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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
C 161/06 
 
Urteil vom 6. Dezember 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Durizzo 
 
Parteien 
S.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, 
Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 18. Mai 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
S.________ arbeitete als Leiter Finanz- und Rechnungswesen beim Hilfsverein X.________. Am 23. August 2005 teilte ihm sein Vorgesetzter mit, dass ihm spätestens auf den 30. Juni 2006 gekündigt würde, da grundsätzliche Differenzen in der Einschätzung der Leistung bestünden. Daraufhin kündigte S.________ selber am 30. August 2005 per Ende November 2005. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern stellte ihn deswegen mit Verfügung vom 3. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 ab 1. Dezember 2005 für die Dauer von 31 Tagen ein. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 18. Mai 2006 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei er lediglich wegen leichten Verschuldens für einen Tag einzustellen. 
 
Während die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei mittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Hat die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben, so liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ein schweres Verschulden vor. Das Rechtsfolgeermessen von Verwaltung und Gericht wird insoweit grundsätzlich auf die Festsetzung einer Einstellungsdauer zwischen 31 und 60 Tagen beschränkt. Gemäss ARV 2000 Nr. 8 S. 42 Erw. 2c, welches Urteil mehrfach bestätigt wurde, kann diese Bestimmung jedoch lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Massgebend für eine allfällige Milderung der Sanktion ist das Vorliegen "entschuldbarer" Gründe im Sinne von Art. 45 Abs. 3 AVIV, sofern solche eine Sanktion nicht geradezu ausschliessen (vgl. zum Ganzen Urteil H. vom 6. Januar 2004, C 213/03, Erw. 4; zu den entschuldbaren Gründen auch BGE 130 V 125). Zu beachten ist indessen, dass das Gericht bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheides im Rahmen von Art. 132 lit. a OG sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 123 V 152 Erw. 2, 126 V 81 Erw. 6). 
2. 
Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 Erw. 1a). So ist auch hier nicht streitig, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, mit der Kündigung zuzuwarten, bis er eine neue Stelle gefunden hat. Indessen bleibt zu prüfen, ob nicht besondere Umstände im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vorliegen, welche eine mildere als die Regelsanktion rechtfertigen. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er die ihm vom Arbeitgeber anvertraute Arbeit während fünf Jahren mit grossem persönlichem Einsatz und stets nach bestem Wissen und Gewissen erledigt habe. Die drei Buchhaltungsrevisoren hätten die von ihm abgelieferte Arbeit immer als sauber und exakt gelobt. Dies ergibt sich auch aus dem Arbeitszeugnis vom 30. November 2005. Dort wird dem Beschwerdeführer vom Geschäftsleiter nicht nur ein ausgezeichnetes Fachwissen im Finanz- und Buchhaltungsbereich, sondern auch eine grosse Loyalität gegenüber dem Vorgesetzten attestiert. Er habe sich mit seiner Tätigkeit sowie der Organisation identifiziert und zum Personal einen offenen und herzlichen Kontakt gepflegt, sich gegenüber Klienten und Drittpersonen höflich und hilfsbereit verhalten und sich durch eine äusserst positive Grundeinstellung anderen Menschen gegenüber ausgezeichnet. Demgegenüber ist es nach Angaben des Beschwerdeführers zwischen ihm und dem Geschäftsführer wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Arbeitsweise bzw. die Arbeitsgeschwindigkeit gekommen. Der Versicherte sei immer stärker unter Druck gesetzt, ja es sei sogar gezieltes Mobbing betrieben worden. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend. Die Ankündigung des Geschäftsführers, das Arbeitsverhältnis bis spätestens 30. Juni 2006 zu beenden, habe ihn zutiefst verletzt, und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber sei vollends zerstört worden. 
3.2 Rechtsprechungsgemäss vermögen weder gesundheitliche Beschwerden, solange sie nicht ärztlich attestiert worden sind (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb), noch ein schlechtes Arbeitsklima oder Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (ARV 1986 Nr. 23 S. 92 Erw. 2b). Indessen können solche Umstände das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus in einem milderen Licht erscheinen lassen. Das kantonale Gericht führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz keiner schwierigen oder gar aussergewöhnlichen Situation ausgesetzt gesehen habe. Dem entgegnet der Versicherte zu Recht, dass er, dessen Loyalität - nebst der fachlichen Qualifikation - vom Arbeitgeber bestätigt wurde, plötzlich mit einem Entzug des Vertrauens seines Vorgesetzten fertig werden musste. Auch wenn ihm nicht sofort gekündigt worden wäre, war damit die Basis des Arbeitsverhältnisses zerstört. Dass der Beschwerdeführer dadurch zutiefst verletzt war und praktisch in einer Kurzschlusshandlung nur wenige Tage nach dieser Eröffnung - im Gedanken an den Makel einer Kündigung durch den Arbeitgeber - das Arbeitsverhältnis von sich aus gekündigt hat in der Hoffnung, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu finden, ist, wenn nicht gänzlich zu entschuldigen, doch in gewisser Weise nachvollziehbar. Im Sinne der von der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahme kann deshalb von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen werden. Dabei erscheint eine Reduktion der angeordneten Einstellung auf 23 Tage - was dem mittleren Bereich entspricht - als angemessen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 18. Mai 2006 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 26. Januar 2006 dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen auf 23 Tage herabgesetzt wird. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira) und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 6. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: