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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_441/2018  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn Amt für Justizvollzug, 
Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der bedingten Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. März 2018 (VWBES.2018.34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X.________ am 19. September 2016 wegen qualifizierten Raubes etc. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten sowie einer Busse von Fr. 100.--. An die Freiheitsstrafe wurden 233 Tage Untersuchungshaft angerechnet. Zugleich ordnete das Amtsgericht eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 Abs. 1 StGB an. Mit Verfügung vom 21. August 2017 hob das Departement des Innern des Kantons Solothurn die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit auf. Mit Entscheid vom 7. November 2017 ordnete das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt den Vollzug der Reststrafe an. 
Nach Platzierungen im Untersuchungsgefängnis Olten und Solothurn, im Kantonsgefängnis Frauenfeld, im Massnahmenzentrum Kalchrain und in der Justizvollzugsanstalt Witzwil befindet sich X.________ seit dem 21. Dezember 2017 in der Strafanstalt Zug. Die bedingte Entlassung wäre frühestens auf den 20. November 2017 möglich gewesen. Das ordentliche Strafende fällt auf den 22. April 2019. 
 
B.  
Am 24. Oktober 2017 stellte X.________ ein Gesuch um bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn die beantragte bedingte Entlassung. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. März 2018 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2018 aufzuheben und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, allenfalls mit Weisungen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitgegenstand bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht und somit des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie (sinngemäss) eine unrichtige Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB
 
1.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt habe mit Urteil vom 19. September 2016 unrechtmässig eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 Abs. 1 StGB angeordnet, denn bei ihm sei keine erhebliche Störung der Persönlichkeitsentwicklung diagnostiziert worden und es sei vom damals urteilenden Gericht auch die Kausalität zur Anlasstat nicht geprüft worden. Der Grund für das Scheitern der Massnahme liege darin, dass sie illegal gewesen sei und eine falsche Behandlung für den Beschwerdeführer dargestellt habe. Die fehlerhafte Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene sei folglich ursächlich oder mindestens mitursächlich für den nicht eben gut verlaufenen Vollzug der Strafe. Mit dieser vor Vorinstanz vorgetragenen zentralen Argumentation des Beschwerdeführers setze sich die Vorinstanz nicht auseinander und halte einzig fest, die Überprüfung der damals angeordneten Massnahme sei weder Sache des Departements des Innern noch des Verwaltungsgerichts. Damit verletzte die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Rechtsfolge aus der illegal durchgeführten Massnahme müsse sein, dass der Beschwerdeführer so gestellt werde, wie wenn von Anfang an eine Strafe vollzogen worden und der Vollzug dieser Strafe - hypothetisch in dubio pro reo - ohne grössere Probleme verlaufen wäre.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe inzwischen zwei Drittel der Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei aus dem Massnahmevollzug in Kalchrain insgesamt viermal entwichen, doch dürften Entweichungen nicht ohne weiteres als prognostistisch negativ beurteilt werden. Ansonsten habe sich der Beschwerdeführer im Massahme- und Strafvollzug korrekt verhalten.  
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 Abs. 1 StGB sei zu Unrecht erfolgt, hält die Vorinstanz fest, der Entscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 19. September 2016, in welchem eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnet wurde, sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen und könne im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. 
Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verweigert das Verwaltungsgericht, weil dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Gesamtwürdigung keine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden könne. 
 
1.3. Inwiefern die Vorinstanz die Begründungspflicht als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, wie der Beschwerdeführer moniert, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz begründet, weshalb sie im Beschwerdeverfahren betreffend die bedingte Entlassung die Voraussetzungen für die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme nicht überprüft. Mit der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers während des Vollzugs auszugehen, weil die angeordnete Massnahme illegal und ungeeignet gewesen sei, brauchte sich die Vorinstanz nicht näher auseinanderzusetzen, denn sie billigte dem Beschwerdeführer grundsätzlich Wohlverhalten während des Vollzugs zu. Die Vorinstanz verweigerte die bedingte Entlassung mit der Begründung, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose gestellt werden, weil sich seine Einstellung zu seinen Taten nicht geändert habe, keine Besserung feststellbar sei und daher Rückfallgefahr bestehe. Zu Recht nahm die Vorinstanz die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten aufgrund von Tatsachen vor, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides über die bedingte Entlassung präsentieren, unabhängig davon, ob die Prognose bei Anordnung einer anderen Vollzugsform günstiger ausgefallen sein könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbehelflich.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; Urteil 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2; je mit Hinweisen).  
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche primär die neuere Einstellung des Täters zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Nur zweitrangig zu berücksichtigen ist das Vorleben, die Persönlichkeit und das Verhalten des Täters während des Strafvollzugs (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteil 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteil 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB an dieser Stelle nicht vor (Urteil 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.3, mit Hinweisen). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). 
 
2.2. Die Vorinstanz berücksichtigt bei ihrer Würdigung das Gutachten von Dr. med. A.________ vom 26. Mai 2017, den Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Kalchrain vom 31. Mai 2017, den Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 16. Oktober 2017, die Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 26. Oktober 2017, den Nachentscheid des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom 7. November 2017 und den Versetzungsbericht der Justizvollzugsanstalt Witzwil vom 21. Dezember 2017.  
Die Vorinstanz unterzieht alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung. Sie gibt die Schlussfolgerungen sämtlicher sich in den Akten befindlicher Berichte wieder und bezieht sie in ihre Gesamtwürdigung ein. Sie hält fest, gemäss dem Gutachten von Dr. med. A.________ zeige der Beschwerdeführer bis heute nur eine begrenzte Problemeinstellung. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren sei es ihm nicht gelungen, seine Einstellung derart zu ändern, dass eine minimale Kooperation möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer stehe heute weitgehend am gleichen Punkt wie 2014. Es müsse derzeit langfristig von einer zumindest moderaten Rückfallgefahr für weitere Raubdelikte ausgegangen werden. Im Abschlussbericht des Massnahmezentrums Kalchrain wird festgehalten, beim Beschwerdeführer seien seit dem Erlass des Urteils vom 19. September 2016 Rückschritte in Bezug auf die Motivation spürbar gewesen und er sei durch fehlenden Realitätsbezug aufgefallen. Im Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Solothurn wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass er die ihm aufgetragenen Arbeiten ordentlich ausgeführt habe. Er sei den Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses gegenüber anständig, aber auch berechnend gewesen und es sei eine gewisse Gerissenheit spürbar gewesen. Sein Verhalten könne als angepasst bezeichnet werden. Dem Versetzungsbericht der Justizvollzugsanstalt Witzwil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Monat nach seinem Eintritt die Arbeit verweigert habe. Versuche, ihn zur Arbeit und Kooperation im Vollzugsalltag zu motivieren, seien gescheitert. In der Stellungnahme der Bewährungshilfe wird festgehalten, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich auf eine verbindliche Zusammenarbeit einzulassen und sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen. Es gelinge ihm auch nicht, seine Probleme angemessen vorzubringen und sich entsprechende Unterstützung zu holen. Eine bedingte Entlassung könne nicht befürwortet werden. 
 
2.3. Die vorinstanzliche Beurteilung der Bewährungsaussicht ist insgesamt nicht zu beanstanden. Nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen der Vorinstanz muss dem Beschwerdeführer gegenwärtig eine ungünstige Prognose gestellt werden und es steht die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel. Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht auf eine ungünstige Prognose schliessen. Somit verletzt die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht Art. 86 Abs. 1 StGB.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi