Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1022/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Oertle, Landmann & Partner AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2023 (UB230176-O/U/HEI>SBA). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Anstiftung zum Mord. Ihm wird vorgeworfen, am 3. Januar 2023 im Darknet auf der Plattform "Online Killers Market" unter dem Pseudonym "xxx" eine ihm unbekannte Drittperson mit der Tötung seiner Ex-Partnerin beauftragt zu haben. Hierfür habe er über ein Konto bei der Handelsplattform "Kraken" bzw. über ein privates Wallet Bitcoins in der Höhe von rund USD 20'000.-- bezahlt. Als Tatmotiv vermutet die Staatsanwaltschaft einen seit Jahren dauernden Konflikt zwischen A.________ und seiner Ex-Partnerin wegen der Kinderbelange bzw. Unterhaltszahlungen.  
 
A.b. A.________ wurde am 16. Februar 2023 verhaftet und zwei Tage später formell in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither mehrmals verlängert. Die letzte Verlängerung ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 7. November 2023 bis am 7. Februar 2024 an.  
 
B.  
Eine von A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 7. November 2023 erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der abweisende Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. 
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten beide auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Verlängerung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich soweit ersichtlich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat, richtig angewendet hat (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 137 E. 2.6 ff.; 129 IV 49 E. 5.3; je mit Hinweisen). Insoweit hat die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten grundsätzlich keine Auswirkungen auf den vorliegenden Entscheid (Urteil 7B_985/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.2).  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und einer der besonderen Haftgründe (Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr) gegeben ist. Nebst dem muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO). 
Die Vorinstanz bejaht diese Voraussetzungen, wobei sie als besonderen Haftgrund Wiederholungsgefahr annimmt. 
Im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (mehr) bestritten ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. 
 
3.  
 
3.1. Einleitend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verzichte auf eine Prüfung der weiteren Haftgründe (Flucht- und Kollusionsgefahr), obwohl deren Existenz im Beschwerdeverfahren ausdrücklich widerlegt worden sei. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Gerichte aus Gründen der Prozessökonomie gehalten seien, alle in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Allein schon deshalb sei der vorinstanzliche Entscheid zu kassieren und gestützt auf Art. 5 EMRK eine Haftentlassung anzuordnen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diesem Punkt grundsätzlich korrekt wider. Mit der Prüfung aller in Frage kommenden Haftgründe soll dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO und Art. 31 Abs. 4 BV) Rechnung getragen und verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; je mit Hinweisen). Indes führt ein Verzicht auf eine umfassende Prüfung möglicher Haftgründe im kantonalen Verfahren nicht automatisch zur beantragten Haftentlassung durch das Bundesgericht. Eine solche käme nur in Betracht, wenn der von den kantonalen Instanzen bejahte Haftgrund nicht gegeben und auch die von ihnen nicht geprüften Haftgründe bei summarischer Prüfung zu verneinen wären (vgl. Urteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.2 f.; 1B_243/2023 vom 26. Mai 2023 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, nicht vor.  
 
4.  
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die vorinstanzliche Annahme von Wiederholungsgefahr. 
 
4.1. Die Vorinstanz geht unter Hinweis auf vergleichbare Konstellationen in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, aufgrund der erdrückenden Beweislage könne die dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte Anstiftung als Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO herangezogen werden.  
Weiter erwägt sie, dem Beschwerdeführer werde mit der versuchten Anstiftung zu Mord ein Angriff auf das höchste Rechtsgut - das menschliche Leben - vorgeworfen. Dies offenbare ein grosses Gewaltpotential. Entsprechend seien geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Dass die Gutachterin dem Beschwerdeführer in ihrer Vorabstellungnahme vom 22. November 2023 eine geringe bis mittelgradige Rückfallgefahr attestiert, bedeute nicht, dass die gesetzlich geforderte Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr zu verneinen wäre. Risikofaktoren sehe die Gutachterin in den Vorstrafen des Beschwerdeführers wegen Freiheitsberaubung und Tätlichkeiten. So soll er seine Ex-Partnerin und ihre Kinder am 2. Juli 2016 während mindestens 20 Minuten in einem Zimmer eingeschlossen haben und sie im Dezember 2020 unter anderem mit der flachen Hand mehrfach auf den Kopf geschlagen haben. Relevant sei in diesem Zusammenhang der neu aufgekommene, von der Gutachterin offenbar noch nicht berücksichtigte Verdacht, der Beschwerdeführer habe bereits im Juli 2021 einer Drittperson den Auftrag erteilen wollen, einer Person in U.________, mutmasslich der Privatklägerin, "Respekt zu lehren", sodass ein Spitalaufenthalt erforderlich werde. Das mutmassliche Tatvorgehen entspreche, soweit aktenkundig, jenem des aktuellen Tatvorwurfs. Vorläufig sei davon auszugehen, dass dieser neu aufgekommene Vorwurf ebenfalls im Zusammenhang mit dem inzwischen rund zehnjährigen Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschwerdeführer stehe. Dieser scheine bei Letzterem zu einer immer erheblicheren Gewaltbereitschaft geführt zu haben. Was die mutmassliche Anlasstat betreffe, so habe der Beschwerdeführer mit der vollständigen Bezahlung des (vermeintlichen) Auftragnehmers alles getan, was aus seiner Sicht für die Tötung der Privatklägerin notwendig gewesen sei. Über mehrere Wochen habe er auf sein Ziel hingearbeitet und mit jeder Teilzahlung seinen Tatentschluss aufs Neue manifestiert. Dass es ihm dabei gleichgültig gewesen sei, auch seinen eigenen Kindern schwerwiegend zu schaden, lasse auf eine beachtliche Rücksichts- und Gewissenlosigkeit schliessen. Der Beschwerdeführer erscheine damit, zumindest in Bezug auf Gewalthandlungen gegenüber der Privatklägerin, als unberechenbar. 
Die von der Gutachterin als Schutzfaktoren gewerteten persönlichen Umstände vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dass der Beschwerdeführer bis anhin überwiegend erwerbstätig gewesen sei und derzeit in einer festen Partnerschaft lebe, habe auf seine zunehmende Aggression bisher offenkundig zu wenig Einfluss gehabt. Auch die Gutachterin halte fest, dass sich das Konfliktverhalten des Beschwerdeführers durch Verachtung, Wut und trotzige Gegenangriffe auszeichne. Besorgniserregend sei in diesem Zusammenhang die von ihr erwähnte "Legitimierung von Rache", zumal der Konflikt mit der Privatklägerin weiter, auch gerichtlich, ausgetragen werde. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle inzwischen verloren habe - dies bei erheblichen ausstehenden Unterhaltsforderungen. Es bestehe mithin Grund zur Annahme, dass er seine Situation als aussichtslos einschätzen könnte, was als Risikofaktor zu werten sei. Die Gutachterin erachte eine allfällige eigenhändige Tatbegehung wahrscheinlicher als eine erneute versuchte Anstiftung. Bedenken wecke insofern die leichte Zugänglichkeit zum potenziellen Opfer, liege die Wohnung der Privatklägerin doch weniger als einen Kilometer von derjenigen des Beschwerdeführers entfernt und dürfte er mit ihren Gewohnheiten und ihrem Bewegungsradius vertraut sein. 
Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer im Verlauf der Jahre eine zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation bis hin zum nun manifestierten finalen Stadium (aktive Veranlassung des Todes seines Opfers) festzustellen sei. Das von der Gutachterin vorläufig attestierte geringe bis mittelgradige Rückfallrisiko sei in rechtlicher Hinsicht als ungünstige Rückfallprognose bezüglich Gewalt- bis hin zu versuchten Tötungshandlungen zulasten der Privatklägerin zu werten. 
 
4.2. Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.5).  
Zwar anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern (Spezialprävention als Haftgrund). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.2). 
 
4.2.1. Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.1; 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich, was sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ergibt. Nach konstanter bisheriger Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 137 IV 13 E. 3 und 4; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2; 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.2. Nebst der hinreichenden Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte (zweite Voraussetzung) wird als dritte Voraussetzung für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorausgesetzt, dass die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten ist, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung dieser Prognose sind nach der Praxis insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Weiter sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen, ebenso die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, ihr psychischer Zustand, ihre Unberechenbarkeit oder Aggressivität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.8 f.; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen). Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig - anders als der Beschwerdeführer meint - im Grundsatz aber auch ausreichend (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.10; Urteil 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.1; je mit Hinweisen).  
Erscheint die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Beurteilung der Rückfallgefahr erforderlich oder wurde ein solches bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist. Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteile 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_179/2022 vom 3. Mai 2022 E. 8.3; je mit Hinweisen). 
 
4.3. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ferner Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.5.2; 7B_188/2023 vom 24. Juli 2023 E. 10.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers fehlt es an einer Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; die versuchte Anstiftung könne nicht als solche herangezogen werden. Soweit er dies mit dem (bis am 31. Dezember 2023 geltenden) Gesetzestext begründet, kann ihm angesichts der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis zum Vortaterfordernis (siehe E. 4.2.1 oben) nicht gefolgt werden. Demnach kann eine Vortat genügen, selbst wenn sich diese aus den aktuellen Tatvorwürfen ableitet (wobei die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr bei Ersttätern höher sind als etwa bei Vorliegen zweier bereits rechtskräftig abgeurteilter Straftaten; vgl. Urteile 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2; 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 3.2; 1B_342/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Von einer solchen Konstellation geht die Vorinstanz aus, wobei sie den Nachweis für die aktuell untersuchte Anstiftung zum Mord aufgrund erdrückender Beweislage als erbracht ansieht. Warum entgegen dieser Annahme keine erdrückende Beweislage im Sinne der Rechtsprechung gegeben sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insofern fehlt es der Beschwerde an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
4.5. Die laut Vorinstanz drohenden Delikte - Gewalthandlungen bis hin zur versuchten Tötung der Privatklägerin - weisen zweifellos die nötige Schwere auf, um Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr zu rechtfertigen (vgl. BGE 146 IV 326 E. 3.1; 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6 f.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert. Seine Argumentation zielt vielmehr auf die Rückfallprognose ab.  
 
4.6.  
 
4.6.1. Was die Rückfallprognose anbelangt, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Vorabstellungnahme der Gutachterin vom 22. November 2023. Demnach liege das bei ihm festgestellte Risiko im Bereich der durchschnittlichen Population. Die vorinstanzliche laienhafte Interpretation der gutachterlichen Einschätzung als ungünstige Rückfallprognose sei angesichts des diametralen Widerspruchs unhaltbar und willkürlich. Die Sachverständige sei unter Kenntnis der vollständigen Akten- und Sachlage zu ihrer Einschätzung gelangt. Eine nachvollziehbare Begründung für ihr Abweichen davon liefere die Vorinstanz nicht. Dies betreffe insbesondere die von ihr angenommene zunehmende Bereitschaft zur gewalttätigen Eskalation. Entgegen dieser Annahme sei er, wie von der Gutachterin berücksichtigt, stets deeskalierend-reaktiv und nie als Aggressor aufgetreten. Dies zeige sich insbesondere am ihm vorgehaltenen Vorfall vom 2. Juli 2016, bei dem er die Privatklägerin in einem Zimmer eingeschlossen habe, um eine von ihr ausgehende zu befürchtende Gewalteskalation zu verhindern. Die weiteren angeführten Straftaten (Tätlichkeiten und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten) seien offensichtlich nicht geeignet, das von der Sachverständigen als gering bis mittelgradig eingestufte Rückfallrisiko negativ zu verändern. Sodann müsse die erhebliche Wiederholungsgefahr auch verneint werden, weil eine psychische Störung fehle. Nicht von Bedeutung sei schliesslich das seitens der Gutachterin erwähnte höhere Risiko von "Kampagnen" wie "Cybermobbing oder ähnliches". Hierbei handle es sich nicht um "schwere Verbrechen oder Vergehen", sondern um ein Verhalten, welches sich ohne Weiteres in rechtlich zulässigen Bahnen bewegen könne und würde.  
 
4.6.2. Die Vorinstanz begründet mit genügender Sorgfalt und im Ergebnis überzeugend, weshalb sie von der gutachterlichen, ausdrücklich "vorläufigen" Vorabstellungnahme abweicht.  
Die Gutachterin geht allgemein von einer geringen bis mittelgradigen Rückfallgefahr für zukünftige Straftaten aus. Präzisierend führt sie aus, sie halte das Risiko gegenüber Drittpersonen für gering, das heisst im Bereich der durchschnittlichen Population. Dagegen erkennt sie im Fortbestehen des Konflikts zur Privatklägerin den schwerwiegendsten Risikofaktor und sieht letztere als wahrscheinlichstes Opfer des Beschwerdeführers. Klarzustellen ist somit, dass das Rückfallrisiko betreffend die Privatklägerin entgegen seiner Darstellung auch laut Gutachterin nicht nur gering ist und über demjenigen der Durchschnittsbevölkerung liegt. 
Stark ins Gewicht fällt sodann der neu aufgetauchte Verdacht, wonach der Beschwerdeführer bereits am 8. und 9. Juli 2021 einer unbekannten Drittperson über die Darknet-Seite "Empire Market" folgende Anfrage geschickt haben soll: "to teach a person respect. absolutely no kill involved. but some hospital visit". Dieser, vom Beschwerdeführer nicht kommentierte Vorwurf, blieb von der Gutachterin offenbar unberücksichtigt. Mit der Vorinstanz ist es durchaus möglich, wenn nicht gar wahrscheinlich, dass sich dieser Auftrag ebenfalls auf die Privatklägerin bezogen hatte. Folglich ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sie in den Handlungen des Beschwerdeführers innerhalb des laut Gutachterin "erbittert ausgetragenen, fortwährenden Beziehungskonflikts" eine deutliche Aggravation erkennt: Von Tätlichkeiten und einer (relativ kurzen) Freiheitsberaubung über die mögliche Anstiftung zur Körperverletzung bis hin zur mutmasslichen Anstiftung zum Mord. In diesem Sinne - als Anfang von vermutlich immer intensiver werdenden Aggressionshandlungen gegen die Privatklägerin - hat die Vorinstanz die Vorstrafen, die im Übrigen auch von der Gutachterin als Risikofaktoren genannt werden, korrekt gewürdigt. Sie schliesst daraus auch zu Recht auf eine nicht zu unterschätzende Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Privatklägerin. 
Diese vorinstanzliche Einschätzung findet weitere Stützen in der Vorabstellungnahme vom 22. November 2023. So nennt die Gutachterin als weitere Risikofaktoren eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur, deliktfördernde Ansichten, limitierte soziale Kompetenzen und ungünstiges persönlichkeitsspezifisches Konfliktverhalten mit Legitimierung von regelwidrigem Verhalten. Von einem deeskalierenden Auftreten des Beschwerdeführers ist in der gutachterlichen Stellungnahme dagegen nichts zu lesen. Gleichzeitig relativiert die Vorinstanz einzelne von der Gutachterin als Schutzfaktoren genannte Elemente in nachvollziehbarer Weise. Dabei vermag insbesondere auch der von der Gutachterin als Schutzfaktor bezeichnete Umstand, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung nach ICD-10 oder DSM-5 diagnostiziert werden konnte, die rechtliche Bewertung der Rückfallgefahr nicht ins Positive zu drehen. 
In Anbetracht der Schwere der vorliegend zu befürchtenden Delikte und der entsprechend geringeren Anforderungen an die Gefahr ihrer Verwirklichung ist die für eine Bejahung von Wiederholungsgefahr erforderliche negative Rückfallprognose mit der Vorinstanz zu bejahen. 
 
4.7. Zusammenfassend erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft - nachdem deren Verhältnismässigkeit nicht bestritten wird - als bundesrechtskonform.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger