschädigte auf die Strasse gestürzt war, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Krankengeschichte (act. 22 S. 2 Ziff. 5 und S. 7; vgl. auch act 72 S. 11 Ergänzung zu Ziff. 7), aus den Aussagen von B.________ (act. 2 S. 2) sowie aus denjenigen der Einsatzverantwortlichen des Rettungsdienstes (act. 15 S. 2) und dem von ihr ausgefüllten Notfallprotokoll (act. 16). Aufgrund der von B.________ und der Rettungssanitäterin gelieferten Informationen war dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass sich der Unfall auf der Kantonsstrasse Brunnen - Schwyz ereignet hatte. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Geschädigte lediglich neben der Strasse hingelegt hatte, finden sich in den Akten nicht. Wie der Geschädigte in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ergibt sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch denjenigen von B.________ etwas, was für einen solchen Ablauf sprechen würde. Es ist denn auch gar nicht ersichtlich, worauf sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt stützen will. Aus der Aussage von B.________, dass der Geschädigte nach dem Sturz liegen geblieben sei (act. 2 S. 2; vgl. auch act. 22 S. 2 Ziff. 5; act. 72 S. 2 Ziff. 3 ad 1; ferner die Aussage der Rettungssanitäterin act. 15), lässt sich so etwas jedenfalls nicht ableiten. Eine widersprüchliche Tatsachenfeststellung ist nicht ersichtlich. 
3.2 Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, massgebend für den Umfang des Auftrages an das IRM Zürich sei das Telefongespräch zwischen dem Berichterstatter und dem Untersuchungsrichter vom 29. November 1999 (vgl. act. 33 und 34 S. 1) und nicht das Schreiben des Bezirksamts Schwyz vom 11. November 1999 gewesen. Dass der Untersuchungsrichter mit dem Vertreter des IRM Zürich telefonisch eine Erweiterung des Auftrags in dem Sinne vereinbarte, dass dieser seine Schlüsse nicht bloss mündlich mitteilen, sondern schriftlich festhalten sollte, ändert an der formellen Qualität der Stellungnahme nichts. Ausserdem stellt das Kantonsgericht nicht fest, der Untersuchungsrichter habe lediglich eine mündliche Stellungnahme einverlangt. Die beanstandete Verweisung im angefochtenen Urteil auf act. 31 im Zusammenhang mit dem Bericht des IRM Zürich ist ohne jede Bedeutung. 
3.3 Ohne Grund wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die Formulierung des Kantonsgerichts, das IRM Zürich habe einen Bagatellsturz und eine blosse Alkoholisierung des Geschädigten lediglich "angenommen" und nicht als erstellt erachtet. Worin hier eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts liegen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde erschöpft sich in einer blossen unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf die nicht einzutreten ist. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine willkürliche Beweiswürdigung. Das Kantonsgericht habe auf das unhaltbare Gutachten des IRM St. Gallen abgestellt, ihm mit fadenscheinigen Argumenten eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen und ohne haltbare Begründung die Kausalität zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und der schweren Körperverletzung angenommen. 
4.1 
4.1.1 Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, er habe den Begleiter des Geschädigten eingehend zum Unfallhergang befragt. B.________ sei der einzige originäre Zeuge gewesen. Seine Darstellung habe genau mit dem Untersuchungsbefund übereingestimmt. Die Rettungssanitäterin habe den Unfall nicht selber beobachtet und habe aus eigener Wahrnehmung nur den Transport des Geschädigten beschreiben können. Das von ihr ausgefüllte Protokoll habe nichts enthalten, was die Rettungssanitäterin nicht mündlich berichtet habe. Er habe daher auf die verlässliche und glaubwürdige Schilderung von B.________, der bereitwillig und vorbehaltlos Auskunft gegeben habe, vertrauen dürfen. Aufgrund dessen habe er davon ausgehen dürfen, dass der Geschädigte den Kopf nicht wirklich angeschlagen habe und insbesondere nicht bewusstlos gewesen sei. Ferner habe er aufgrund der Darstellung von B.________ annehmen dürfen, dass dieser den Geschädigten mit dem Rollbrett von Hand angestossen habe, der Geschädigte massiv Alkohol getrunken habe und dass die beiden weiter gegangen wären, wenn die herangefahrenen Automobilisten nicht die Ambulanz avisiert gehabt hätten. 
4.1.2 Das Kantonsgericht begründet den Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung damit, der Beschwerdeführer habe nicht sicher sein dürfen, dass der Geschädigte bei seinem Sturz den Kopf nicht angeschlagen habe. Er habe in jedem Fall von einem Sturz ausgehen müssen. Unter der Annahme einer gleichzeitig vorhandenen starken Alkoholisierung des Geschädigten hätte er diesen nicht in die Obhut seiner Freundin, die zudem nur im Hinblick auf die Gefahr der Aspiration von Erbrochenem instruiert worden war, entlassen dürfen, sondern hätte ihn im Spital zurückbehalten und eine engmaschige Überwachung anordnen müssen. 
4.1.3 Ob der Beschwerdeführer bezüglich des Kopfaufpralls unsicher war, ist ohne Bedeutung. Wesentlich ist allein, dass er angesichts der geschilderten Umstände und der einer erheblichen Alkoholisierung zugeschriebenen Symptome des Geschädigten nicht sicher sein durfte, dass dieser den Kopf nicht in relevanter Weise angeschlagen haben könnte. Dies beschlägt allerdings eine Rechtsfrage, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuwerfen ist. 
 
Ferner kann offen bleiben, ob es allgemeiner Erfahrung entspricht, dass ein Beobachter eines nächtlichen Sturzereignisses kaum in der Lage sei anzugeben, ob jemand den Kopf angeschlagen habe, geschweige denn wie stark. Denn auch dieser Erwägung kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Kantonsgericht sagt damit nur aus, der Beschwerdeführer hätte der Schilderung des Begleiters mit Vorsicht begegnen müssen und hätte nicht darauf vertrauen dürfen. 
 
Das gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe von ihm als Notfallarzt nicht verlangt werden können, dass er den Sachverhalt sozusagen als Detektiv hätte abklären müssen. 
 
Das Kantonsgericht führt hier zu Recht aus, dem Beschwerdeführer hätte der Vermerk auf dem Notfallformular des Rettungsdienstes auffallen müssen, dass der Geschädigte von Brunnen nach Schwyz unterwegs gewesen sei. Dies hätte nicht nur Bedenken an den Angaben von B.________ erwecken müssen, wonach die beiden zu Fuss unterwegs gewesen seien. Darüber hinaus hätte es auch zu Zweifeln darüber Anlass geben müssen, dass sich die beim Geschädigten festgestellten Symptome auf einen derart schweren Alkoholrausch zurückführen liessen, der es ihm verunmöglichte, dem Arzt über das Unfallgeschehen Auskunft zu geben. 
4.2 Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. E. 2.4), ist nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht den Bericht des IRM Zürich nicht als Gutachten im Rechtssinne angesehen hat. Dementsprechend liegt im Umstand, dass das Kantonsgericht nicht auf diesen Bericht abstellt, sondern sein Urteil im Wesentlichen auf das Gutachten des IRM St. Gallen stützt, keine Willkür. 
4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, es fehle am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der bestrittenen Sorgfaltspflichtverletzung und der schweren Körperverletzung, ist seine Beschwerde unbegründet. Dass ein Kausalzusammenhang gegebenen ist, steht aufgrund des Gutachtens und der weiteren ärztlichen Berichte ausser Frage und wurde im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Im Grunde wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge gegen die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Dabei wirft er aber eine Rechtsfrage auf, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist (BGE 116 IV 182 E. 4b; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 18 N 26). Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 
 
Aus dem selben Grund nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich auf den Standpunkt stellt, ein allfällig vorhandener Kausalzusammenhang wäre durch die gezielte Irreführung von B.________ unterbrochen worden. 
5. 
Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend. Insofern geht seine Beschwerde nicht über die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hinaus (vgl. E. 4). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer bei der Untersuchung des Geschädigten am Kopf keine Schürfungen oder sonstigen äusseren Verletzungen festgestellt hat, keine schwerwiegenden Zweifel am sorgfaltswidrigen Handeln des Beschwerdeführers begründet. Dass er die bei der zweiten Einlieferung des Geschädigten nachgewiesene Prellmarke am Kopf übersehen hätte, wirft ihm das Kantonsgericht nicht vor. Es folgt hier zugunsten des Beschwerdeführers den Ausführungen des IRM Zürich, wonach bekannt sei, dass Quetschungen (Prellungen) im frischen Zustand unter Umständen kaum erkennbar sein könnten, da die charakteristische blutungsbedingte Verfärbung in frischem Zustand oft nicht vorhanden sei (act. 34 S. 2). Sind solche Prellungen nicht in jedem Fall sofort erkennbar, darf somit umgekehrt daraus, dass sie bei einer ersten Untersuchung nicht erkannt werden, nicht darauf geschlossen werden, sie seien mit Sicherheit nicht vorhanden. 
 
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel rügt. Dass das Kantonsgericht auf die Einholung eine Obergutachtens ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ohne in Willkür zu verfallen verzichten durfte, ist bereits ausgeführt worden (vgl. oben E. 2.4). Unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung ergibt sich hier nichts anderes. 
 
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
6. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner wird ferner eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 28. November 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: