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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_985/2012  
 
 
 
 
 
Urteil vom 21. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1959 geborene Y.________, verheiratet und Vater zweier Kinder, kam 2004 als Flüchtling in die Schweiz. Im Oktober 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf psychische und körperliche Beschwerden (u.a. Rücken, Wirbelbruch im Gefängnis) als Folge politischer Verfolgung, Gefängnis und Folterung in den Jahren 1981 bis 1991 zum Leistungsbezug an. Nach Beizug medizinischer Berichte und beruflicher Abklärungen (Arbeitgeberbericht; Intake-Gespräch) liess die IV-Stelle des Kantons Solothurn ein Gutachten durch die Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) vom 6. Mai 2011 erstellen. Im Rahmen des Einwandverfahrens reichte der Versicherte eine Stellungnahme des Dr. med. S.________, Oberarzt, und lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP vom Schweizerischen Roten Kreuz, Ambulatorium X.________, vom 30. Juni 2011 ein. Nach Einholen einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 des Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2011 berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Y.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die vollumfänglichen beruflichen Massnahmen nach IVG zu gewähren und eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine erneute interdisziplinäre medizinische Begutachtung in die Wege leiteten. Ferner beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE 137 V 446]).  
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1). 
 
1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben (Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257; Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).  
 
1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweis S. 246).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht stellte nach eingehender Würdigung der medizinischen Unterlagen entscheidend auf das Gutachten der MEDAS vom 6. Mai 2011 ab. Es hielt fest, aufgrund der allgemeinmedizinischen, orthopädischen und psychiatrischen Explorationen und Untersuchungen habe die MEDAS beim Versicherten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt. Der Versicherte sei unter der Berücksichtigung des Verzichts auf Zwangshaltungen oder Arbeiten in gebückter Haltung, sowie mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen sitzender, stehender und gehender Tätigkeit für sämtliche Arbeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Da der Beschwerdeführer eher der intellektuelle als der handwerkliche Typ sei, sei es ihm zumutbar, noch besser Deutsch zu lernen, um damit eventuell eine intellektuell etwas anspruchsvollere Tätigkeit verrichten zu können. Das Gutachten der MEDAS werde den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen grundsätzlich in allen Punkten gerecht. Es beruhe auf allseitigen Untersuchungen, gehe auf die den Diagnosen der MEDAS entgegenstehenden Befunde in nachvollziehbarer Weise ein, und im psychiatrischen Teil lege der Psychiater schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorhanden seien und auch die diesbezüglich übliche Latenzzeit von Wochen bis Monaten nach dem Trauma fehle. Er setze sich auch mit der durch Dr. med. S.________ und lic. phil. I.________ festgestellten Major Depression auseinander und gelange zur Beurteilung, dass zwar beim Beschwerdeführer psychosoziale Belastungen vorhanden seien, welche ihn teilweise emotional und körperlich überfordern würden, jedoch ansonsten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte festzustellen seien. Ferner ging das kantonale Gericht ausführlich auf die dem MEDAS-Gutachten entgegenstehenden Arztberichte ein und sprach jenem in Übereinstimmung mit der Beurteilung des RAD-Arztes vollen Beweiswert zu. Damit sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der körperlichen Beeinträchtigungen - keine Zwangshaltungen und keine Arbeiten in gebückter Haltung, jedoch mit der Möglichkeit einer sitzenden, stehenden, oder gehenden Wechseltätigkeit - und der mangelnden Sprachkenntnisse aus medizinischer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit 8.5 Stunden pro Tag zumutbar. Der Beschwerdeführer könne sowohl eine Tätigkeit als Journalist als auch jede andere wechselbelastende Tätigkeit ausüben. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente im Sinne von Art. 28 IVG. Die IV-Stelle habe zu Recht auf eine Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet, was der Beschwerdeführer denn auch nicht beanstande.  
Gemäss Einschätzung der MEDAS-Gutachter seien beim Beschwerdeführer - obschon er mit dem Erlernen einer verbesserten deutschen Sprache eventuell intellektuell eine etwas anspruchsvollere Tätigkeit verrichten könne - auch keine Rehabilitationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen notwendig. Dem pflichtete das kantonale Gericht bei. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. September 2009 bei der Firma O.________ in der Metallabteilung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis. Aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und der Tatsache, wonach innerhalb der Firma O.________ interne Umplatzierungsmöglichkeiten gegeben seien, erscheine es daher grundsätzlich möglich, den Beschwerdeführer innerhalb der Firma O.________ in einem anderen Aufgabenbereich einzusetzen, der seinen körperlichen Beeinträchtigungen angepasst sei und in welchem er allenfalls seine erworbenen Deutschkenntnisse anwenden und damit verbessern könnte. Auf weitere Beweismassnahmen, namentlich das Einholen eines weiteren Gutachtens, sei zu verzichten. Die IV-Verfügung vom 21. November 2011 sei zu bestätigen und somit weder eine Invalidenrente auszurichten, noch Eingliederungsmassnahmen zu ergreifen. 
 
2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen auseinandergesetzt und ausführlich begründet, weshalb es auf das Gutachten der MEDAS vom 6. Mai 2011, namentlich auch auf dessen psychiatrischen Teil, abstellt. Es hat sich mit den unterschiedlichen Diagnosen, insbesondere des Ambulatoriums X.________, befasst und eingehend dargelegt, weshalb kein invalidenversicherungsrechtlicher psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer formelle Kritik am Gutachten der MEDAS vom 6. Mai 2011 vorträgt, ist sie unbehelflich. Das Gutachten ist vor Erlass von BGE 137 V 210 in Auftrag gegeben worden, welchem Umstand bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (Urteile 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012, 9C_ 942/2011 vom 6. Juli 2012 E. 5.2 sowie 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 3.3). Das kantonale Gericht hat jedoch dargelegt, dass das MEDAS-Gutachten keine (geringen) Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen weckt. Diese Schlussfolgerung ist nicht willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer inhaltliche Kritik am Gutachten übt und dieses nicht als beweiskräftig hält, setzt er sich nur teilweise mit den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander und trägt seine Sicht dar, weshalb auf die Beurteilung der auf Folteropfer spezialisierten Fachstelle des SRK abzustellen sei. Er legt nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Argumentation schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da zwischen Trauma (Haft bis 1991) und psychischer Dekompensation (2008) eine lange Zeitspanne von mehr als 10 Jahren liegt und während welcher der Beschwerdeführer zeitweise nicht nur einer Erwerbstätigkeit als Journalist nachging, sondern auch nach der Einreise in die Schweiz eine Familie gründete, liegt die Annahme einer invalidisierenden posttraumatischen Belastungsstörung nicht ohne weiteres auf der Hand (Urteil 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn unter diesen Umständen das kantonale Gericht der Diagnose und Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung im MEDAS-Gutachten gefolgt ist, so hält es sich auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Mängel am MEDAS-Gutachten im Rahmen des ihm im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden erheblichen Ermessensspielraums.  
 
2.3. Ist nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Journalist oder in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, sind auch die Voraussetzungen für die Zusprechung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt (vgl. etwa Art. 14a und Art. 18 Abs. 1 IVG). Sodann sind die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der Firma O.________ nicht offensichtlich unrichtig. Soweit es sich bei den diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringen in der Beschwerde nicht um unzulässige Nova (Art. 99 Abs. 1 BGG) handelt, ergibt sich aus den Akten, dass die Bildungswerkstätte der Firma O.________ im Bericht vom 4. November 2010 selbst bescheinigte, das Arbeitsverhältnis sei "ungekündigt" und in ihrem Betrieb stünden Umplatzierungsmöglichkeiten zur Verfügung.  
 
2.4. Ist somit nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts von vollständiger Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, so ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad und kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Der kantonale Entscheid steht im Einklang mit Bundesrecht.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Roger Zenari als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.  
Rechtsanwalt Roger Zenari wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer