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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_360/2018  
 
 
Urteil vom 27. November 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; kantonales Verfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2018 (IV.2017.00235). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Für die am 24. Juni 1990 bei einem Sturz während des Fussballspiels zugezogenen Verletzungen erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die gesetzlichen Leistungen, die sie per 7. September 1990 einstellte. Am 13. April 1993 liess A.________ einen Rückfall melden; die Suva verneinte am 7. Juli 1993 mangels Kausalzusammenhang eine Leistungspflicht. Ab 1. August 1997 war A.________ als Speditionsmitarbeiter und Chauffeur tätig. Am 6. April 2001 knickte er beim Verschieben von Gütern mit dem linken Knie ein; die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen und sprach ihm am 20. Januar 2003 bei einer zugrunde gelegten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ab 1. Januar 2003 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu (letztlich bestätigt mit Urteil U 366/04 des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. März 2006).  
 
A.b. Im Februar 2003 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 21. Juli 2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2004, bei einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. Juli 2006 und vom Bundesgericht mit Urteil I 786/06 vom 29. Mai 2007 abgewiesen.  
 
A.c. Im Januar 2006 liess A.________ eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machen und erneut um eine Rente ersuchen. Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle am 2. Oktober 2007 den Anspruch auf eine Rente (bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Januar 2009 und Urteil 8C_227/2009 des Bundesgerichts vom 30. September 2009).  
 
A.d. A.________ zog sich am 22. November 2011 beim Herabsteigen von einer Leiter Verletzungen am linken Knie zu. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 17. Juli 2012 per 16. Juli 2012 einstellte und die Intergritätsentschädigung auf 10 % erhöhte.  
 
A.e. Im Dezember 2012 meldete sich A.________ wiederum bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle trat darauf mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse am 14. Juni 2013 nicht ein. Das Sozialversicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 12. November 2014 gut und wies die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 14. Juni 2013 an die IV-Stelle zu Abklärungen und neuem Entscheid zurück. Nach getätigten medizinischen Abklärungen, namentlich der Einholung des polydisziplinären Gutachtens der PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 10. Mai 2016, verneinte die IV-Stelle am 18. Januar 2017 den Anspruch auf eine Invalidenrente. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Februar 2017 trat die IV-Stelle mit Schreiben vom 7. Februar 2017 nicht ein.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht wies die gegen die Verfügung vom 18. Januar 2017 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung am 28. November 2017 mit Entscheid vom 28. Februar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zur Durchführung des gesetzmässigen Abklärungsverfahrens und zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. 
Das Bundesgericht forderte das kantonale Gericht am 30. Mai 2018 auf, zu den Einwänden in Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Das Sozialversicherungsgericht verzichtete mit Eingabe vom 1. Juni 2018 darauf. 
 
D.   
Am 23. Mai 2018, 8. Juni 2018, 18. Juni 2018, 4. September 2018, 5. September 2018 und 18. Oktober 2018 liess A.________ unaufgefordert weitere Eingaben samt Beilagen einreichen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.   
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig. 
Der Beschwerdeführer legt zusammen mit seinen verschiedenen unaufgefordert eingereichten Eingaben die Medienmitteilung vom 17. Mai 2018 zum dritten Bericht im Beschaffungswesen, das Schreiben der IV-Stelle Zürich vom 4. Juni 2018 im Verfahren einer Drittperson, die Kopie der SJZ 2018 282 f., den Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 5. Juni 2018, eine Kopie der SJZ 2018 403 f., die Wiedergabe eines Berichts aus der NZZ vom 5. September 2018 und einen Bericht zur Sendung Kassensturz vom 16. Oktober 2018 ins Recht. Diese stammen alle aus der Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid und haben auf Grund des absoluten Verbots, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht echte Noven beizubringen, unbeachtlich zu bleiben (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Auf diese Eingaben samt den erwähnten Beilagen ist somit nicht weiter einzugehen. 
 
3.   
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat. 
 
4.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und die Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 IVV; BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 111) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen. 
 
5.   
Weiter hat die Vorinstanz in ihrer E. 4.2 die massgebenden medizinischen Unterlagen zutreffend dargelegt. Dies gilt namentlich für den Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Suva, vom 5. Juli 2012, des Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, Medizinisches Radiologisches Institut, vom 9. April 2013, des Dr. med. E.________, Facharzt für Radiologie, Spital B.________, vom 26. Juni 2013, des Dr. med. F.________, Facharzt für Neurochirurgie, Spital B.________, vom 12. September 2014, vom 5. Juni 2015, vom 23. August 2015, vom 23. März 2016, vom 28. Februar 2017 und vom 7. Juli 2017, der Frau Dr. med. G.________, Fachärztin für Innere Medizin vom 15. Juni 2015, des Dr. med. H.________, Facharzt für Medizinische Onkologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. Juli 2015 sowie das Gutachten der PMEDA, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 10. Mai 2016. Darauf wird ebenfalls verwiesen. 
Im Übrigen wird auf die medizinischen Feststellungen in den Urteilen U 366/04 vom 6. März 2006, I 786/06 vom 29. Mai 2007 und 8C_227/2009 vom 30. September 2009 verwiesen. 
 
6.   
Vorweg sind die geltend gemachten Mängel am vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen. 
 
6.1. Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe nicht alle seine Vorbringen beurteilt. Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unberechtigt. Denn die Vorinstanz ist nach der Rechtsprechung (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236) nicht gehalten, sich zu jedem einzelnen der gemachten Einwände einlässlich zu äussern, sondern es reicht, wenn dem Entscheid insgesamt entnommen werden kann, welche Umstände sie als wesentlich erachtet hat und von welchen Überlegungen sie sich bei ihrem Entscheid hat leiten lassen. Diesen Anforderungen der Rechtsprechung genügt der vorinstanzliche Entscheid vollauf.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Weiter beanstandet der Versicherte, der vorinstanzliche Entscheid unterschlage, dass das kantonale Gericht die Entgegennahme der mündlichen Replik verweigert habe und seinen Protest dagegen unerwähnt lasse. Nachdem die Vorinstanz ihn an der Verhandlung vom 28. November 2017 mündlich befragt habe, habe sie seinem Rechtsanwalt das Wort zur mündlichen Replik gegeben, diesen aber bereits nach fünf Minuten unterbrochen. Danach habe das Gericht unter Ausschluss der Parteien beraten und ihm eröffnet, dass es nicht bereit sei, die stundenlangen Vorträge seines Rechtsvertreters, auf welche die eingereichten Plädoyernotizen hinwiesen, anzuhören, und verwies diese ins schriftliche Verfahren. Das Gericht habe sich insbesondere geweigert, die ausformulierten Plädoyernotizen als schriftliche Replik entgegenzunehmen. Dies sei unfair und rechtsverweigernd.  
 
6.2.2. Nachdem der Rechtsvertreter im Vorfeld der zuerst für den 14. September 2017 geplanten Verhandlung der Vorinstanz am 31. Juli 2017 mitteilte, angesichts der Länge seines Plädoyers könne die Verhandlung nicht an einem Stück durchgeführt werden, informierte ihn diese am 24. August 2017 dahingehend, dass die Verhandlung allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werde und Plädoyernotizen erbeten seien.  
Aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Beginn die 113 Seiten umfassenden Plädoyernotizen samt der 62, meist mehrseitigen Beilagen entgegen nahm und dem Rechtsvertreter das Wort erteilte. Nach Verlesen von etwas mehr der ersten der über 110 Seiten Plädoyer unterbrach das Gericht den Vortrag des Rechtsanwalts und beriet sich. In der Folge teilte es mit, die Replik werde wegen Weitschweifigkeit zurückgewiesen und bot für das weitere Vorgehen drei Varianten an: Nach der ersten beschränke der Rechtsanwalt sein Plädoyer auf die Unbrauchbarkeit des Gutachtens; nach der zweiten verkürze der Rechtsanwalt das Plädoyer ad hoc; nach der dritten werde die Verhandlung abgebrochen und ein neuer Termin angesetzt, damit sich der Rechtsanwalt entsprechend vorbereiten könne. Die Verhandlung wurde erneut unterbrochen, damit der Rechtsvertreter sich mit dem Versicherten beraten konnte. In der Folge vertrat der Rechtsanwalt die Ansicht, dass alle drei Vorschläge schlecht handzuhaben und die ersten beiden mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht vereinbar seien sowie die dritte machbar, aber nicht verhältnismässig sei. Weiter machte er dem Gericht den Vorschlag, den Versicherten zu befragen und danach verfahrensmässig festzustellen, dass das Plädoyer als verlesen und die Beilagen als eingereicht gelten würden. Man könne ihm nach der Befragung des Versicherten auch Frist für eine schriftliche Stellungnahme ansetzen, wobei das Gericht zu sagen habe, was es hören wolle. Nach erneuter Beratung erklärte sich das Gericht bereit, den Versicherten zu befragen und dem Rechtsvertreter eine 20-tägige Frist für eine gehörige Replik setzen, sofern auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet werde. Der Rechtsvertreter erklärte sein Einverständnis dazu; das vom Gericht dargelegte Vorgehen entspreche seinem Vorschlag. In der Folge berichtete der Versicherte auf eigenen Wunsch zuerst frei und beantwortete danach die Fragen des Gerichts sowie des Rechtsvertreters. Zudem nahm das Gericht die vom Versicherten mitgebrachten medizinischen Bilder entgegen. 
Der Rechtsvertreter reichte am 18. Dezember 2017 eine verkürzte, noch 27 Seiten umfassende schriftliche Replik ein. 
 
6.2.3. Entgegen der Ansicht des Versicherten hat die Vorinstanz den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, dessen Gewährleistung sich nach sämtlichen Umständen des Einzelfalls beurteilt (vgl. etwa Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis), nicht verletzt. So konnte er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens in angemessener Weise replizieren. Daran ändert nichts, dass das Gericht seinen Rechtsvertreter dazu angehalten hat, die beabsichtigte Replik, welche angesichts ihres Umfangs und der dazu gehörenden Beilagen offensichtlich als weitschweifig zu qualifizieren ist, angemessen zu kürzen (vgl. zur Qualifizierung als weitschweifig etwa die Urteile 5A_544/2017 vom 3. April 2018 E. 1.4 [114 Seiten Beschwerde ans Bundesgericht], 2C_1065/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1 [50 Seiten Beschwerde ans Bundesgericht], 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.2 [55 Seiten Beschwerde an Vorinstanz], oder 8C_973/2012 vom 4. März 2013 E. 2 [72 Seiten Beschwerde ans Bundesgericht]). Die IV-Stelle hat sowohl auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und auf eine Stellungnahme zu einer Eingabe des Versicherten als auch auf eine Teilnahme an der Verhandlung vom 28. November 2017 verzichtet. Angesichts dieser konkreten Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb eine derart ausführliche Replik notwendig sein sollte (vgl. Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK bedeutet denn auch nicht, dass sich eine Partei in alle Einzelheiten verlieren darf; sie muss bloss Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen Punkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (Urteil 6B_726/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3 [publiziert in Pra 2012 Nr. 47 S. 329], wonach die Beschränkung eines Plädoyers im Strafverfahren auf 20 Minuten geschützt wurde; vgl. auch Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 5.4.1, wonach auch bei komplizierten Sachverhalten und komplexen Rechtsverhältnissen eine Beschränkung auf das Wesentliche erwartet werden darf). Schliesslich ist zu beachten, dass sich der Rechtsvertreter des Versicherten mit der Einreichung einer gekürzten Replik innert angesetzter Frist und Befragung des Versicherten anlässlich der Verhandlung vom 28. November 2017 einverstanden erklärte und angab, dieses weitere Vorgehen entspreche seinem Vorschlag.  
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf das PMEDA-Gutachten vom 10. Mai 2016, dem es volle Beweiskraft beimass, eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, überwiegend sitzend oder wechselbelastenden, ohne Besteigen von Leitern oder Gerüsten auszuübenden Tätigkeit festgestellt. In der Folge hat sie unter Einbezug des mit Entscheid vom 12. Juli 2006 erstellten und der Nominallohnentwicklung angepassten Validenlohns von Fr. 66'463.30 und des unter Zugrundelegung der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 errechneten Invalidenlohns von Fr. 65'653.70 sowie unter Berücksichtigung eines - konkret nicht gerechtfertigten - maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25.9 % ermittelt.  
 
7.2. Was der Versicherte in materieller Hinsicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringt, erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eingeht. Dies betrifft namentlich die Rügen betreffend die angeblich nicht rechtsgültig unterzeichnete Verfügung der IV-Stelle, die fehlende gesetzliche Grundlage für die MEDAS, die fehlende Zulassung der Gutachter als Ärzte, den geltend gemachten Verstoss gegen das Beschaffungswesen, die nicht erlaubte Begleitung durch eine Drittperson bei den gutachterlichen Untersuchungen sowie die geltend gemachten Körperverletzungen durch die Ärzte der PMEDA. Diesbezüglich fehlt eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (Art. 42 Abs. 2 BGG). So gibt der Beschwerdeführer zwar wieder, was die Vorinstanz in einer bestimmten Erwägung festgehalten hat. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern sie dadurch gegen Bundesrecht verstossen hätte. Auf all diese Einwände ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
7.3. Soweit der Versicherte im ersten Teil der Beschwerde den Gesundheitszustand aus seiner Sicht darlegt, erfüllt dies nicht die Anforderungen an die Geltendmachung eines offensichtlich unrichtigen Sachverhalts (vgl. oben E. 1.2), so dass auch darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
7.4. Im Übrigen bringt der Versicherte vor, er sei durch die falschen Fachärzte untersucht worden; statt einer orthopädischen hätte eine pulmologische und lymphologische Beurteilung stattfinden müssen. Dieser Einwand ist unbehelflich. Denn einerseits ist es Sache der Gutachter zu beurteilen, welche fachärztlichen Abklärungen vorzunehmen sind, und es kommt ihnen auch bei der Wahl der anzuwendenden Methoden ein grosses Ermessen zu (vgl. etwa Urteile 8C_55/2018 vom 30. Mai 2018 E. 6.4.1 und 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5, je mit Hinweisen). Andererseits hat der behandelnde Onkologe, Dr. med. H.________, am 5. Juli 2015 bezüglich des Non-Hodgkin-Lyphoms eine Vollremission und keine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert, so dass nicht zu beanstanden ist, dass die Experten dazu keine weiteren Abklärungen tätigten.  
Der Einwand des Versicherten, es liege ein "Sekretariatsgutachten" vor, ist unzutreffend. In den Akten finden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür. Auch spricht schon alleine der Umstand, dass er durch die beteiligten Fachärzte unbestrittenermassen untersucht wurde, dagegen, dass das polydisziplinäre Gutachten angeblich rein "durch paramedizinisches Personal" vorgefertigt worden wäre. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der grundsätzlich zulässigen antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) die diesbezüglich beantragten Beweise nicht abgenommen hat. 
Die Rüge des Versicherten bezüglich der genauen Definition seiner angestammten Tätigkeit ist unerheblich. Denn für die Beurteilung der unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit ist die Beschreibung des angestammten Berufes als Chauffeur und Betriebsmitarbeiter ausreichend und es braucht keine detaillierte Schilderung aller damit verbundenen Handreichungen; massgebend ist vielmehr eine möglichst genaue Umschreibung der noch zumutbaren Tätigkeiten. Diesem Anspruch genügt die Beurteilung im PMEDA-Gutachten vom 10. Mai 2016 ohne Weiteres, so dass offen bleiben kann, ob die zuletzt ausgeübte Arbeit noch zumutbar ist. 
Soweit der Versicherte den fehlenden Einbezug des kreisärztlichen Berichts vom 5. Juli 2012 im PMEDA-Gutachten rügt, ist dies unbehelflich. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, war dieser Bericht den Experten bekannt. Da er keine von den Gutachtern abweichende Einschätzung enthält (vgl. dazu die Verfügung der Suva vom 17. Juli 2012, die gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. C.________ von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgeht) und bereits vier Jahre zurücklag, bestand für diese kein Anlass, sich damit einlässlich auseinanderzusetzen. 
Was weiter das beanstandete Nichtabstützen auf die Beurteilungen durch Dr. med. F.________ und Frau Dr. med. G.________ betrifft, vermögen die Ausführungen des Versicherten die vorinstanzliche Begründung in ihrer E. 5.3 und 5.4 nicht als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. 
Abschliessend ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Versicherten die Verfügung vom 18. Januar 2017 und der kantonale Entscheid vom 28. Februar 2018 keine Missachtung des vorinstanzlichen Entscheids vom 12. November 2014 darstellen. Die in letzterem angeordnete Abklärung des medizinischen Sachverhalts wurde durchgeführt und ein allfälliger Leistungsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben geprüft. Dass dabei (erneut) kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert, ändert nichts daran. Denn eine Rückweisung zu (weiteren) medizinischen Abklärungen stellt keine Anerkennung eines Leistungsanspruchs dar. 
 
8.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold