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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 39/01 
 
Urteil vom 26. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Hotela Kranken- und Unfallkasse des Schweizer Hotelier-Vereins, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend F.________, 1969 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 22. November 2000) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1969 geborene F.________ arbeitete seit 1. Dezember 1994 im Restaurant Q.________ und war bei der Hotela Kranken- und Unfallkasse des SHV (nachfolgend: Hotela) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Laut Unfallmeldung UVG vom 13. November 1995 stürzte er am 10. August 1995 bei einer Notbremsung mit dem Motorrad auf die linke Schulter. Der gleichentags konsultierte Dr. med. K.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine Schulterprellung links. Die Behandlung bei Dr. med. K.________, für deren Kosten die Hotela aufkam, wurde nach einer zweiten Konsultation am 11. August 1995 abgeschlossen (Arztzeugnis UVG vom 15. November 1995). 
 
Am 15. April 1997 attestierte Dr. med. J.________, Innere Medizin FMH, dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer von voraussichtlich zehn Tagen ab 12. April 1997. Die Hotela holte einen Zwischenbericht dieses Arztes vom 1. Mai 1997, eine Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 14. Mai 1997, weitere Auskünfte des Dr. med. J.________ vom 15. September 1997 (mit Bericht des Dr. med. M.________, Röntgenfacharzt FMH, vom 1. April 1997) sowie eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. V.________, Chirurgie FMH, vom 9. Oktober 1997 ein. Daraufhin lehnte sie es mit Verfügung vom 27. Oktober 1997 ab, die ab 12. April 1997 behandelten Beschwerden als Rückfall zum Unfallereignis vom 10. August 1995 anzuerkennen und dafür Leistungen zu erbringen. Nachdem sowohl der Versicherte als auch die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) Einsprache erhoben und Letztere ein Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5. Februar 1998 eingereicht hatte, holte die Hotela weitere Auskünfte und Stellungnahmen des Dr. med. J.________ vom 9. Mai 1998, des Dr. med. K.________ vom 9. Mai 1998, des Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, vom 30. September 1998 sowie des Dr. med. V.________ vom 20. Oktober 1998 ein. Anschliessend hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1998 an ihrem Standpunkt fest. 
B. 
Die dagegen von der SWICA erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 22. November 2000). Die Gerichtskosten von Fr. 2500.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hatte die SWICA eine ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. med. S.________ vom 10. Januar 1999 beigebracht. Das kantonale Gericht hatte seinerseits Auskünfte des Dr. med. D.________ vom 9. April 2000 und des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 25. Mai 2000 (über den Hergang des Unfalls vom 10. August 1995) sowie eine Stellungnahme des Dr. med. E.________, Oberarzt Klinik X.________, vom 26. Juni 2000 eingeholt. 
C. 
Die SWICA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Hotela zur Erbringung von Versicherungsleistungen für die Schulterbeschwerden des Versicherten sowie zur Übernahme der Kosten des Gutachtens von Prof. Dr. med. S.________ vom 5. Februar 1998 zu verpflichten. 
 
F.________ beantragt sinngemäss die Gutheissung, die Hotela die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Entscheid des kantonalen Gerichts und im Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1998 werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Rückfällen zu einem früher übernommenen Unfall (Art. 11 UVV), das Erfordernis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Hotela für die ab 12. April 1997 behandelten Beschwerden und in diesem Rahmen zunächst der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 10. August 1995. 
2.1 Das kantonale Gericht erwog, die Ursache der Beschwerden liege gemäss den medizinischen Unterlagen in einer Rotatorenmanschettenläsion. Zu prüfen sei, ob diese in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. August 1995 stehe, bei dem sich der Versicherte eine Prellung zugezogen habe. In der Folge nahm die Vorinstanz eine ausführliche Analyse der verfügbaren medizinischen Berichte vor. Aus der Tatsache, dass die nach dem Ereignis vom 10. August 1995 durchgeführte ärztliche Behandlung bereits am nächsten Tag abgeschlossen wurde, ohne dass dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, zog sie die Folgerung, es könne sich lediglich um eine leichte Prellung gehandelt haben. Eine solche sei aber, wie sich aus den ärztlichen Aussagen übereinstimmend ergebe, nicht geeignet, zu einer Rotatorenmanschettenläsion zu führen. Gegen das Bestehen eines natürlichen Kauslzusammenhangs spreche ausserdem und vor allem der Umstand, dass für den Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren zwischen dem Behandlungsabschluss am 11. August 1995 und dem ersten im Zusammenhang mit den Beschwerden an der linken Schulter erfolgten Arztbesuch vom 25. März 1997 (Konsultation von Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, erwähnt im Bericht des Dr. med. V.________ vom 20. Oktober 1998) keine Beschwerden an der linken Schulter dokumentiert seien. Zusammenfassend sei das Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. 
2.2 Aus den medizinischen Akten geht nicht klar hervor, wie schwer die Prellung war, welche sich der Versicherte anlässlich des Unfalls vom 10. August 1995 zuzog. Die Annahme des kantonalen Gerichts, auf Grund der damals gestellten Diagnosen und des raschen Abschlusses der Behandlung komme nur eine leichte Prellung in Frage, was auch durch die bekannten Fakten über den Unfallhergang nicht ausgeschlossen werde, ist nicht rechtlicher, sondern medizinischer Natur und setzt daher eine zuverlässige Grundlage in den ärztlichen Berichten voraus, welche jedoch nicht vorliegt. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Aussage, bloss eine schwere Prellung sei geeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Ebenso ist aktenmässig nicht hinreichend erstellt, ob, wie das kantonale Gericht annimmt, zwischen dem 11. August 1995 und dem 27. März 1997 ein beschwerdefreies Intervall gegeben war (was anamnestisch abzuklären bleibt) und welche Tragweite einem solchen gegebenenfalls beizumessen ist (vgl. dazu die einander widersprechenden Beurteilungen des Dr. med. V.________ [Stellungnahmen vom 9. Oktober 1997 und 20. Oktober 1998] und des Prof. Dr. med. S.________ [Stellungnahme vom 10. Januar 1999]). Angesichts der Aussagen des durch das kantonale Gericht befragten Dr. med. E.________ stellt sich ausserdem die Frage, ob das Alter des Versicherten medizinisch richtig gewichtet wurde. Da die vorhandenen medizinischen Akten somit keine hinreichende Grundlage für die gerichtliche Beurteilung liefern, erweist sich die Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur Klärung der offenen Fragen als unumgänglich. Erst auf dieser Basis wird es möglich sein, mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen, ob der natürliche Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Sache ist dementsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
3. 
Falls der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und dem Unfallereignis vom 10. August 1995 auf der Grundlage der zusätzlichen medizinischen Unterlagen zu verneinen ist, stellt sich die Frage nach einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung. Eine solche ist gegeben, wenn ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung, einen der in Art. 9 Abs. 2 UVV erwähnten Verletzungszustände hervorruft, ohne dass das einen Unfall kennzeichnende Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors gegeben ist (BGE 116 V 148 oben Erw. 2c mit Hinweisen). 
 
In verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen wird auf einen Riss der Supraspinatussehne oder eine Läsion der Rotatorenmanschette hingewiesen. Nach Lage der Akten ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1997 auf die Läsion der Rotatorenmanschette zurückzuführen ist. Ein Riss der Rotatorenmanschette ist als Sehnenriss im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV grundsätzlich geeignet, eine Leistungspflicht des Unfallversicherers unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung zu begründen (BGE 123 V 43). Falls der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den behandelten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 10. August 1995 verneint wird, wird sich daher das anzuordnende Gerichtsgutachten dazu zu äussern haben, welcher Art die Verletzung der Rotatorenmanschette war, die zu den 1997 aufgetretenen Beschwerden führte, insbesondere ob es sich dabei um den in den Akten erwähnten Riss der Supraspinatussehne handelte, sowie ob die Verletzung durch ein anderes äusseres Ereignis als jenes vom 10. August 1995 ausgelöst wurde. 
4. 
Zur vorinstanzlichen Kostenregelung bleibt anzumerken, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht in der Zwischenzeit für unzulässig erklärt hat, in einem kantonalen Verfahren zwischen zwei Versicherern einer Partei, die sich nicht leichtsinnig oder mutwillig verhalten hat, Gerichtskosten aufzuerlegen (BGE 127 V 196). Dagegen hat das kantonale Gericht der SWICA zu Recht keinen Ersatz für die Kosten des Gutachtens des Prof. Dr. med. S.________ vom 5. Februar 1998 zugesprochen, da dieses Gutachten zur Beurteilung der Angelegenheit (auch im Sinne des letztinstanzlichen Urteils) nicht erforderlich war. Damit kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten durch sie eingeholter Gutachten haben. 
5. 
Das letztinstanzliche Verfahren ist kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. November 2000 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Bundesamt für Sozialversicherung und F.________ zugestellt. 
Luzern, 26. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: